Solidaritätszuschlag bei der Schadensregulierung auch nach 2020 fällig
Die Bundesregierung hat 30 Jahre nach dem Mauerfall entschieden, dass der Solidaritätszuschlag, der insbesondere für den Aufbau Ost-Deutschlands eingeführt wurde, ab dem Jahr 2021 weitestgehend abgeschafft werden soll. Die Einkommenssteuer-Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, soll dann stark erhöht werden. Dies hätte zur Folge, dass etwa 90 % der Steuerzahler ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Für 6,5% der Steuerzahler entfällt er zumindest zum Teil und die etwa 3,5% Spitzenverdiener sollen ihn weiterhin in voller Höhe zahlen.
Kapitalertragssteuer auch weiterhin von Solidaritätszuschlag betroffen
Im Rahmen der Regulierung von Schadensersatzansprüchen ist zu bedenken, dass der Solidaritätszuschlag je nach Höhe der Schadensersatzzahlung auch nach 2021 zum Teil weiterhin anfällt und daher zu berücksichtigen ist. Soweit die Schadensersatzzahlung Verdienstausfallansprüche betrifft, gilt bezüglich des Solidaritätszuschlags dasselbe wie oben gesagt. Anders ist dies bei der auf die Zinsen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer). Auf Kapitaleinkünfte, die mehr als 801 EUR Zinsen im Jahr einbringen, fällt bekanntermaßen die Kapitalertragssteuer an. Auf diese wird auch weiterhin der Solidaritätszuschlag erhoben.
Da der Solidaritätszuschlag auf einzelne Gruppen beschränkt wird, wird dieses Vorgehen teilweise schon jetzt als „Strafsteuer“ gewertet. Es wurde bereits angekündigt, dass eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet ist, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden soll. Der weitere Verlauf bleibt zu beobachten, jedoch ist derzeit auch nach 2020 noch mit der Erhebung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragssteuer zu rechnen und dieser daher bei Gesamtabfindungen grundsätzlich zu bedenken.
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