Aufklärung auch über Behandlungsalternativen
Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten über bestimmte Risiken und Behandlungsmaßnahmen nicht oder falsch aufgeklärt hat. Dabei muss der Patient nicht über alle denkbaren medizinischen Risiken genau oder in allen denkbaren Einzelheiten aufgeklärt werden. Vielmehr muss er im Großen und Ganzen aufgeklärt werden, d.h. ihm muss ein allgemeines Bild von der Schwere des Eingriffs und den Risiken in seinem konkreten Fall vermittelt werden. Dabei darf der Arzt natürlich nichts verharmlosen.
Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt auch über medizinisch indizierte Behandlungsalternativen aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die jeweils unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen oder unterschiedliche Belastungen für den Patienten mit sich bringen (z.B. Kaiserschnitt statt vaginaler Entbindung / konservative Behandlung statt Operation). Unterlässt es der Arzt, den Patienten über alternative Behandlungswege aufzuklären, liegt ein Aufklärungsfehler vor.
Aufklärungspflicht bei Notfalloperationen?
Der Patient muss vor einem Eingriff so früh wie möglich aufgeklärt werden. Dabei gilt: Je schwieriger und risikoreicher der Eingriff ist, desto früher muss die Aufklärung erfolgen und desto ausführlicher und umfassender muss sie sein.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei Notfalloperationen, die zwingend und dringend durchgeführt werden müssen, kann die Aufklärungspflicht zurücktreten oder verkürzt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.