Aufklärung auch über alternative Behandlungswege
Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten nicht oder falsch über besondere Risiken und Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt hat. Der Patient muss dabei nicht exakt oder in allen möglichen Erscheinungsformen über alle denkbaren medizinischen Risiken aufgeklärt werden. Vielmehr muss er im Großen und Ganzen aufgeklärt werden, d.h. ihm muss ein allgemeines Bild von der Schwere des Eingriffs und den Risiken in seinem konkreten Fall vermittelt werden. Dabei darf der Arzt natürlich nichts verharmlosen.
Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt auch über medizinisch indizierte, alternative Behandlungswege aufklären. Vor allem dann, wenn es für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten gibt, die jeweils unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten oder unterschiedliche Belastungen des Patienten zur Folge haben (z.B. Kaiserschnitt statt vaginale Geburt/konservative Behandlung statt Operation). Versäumt es der Arzt, den Patienten über alternative Behandlungswege aufzuklären, liegt ein Aufklärungsfehler vor.
Aufklärungspflicht bei Notfalloperationen?
Der Patient muss vor einem Eingriff so früh wie möglich aufgeklärt werden. Dabei gilt: Je schwieriger und risikoreicher der Eingriff, desto frühzeitiger muss die Aufklärung erfolgen und umso eingehender und umfangreicher.
Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Bei Notfalloperationen, die zwingend und dringend durchgeführt werden müssen, tritt die Aufklärungspflicht gegebenenfalls in den Hintergrund oder muss verkürzt erfolgen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.