• Aufklärungsfehler, Verletzung der Aufklärungspflicht

Aufklärungsfehler | Verletzung der Aufklärungspflicht

Was Patienten wissen sollten

Immer wieder hören wir von unseren Mandanten den Satz: „Das hat mir der Arzt aber vorher nicht gesagt.“ Eine Aussage, die sich auf das Aufklärungsgespräch bezieht.

Der Aufklärungsfehler ist neben dem Behandlungsfehler ein weiterer Bereich, bei dem die Arzthaftung greift:  Während beim Behandlungsfehler der Patient beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für einen Schaden war, muss beim Aufklärungsfehler der Arzt beweisen, dass er mündlich richtig aufgeklärt hat.

Wenn die Aufklärung des Arztes über Alternativen, Risiken und Nutzen unzureichend oder unvollständig war und der Patient durch die mangelhafte Aufklärung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, kann ein auf Arzthaftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt im Namen des Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Arztgespräch, Aufklärungsfehler vermeiden

Einwilligung des Patienten ist zwingend

Da jede medizinische Behandlung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, kann sie als Körperverletzung und damit als rechtswidrig angesehen werden.

Damit die Behandlung rechtmäßig ist, muss der Arzt rechtzeitig vor der Behandlung die Einwilligung des Patienten einholen. Rechtzeitig bedeutet, dass der Patient genügend Zeit hat, sich zu entscheiden.

Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, wie das

  • bei Kindern,
  • nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen und
  • geschäftsunfähigen Erwachsenen

der Fall ist, muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters/Betreuers eingeholt werden.

Aufklärungspflicht des Arztes

§ 630c BGB verpflichtet den Arzt, den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, im weiteren Verlauf über alle für die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über

  • die Diagnose,
  • die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
  • die Therapie,
  • die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

Der Patient muss diese Informationen verstehen, denn nur dann kann er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden.

Die Aufklärungspflicht gilt nicht nur für operative Eingriffe, sondern beispielsweise auch für konservative Behandlungen und Impfungen. Eine ohne Einwilligung durchgeführte Operation ist – weil rechtswidrig – grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Das heißt: Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann zum Arzthaftungsfall werden.

Quirmbach & Partner, Topkanzlei Medizinrecht 2024Sie vermuten einen Aufklärungsfehler?

Sprechen Sie mit uns!

Unsere Ersteinschätzung ist für Sie zu 100% kostenlos.

Das Aufklärungsgespräch

Selbstbestimmungs- und Sicherungsaufklärung

Es gibt zwei Arten von Aufklärungsgesprächen:

  • Die Selbstbestimmungs- bzw. Eingriffsaufklärung
    Sie ist sozusagen das „Kerngespräch“. soll den Patienten in die Lage versetzen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Diagnose, den Umfang und den Ablauf sowie die Tragweite der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu verstehen, damit er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden kann.
  • Die Sicherungsaufklärung bzw. therapeutische Aufklärung
    Die Pflicht zur Sicherungsaufklärung ist in der Regel erst bei einem medizinischen Eingriff oder einer Behandlungsmaßnahme gegeben. Zweck der Sicherungsaufklärung ist unter anderem die Sicherung des Heilungserfolges. Sie bezieht sich auf alle ärztlichen Anweisungen, Empfehlungen und Hinweise an den Patienten im Hinblick auf seine für den Heilungserfolg erforderliche Mitwirkung.
Aufklärungsgespräch Arzt

Die Sicherungsaufklärung ist allerdings nur dem Wortlaut nach ein Aufklärungsfehler, da es weniger um die Aufklärung als vielmehr um die Gestaltung der weiteren Behandlung geht. Juristisch wird sie daher als Behandlungsfehler eingestuft. Der Patient muss beweisen, dass eine Pflicht zur Sicherungsaufklärung bestand, diese aber unterblieben ist. Die Beweislast liegt hier also – anders als beim Aufklärungsfehler – beim Patienten.

Aufklärung auch über Behandlungsalternativen

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten über bestimmte Risiken und Behandlungsmaßnahmen nicht oder falsch aufgeklärt hat. Dabei muss der Patient nicht über alle denkbaren medizinischen Risiken genau oder in allen denkbaren Einzelheiten aufgeklärt werden. Vielmehr muss er im Großen und Ganzen aufgeklärt werden, d.h. ihm muss ein allgemeines Bild von der Schwere des Eingriffs und den Risiken in seinem konkreten Fall vermittelt werden. Dabei darf der Arzt natürlich nichts verharmlosen.

Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt auch über medizinisch indizierte Behandlungsalternativen aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die jeweils unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen oder unterschiedliche Belastungen für den Patienten mit sich bringen (z.B. Kaiserschnitt statt vaginaler Entbindung / konservative Behandlung statt Operation). Unterlässt es der Arzt, den Patienten über alternative Behandlungswege aufzuklären, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

Aufklärungspflicht bei Notfalloperationen?

Der Patient muss vor einem Eingriff so früh wie möglich aufgeklärt werden. Dabei gilt: Je schwieriger und risikoreicher der Eingriff ist, desto früher muss die Aufklärung erfolgen und desto ausführlicher und umfassender muss sie sein.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei Notfalloperationen, die zwingend und dringend durchgeführt werden müssen, kann die Aufklärungspflicht zurücktreten oder verkürzt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Nachweis des Aufklärungsgesprächs durch den Arzt

Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs obliegt dem Arzt. Dabei reicht es nicht aus, nur den vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen vorzulegen, denn die Unterschrift des Patienten ist nur ein Indiz dafür, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.

Die Unterschrift beweist noch nicht, dass der Patient den Aufklärungsbogen auch gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm besprochen wurde. Das bloße Aushändigen und Unterschreiben von Formularen ersetzt nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch.

Kann ein Arzt, z. B. auch aufgrund von Sprachbarrieren, nicht in einer für den Patienten verständlichen Weise aufklären, gilt die Aufklärung als nicht erfolgt bzw. als fehlerhaft. Die Einwilligung des Patienten in die Behandlung/Operation ist mangels Aufklärung unwirksam. Wird die Operation dennoch durchgeführt, ist sie wegen mangelnder Aufklärung rechtswidrig.

Der Arzt haftet für den Aufklärungsfehler auch dann, wenn der Eingriff an sich völlig fehlerfrei und lege artis durchgeführt wurde. Denn ohne vorherige ordnungsgemäße Aufklärung hätte er den Eingriff nicht vornehmen dürfen.