Unser Mandant erhält Recht vom höchsten deutschen Gericht
Beim Landgericht und beim Oberlandesgericht wurde die Klage unseres Mandanten abgewiesen.
Bundesgerichtshof hebt Vorentscheidungen auf und ermöglicht Vergleich
Nach der Anrufung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurden die Vorentscheidungen nun aufgehoben und es konnte jetzt ein Vergleich geschlossen werden, so dass der Mandant entschädigt wurde.
Befangenheitsantrag erfolgreich: Gutachten des Sachverständigen nicht verwertbar
Im konkreten Fall ging es um einen ärztlichen Behandlungsfehler. Der vom Gericht bestellte Sachverständige wurde von uns erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt.
Die Kammer des Landgerichts hatte dennoch „keine Bedenken, die Ausführungen des Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen“ und wies die Klage ab.
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht wurde dort zurückgewiesen.
BGH schließt Gesetzeslücke: Klarstellung zur Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten
Der BGH hat nun klarstellend und letztinstanzlich festgestellt:
„Das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen (darf) grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.“ (BGH VI ZR 34/22, Urteil vom 05.12.2023)
Dabei hat der BGH auf eine Unzulänglichkeit im Gesetzeswortlaut des § 412 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Dort heißt es nämlich, dass ein Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen „kann“, wenn ein Sachverständiger mit Erfolg abgelehnt ist. Ausdrücklich weist der BGH nun darauf hin, dass „ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO“ die Verwertung „grundsätzlich“ nicht mehr erfolgen darf.
Damit hat unser Mandant nach einem langen Weg nicht nur in der 3. Instanz gewonnen, sondern auch Rechtsgeschichte geschrieben.