11 Standards, die Sie von einem Patientenanwalt erwarten können
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Klienten, die eine zweite Meinung einholen möchten. Sie haben den Eindruck, dass ihr Fall „nicht richtig läuft“, weil die Bearbeitung oder die Verhandlungen ins Stocken geraten sind. Das kann passieren, wenn sich nicht spezialisierte Anwaltskollegen an schwierigen Arzthaftungsfällen die Zähne ausbeißen und den Fall nicht zum Erfolg führen können. Mandanten sind dann oft kurz davor aufzugeben. Das muss nicht sein, denn ein Fachanwalt für Medizinrecht kann einen solchen Fall durchaus noch zu einem guten Ende führen.
Im Folgenden finden Sie eine 11 Punkte-Checkliste mit den juristischen Standards, die Sie von einem Fachanwalt für Medizinrecht erwarten dürfen. Die Checkliste kann Ihnen bei der Beantwortung der Frage helfen, ob Sie einen kompetenten Anwalt gewählt haben.
- Wurden alle relevanten Behandlungsunterlagen angefordert?
- Wurden Sie aufgefordert, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen?
- Hat sich Ihr Anwalt die Mühe gemacht, die Behandlungsunterlagen auch ohne ärztlichen Beistand zu lesen und auszuwerten?
- Schickt Sie Ihr Anwalt zur Begutachtung zu einer Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission?
- Hat Ihr Anwalt einen möglichst präzisen Begutachtungsauftrag und eine Behandlungschronologie erstellt?
- Kardinalfehler: Strafverfahren
- Will Ihr Anwalt schon nach dem ersten negativen Gutachten aufgeben?
- Ist Ihr Anwalt gut auf den Prozess vorbereitet?
- Verlangt Ihr Anwalt zu Beginn seiner Tätigkeit einen horrenden Vorschuss?
- Ist Ihr Anwalt in der Lage, Ihre Schadensersatzansprüche zu konkretisieren?
- Ihr Anwalt will Sie trotz Erfolgsaussichten nicht vor Gericht vertreten?
1. Behandlungsunterlagen
Hat Ihr Anwalt alle relevanten Behandlungsunterlagen angefordert? Die gerichtliche Auseinandersetzung beginnt mit der Anforderung der Behandlungsunterlagen. Dabei geht es nicht nur um die Krankenakte der Behandlung, bei der es zu dem vermuteten Fehler gekommen ist. Manchmal sind auch Informationen über Vor- und Nachbehandlungen wichtig. Handelt es sich z.B. um einen Geburtsschaden, so sind immer mindestens auch die Behandlungsunterlagen der vorbehandelnden gynäkologischen Praxis, der Mutterpass und auch die Unterlagen der nachbehandelnden Kinderklinik anzufordern. Ist ein chirurgischer Eingriff ursächlich für den Fehler, sollte immer eine vollständige Krankengeschichte des Hausarztes und/oder auch des niedergelassenen Facharztes angefordert werden, um mögliche Grunderkrankungen von möglichen Folgen eines Behandlungsfehlers sauber trennen zu können.
2. Gedächtnisprotokoll
Wurden Sie aufgefordert, ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen? Die Schilderung und Erinnerung von Behandlungsabläufen ist für den Nachweis eines Behandlungsfehlers unerlässlich. Ihr Anwalt sollte Sie daher aufgefordert haben, ein Gedächtnisprotokoll über die Behandlung, Arzt-Patienten-Gespräche etc. anzufertigen. Zwar werden medizinisch-rechtliche Streitigkeiten von den Gerichten fast ausnahmslos und überwiegend nach Aktenlage (d.h. Auswertung der Krankenunterlagen) beurteilt. Dennoch kann sich die Konstellation ergeben, dass die Schilderungen der Patientenseite aus sachverständiger Sicht plausibler sind als die Verteidigungsstrategie der Behandlungsseite. Die Bedeutung eines Gedächtnisprotokolls sollte daher nicht unterschätzt werden.
3. Lesen und Auswerten der Krankenakte durch den Rechtsanwalt
Hat sich Ihr Anwalt die Mühe gemacht, die Krankenakte auch ohne ärztlichen Beistand zu lesen und auszuwerten? Wir stellen erschreckend häufig fest, dass aus Verzweiflung, Unkenntnis oder Überforderung die Krankenakte ohne Sinn und Verstand und ohne vorherige Auswertung an irgendeine Gutachterstelle weitergeleitet wird. Ein Arzthaftungsfall erledigt sich nicht von selbst. Fachanwälte werten Krankenakten (zumindest kursorisch) selbst aus und schicken sie keinesfalls ohne Vorbewertung an einen Gutachter. Gutachter wissen nicht unbedingt, worauf es forensisch im Detail ankommen könnte. Im Zweifel wird man dann in den Gutachten mit Formulierungen konfrontiert, die für die Patientenseite nicht verwertbar sind. Dies kann durch geschickte Vorbeurteilung und Instruktion des Gutachters sowie durch präzise Fragestellung vermieden werden.
Ein Patientenanwalt, insbesondere wenn er sich Ihnen gegenüber als Spezialist oder besonders erfahren ausgibt, sollte sich in einer speziellen Materie und in einer Krankengeschichte auskennen und zurechtfinden. Er sollte in der Lage sein, offensichtliche Aufklärungsfehler und/oder Behandlungsfehler ggf. auch ohne Fachgutachten herauszuarbeiten.
Wer sein Fachgebiet nicht beherrscht, verweist unverzüglich und ohne Vorbewertung der Krankenunterlagen und ggf. weiterer Patienteninformationen an eine Begutachtungsstelle, wie z. B. den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder die Gutachterkommission/Schlichtungsstelle.
4. Begutachtung durch Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission
Schickt Sie Ihr Anwalt zur Begutachtung des Sachverhalts zu einer Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission? Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherer erteilen Anspruchstellern routinemäßig und „großzügig“ die Zustimmung, den Sachverhalt bei einer Schlichtungsstelle klären zu lassen. Dafür gibt es vier wenig ehrenwerte Gründe:
- Ihr Fall ist dann für mindestens ein bis zwei Jahre (manchmal auch länger) für den Versicherer vom Tisch und verursacht dort zunächst keine lästige Arbeit und Kosten.
- Ein Schlichtungsverfahren endet statistisch sehr häufig (70% und mehr) mit dem oft zweifelhaften Ergebnis, dass an Ihrem Fall gar nichts dran ist. Das macht es den Versicherern leichter, Ihre Ansprüche auf Regulierung oder Kostendeckung (Rechtsschutz) abzulehnen.
- Selbst wenn nach einem solchen Verfahren schadensursächliche Behandlungsfehler festgestellt werden, kann der Haftpflichtversicherer des Arztes die Ansprüche nach Gutdünken ablehnen, weil das Gutachtenergebnis für den Versicherer und den Patienten nicht rechtsverbindlich ist.
- Ist ein solches Gutachten erst einmal in der Welt und fällt es für Sie ungünstig aus, ist eine Klage zwar immer noch möglich, aber die Gegenseite wird sich mit Sicherheit auf dieses Gutachten berufen.
Die Haftpflichtversicherer der Gegenseite nehmen an diesen Verfahren aktiv durch Einflussnahme teil und übernehmen sogar die Verfahrenskosten! Schlichtungsverfahren weisen zudem erhebliche methodische Mängel auf:
Die Sachverhaltsaufklärung ist unzureichend, da z.B. die Frage von Aufklärungsfehlern und möglichen Behandlungsfehlern durch nichtärztliches Personal überhaupt nicht geprüft wird. Geprüft wird nur die ärztliche Verantwortung, nicht aber mögliche Versäumnisse von Pflegekräften, Hebammen, Physiotherapeuten, Medizintechnikern, MTAs und PTAs.
Es zeugt also nicht von Sachkenntnis, wenn Ihr Anwalt direkt den Weg über eine Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission bei den Ärztekammern wählt. Und wenn er dann auch noch aufgrund des Gutachtens behauptet, es sei kein Aufklärungsfehler festgestellt worden, ist das ein Grund mehr, den Anwalt zu wechseln.
Der Weg zur Gutachterkommission ist nur dann zu empfehlen, wenn es keine andere Möglichkeit der Begutachtung (mehr) gibt und der Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann.
Es gibt verschiedene alternative Möglichkeiten, eine kostengünstige Begutachtung zu erhalten, die längst nicht allen Anwälten bekannt sind. Der beste Weg ist die Einholung eines Privatgutachtens, da man auf die Person des Gutachters, seine Spezialisierung und auch auf die Dauer der Begutachtung Einfluss nehmen kann. Da Privatgutachten jedoch sehr teuer sind und in der Regel vom Auftraggeber selbst finanziert werden müssen, haben sich kostenfreie Varianten etabliert:
Die erste Anfrage sollte immer über den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung (MDK) erfolgen. Private Krankenversicherer bedienen sich teilweise der Firma Medicproof oder beauftragen vereinzelt Gutachterärzte mit der Klärung von Behandlungsfehlern. Darüber hinaus gibt es Gutachterinstitute und Patientenorganisationen, die kostenlose Gutachten erstellen können, sich aber eine Prüfung im Einzelfall ausdrücklich vorbehalten müssen. Je nach kommunikativem Geschick ist es auch möglich, in Absprache mit dem Anspruchsgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer ein gemeinsames Privatgutachten in Auftrag zu geben.
Schließlich bliebe noch die Schlichtungsstelle bzw. Gutachterkommission (s.o.).
5. Erstellung des Gutachtenauftrags
Ein sorgfältig arbeitender Patientenanwalt sollte in der Lage sein, einen möglichst präzisen Begutachtungsauftrag und eine Behandlungschronologie zu erstellen. Keinesfalls sollten Sie als Patient untätig zusehen, wie Ihr Anwalt lediglich die Krankenunterlagen zur Begutachtung schickt oder bestenfalls noch das Formular der Schlichtungsstelle oder Ihrer Krankenkasse ausfüllt oder – noch schlimmer – von Ihnen ausfüllen lässt und erst dann abschickt. Das ist unzureichend und zeugt von Desinteresse, mangelndem Engagement, Unkenntnis und Hilflosigkeit.
6. Kardinalfehler: Strafverfahren
Es ist ein anwaltlicher Kunstfehler, neben einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung um Schmerzensgeld und Schadensersatz reflexartig parallel ein Strafverfahren gegen die behandelnden Ärzte einzuleiten. Strafrechtliche Ermittlungen blockieren die zivilrechtliche Auseinandersetzung und führen häufig zur Einholung unverwertbarer Gutachten. Der Schritt zu den Ermittlungsbehörden muss sorgfältig abgewogen werden und sollte niemals als erster Schritt empfohlen werden, wenn es Ihnen als Patient darum geht, eine finanzielle Entschädigung für einen erlittenen Behandlungsfehler zu erhalten.
7. Aufgeben nach dem ersten negativen Gutachten?
Will Ihr Anwalt nach dem ersten negativen Gutachten aufgeben? Ein negatives Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder auch der Schlichtungsstelle ist kein Beinbruch und bedeutet nicht automatisch das Ende der juristischen Auseinandersetzung. An dieser Stelle können Sie Ihren Anwalt bitten, sich intensiv mit dem Inhalt des Gutachtens, aber auch mit der Person des Gutachters und seiner Motivation auseinanderzusetzen, um Ihnen dann Alternativen aufzuzeigen. Die meisten MDK sind zu Ergänzungs- und manchmal auch zu Wiederholungsgutachten bereit. Dies vor allem dann, wenn schlüssig dargelegt werden kann, dass das Erstgutachten Mängel aufweist oder unvollständig war.
Die Erfahrung zeigt, dass die Begutachtungsergebnisse unterschiedlich ausfallen können und kaum ein Arzthaftungsprozess mit nur einem Gutachten entschieden wird. Anspruchsteller und Anspruchsgegner decken sich häufig mit mehreren Gutachten. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, entscheidet letztlich der vom Gericht bestellte Sachverständige über das Schicksal Ihres Falles.
Bitten Sie daher Ihren Anwalt um eine kritische Prüfung (auch der Alternativen), wenn er nach dem ersten schlechten medizinischen Gutachten der Meinung ist, dass Ihr Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein.
8. Prozessvorbereitung
Ist Ihr Anwalt gut auf den Prozess vorbereitet? Verlangen Sie von Ihrem Anwalt eine gründliche Vorbereitung auf die Beweisaufnahme im Zivilprozess. Die Beweisaufnahme mit der Anhörung von Sachverständigen ist oft die entscheidende Phase in Ihrem Fall, der sich unter Umständen über viele Jahre hingezogen hat. Hier entscheidet sich das Schicksal Ihrer Ansprüche. Es geht im wahrsten Sinne des Wortes um alles oder nichts.
Ist das schriftliche Vorgutachten des/der Sachverständigen nicht ganz so gut ausgefallen wie erhofft, gilt für die anschließende mündliche Anhörung des/der Sachverständigen folgendes:
Der Anwalt sollte – je nach Fallkonstellation und wenn es verhältnismäßig ist – einen Privatgutachter zur Beweisaufnahme mitnehmen. Er sollte auch einen umfassenden Fragenkatalog für die Befragung des Sachverständigen vorbereiten, denn der Anwalt sollte auch ohne ärztlichen Beistand in der Lage sein, den Argumenten des Sachverständigen mit kritischen Fragen zu begegnen. Bei alledem muss natürlich die Kostenfrage im Vorfeld geklärt werden.
Ist ein Privatgutachter anwesend, sollte Ihr Anwalt jederzeit in der Lage sein, diesen zu unterstützen und umgekehrt. Eine gute und gründliche Terminsvorbereitung kann das A und O eines Arzthaftungsprozesses sein. Nicht wenige unserer Prozesse konnten trotz ungünstiger Vorzeichen durch eine erfolgreiche Anhörung des Sachverständigen buchstäblich in letzter Minute noch gedreht werden.
9. Überzogene Vorschusszahlungen
Verlangt Ihr Anwalt zu Beginn seiner Tätigkeit einen horrenden Vorschuss? Wenn er einen immens hohen Vorschuss verlangt, um überhaupt tätig zu werden, ist Vorsicht geboten. Ein Vorschuss im Bereich von 20.000 – 50.000 € zeugt von Gier, und Gier „frisst“ bekanntlich Hirn. Häufig wird der Vorschuss unter dem Vorwand verlangt, der Fall habe sehr gute Chancen, erfordere aber einen hohen Bearbeitungsaufwand. Diese Behauptung trifft auf fast alle Arzthaftungsprozesse zu, rechtfertigt aber keinesfalls Vorschussforderungen, die über das hinausgehen, was das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Ein solches Vorgehen ist auch nicht von den Voraussetzungen eines zulässigen Erfolgshonorars oder einer Zusatzvergütung gedeckt. Der Anwalt muss erst einen Leistungs- und Erfolgsnachweis erbringen, bevor darüber verhandelt wird.
Für jedes Mandat gilt: Es muss jederzeit plausible Honorartransparenz herrschen.
10. Bezifferung der Schadensersatzansprüche
Ist Ihr Anwalt in der Lage, Ihre Schadensersatzansprüche dem Umfang nach zu konkretisieren? Erschreckend oft übernehmen wir Mandate von Kollegen, bei denen ganz erhebliche Forderungspositionen nicht geltend gemacht wurden. Häufig sind diese Forderungen bereits verjährt.
In einem Arzthaftungsrechtsstreit geht es im Einzelnen mindestens um folgende Anspruchspositionen:
- Schmerzensgeld
- Mehrbedarfsschaden in Form von erhöhtem Pflege- und Betreuungsaufwand sowie Haushaltsführungsschaden
- Materieller Mehrbedarf – erhöhter materieller Mehrbedarf aufgrund der Behinderung bzw. körperlichen Beeinträchtigung. Dazu gehören Fahrtkosten, Anschaffungen, PKW, barrierefreier Umbau, Gutachterkosten, erhöhte laufende Kosten;
- Erwerbsschaden (Verdienstausfallschaden), d.h. Ersatz für entgangenen Lohn, Verdienst oder Gewinn.
Alle diese Positionen müssen akribisch geprüft werden, wobei der Anwalt natürlich auf vollständige Informationen des Mandanten angewiesen ist. Ihr Anwalt muss Sie jedoch auf die Existenz dieser Schadenspositionen hinweisen.
11. Ihr Anwalt/Ihre Anwältin will Sie trotz Erfolgsaussichten nicht gerichtlich vertreten
Signalisiert Ihnen Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin bereits zu Beginn des Mandats oder auch nach dem Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen, dass er oder sie Sie trotz hinreichender Anhaltspunkte für einen Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler nicht vor Gericht vertreten will, zeugt dies von mangelndem Kampfgeist. Arzthaftungsprozesse erfordern von allen Beteiligten vor allem eines: einen langen Atem. Nicht selten ziehen sich außergerichtliche Verhandlungen über 2 bis 3 Jahre hin, bis allen Beteiligten klar ist, dass es zu keiner Einigung kommen wird.
Dann müssen die Ansprüche oft gerichtlich durchgesetzt werden. Jeder Patientenanwalt weiß das. Dennoch erlebt man immer wieder, dass die betroffenen Mandanten buchstäblich im Regen stehen gelassen werden, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt, weil der Anwalt die weitere Auseinandersetzung für zu unwirtschaftlich, (zu Unrecht) aussichtslos oder zu langwierig hält.
Stellen Sie daher mit Ihrem Anwalt sicher, dass er auch bedingungslos bereit ist, Sie in Ihrer Angelegenheit vor Gericht zu vertreten, denn wer A sagt, muss auch B sagen. Kommt Ihr Anwalt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, von einer Klage abzusehen. Dies bedarf jedoch einer kritischen Prüfung. Häufiger fehlt es Ihrem Anwalt schlicht an Lust, Laune und Ausdauer, wenn Sie als Mandant bereits bei der Frage der Klageerhebung eine Abfuhr erhalten.
Fazit
Sie als Mandant und betroffener Patient haben nicht nur das Recht auf eine dem guten Standard entsprechende ärztliche Behandlung, Sie haben auch das Recht auf eine dem guten Standard entsprechende anwaltliche Bearbeitung Ihres Behandlungsfehlerfalles. Auch wenn längst nicht jeder Fall gewonnen werden kann, möchte man sich als Anwalt nicht dem Vorwurf aussetzen, nicht zumindest alles für einen Erfolg getan zu haben. Nicht selten lassen sich Ihr gutes Recht und ein gutes Ergebnis auch gegen widrigste Umstände gemeinsam erarbeiten. Deshalb sollten Sie nicht aufgeben, denn auch nach Jahren kann Ihr Fall noch zu einem guten Ende geführt werden.
Jan Tübben, Fachanwalt für Medizinrecht