Zahlt die Unfallversicherung wirklich nicht nach Beinbruch?
Das Thema Versicherungen ist zwar in aller Munde, jedoch sind Verbraucher häufig mit der Frage, welche Versicherung Sinn macht oder gar zwingend notwendig ist, überfordert. Sie lassen sich entweder von Versicherungsmaklern beraten oder informieren sich über die Medien.
Erst kürzlich konnte man im Finanztip unter der Überschrift „Die 14 größten Irrtümer über Versicherungen“ lesen: Irrtum 5: Die Unfallversicherung zahlt nach Beinbruch.
In dem Beitrag heißt es: Es klinge zwar plausibel, das die Unfallversicherung nach einem Beinbruch zahle, doch sei diese Annahme falsch. Weiter wird ausgeführt, die Unfallversicherung zahle grundsätzlich nur, wenn der Unfall zu einem bleibenden Schaden führe. Statistisch gesehen sei aber kaum eine Schwerbehinderung auf einen Unfall zurückzuführen. Vielmehr sei meist eine schwere Krankheit die Ursache für einen bleibenden Schaden. Aus diesen Gründen sei eine Unfallversicherung nur selten sinnvoll.
Dieser kurze Rat ist schlicht und ergreifend nicht korrekt.
Die Unfallversicherung zahlt nach Beinbruch
Die Unfallversicherung zahlt sehr wohl auch bei einem Beinbruch, und zwar dann, wenn der Beinbruch durch einen Unfall verursacht wurde und einen dauerhaften Gesundheitsschaden nach sich zieht.
Falsch ist auch die Aussage, dass eine Schwerbehinderung erforderlich sei. Dies ist nicht der Fall. Es geht schlicht nur um die Frage, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden von Dauer ist oder nur vorübergehend war. „Dauer“ bedeutet nicht zwingend und unbedingt ein Leben lang, sondern es geht um die Prognose, die häufig auf einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Unfall abstellt.
Wer einen Unfall mit einer vermutlich dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Unfallversicherer meldet, wird aufgefordert, innerhalb einer vertraglich geregelten Frist eine ärztliche Bescheinigung beim Versicherer vorzulegen. Wichtig ist, dass in dieser ärztlichen Bescheinigung sämtliche unfallbedingten Gesundheitsschäden aufgeführt sind mit ihrer Diagnose und der körperlichen Beeinträchtigung, die die Verletzungen verursachen.
Bei kleineren Gesundheitsschäden prüft der Versicherung das ohne ein Gutachten, bei umfangreicheren häufig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige prüft dann die Frage der Unfallbedingtheit und auch, ob aller Voraussicht nach mit einem dauerhaften Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Wird dies bestätigt, überprüft der Unfallversicherer das Gutachten und leistet die vertraglich vereinbarte Invaliditätssumme und ggfs. weitere vertraglich vereinbarte Leistungen nach dem gutachterlich festgestellten Invaliditätsgrad.
Oft ist eine sogenannte Neubemessungsfrist vertraglich mitvereinbart, die 3 Jahre nach dem Unfall endet und mit der der Versicherer, aber auch der Versicherungsnehmer eine Neubegutachtung beantragen kann, wenn dies angezeigt ist. Wird die Neubemessungsfrist nicht wahrgenommen, ist die Angelegenheit mit der bereits vom Versicherer erbrachten Invaliditätssumme erledigt.
Verbessert sich der Gesundheitszustand nach Ablauf dieser 3 Jahre, kann der Unfallversicherer, wenn die Angelegenheit beendet ist, keine Rückforderungen stellen. Anders herum kann aber auch der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine weiteren Leistungen fordern.
Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in meinen Beiträgen: Die private Unfallversicherung: notwendig oder zumindest sinnvoll? und Die private Unfallversicherung: Das am besten gehütete Geheimnis.
Es liegt mir fern, den Abschluss einer Unfallversicherung per se und ohne Betrachtung des Einzelfalles als sinnvoll oder sinnlos zu bezeichnen.
Hier sollte in jedem Fall eine eingehende, auch vor allem individuelle Beratung des interessierten Verbrauchers erfolgen, bei dem er in die Lage versetzt wird, abzuwägen, ob eine solche Unfallversicherung für sich, für seine Familie und seine Angehörigen angebracht ist oder nicht und vor allem auch zu welchem Preis dies möglich ist.
Irem Jung, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
mit dem zusätzlichen Interessenschwerpunkt: Privates Unfallversicherungsrecht