• Quirmbach & Partner, erfolgreich für Mandanten

Erfolgreich abgeschlossene Mandate

Für unsere Mandanten haben wir hohe Entschädigungssummen erzielt

Schmerzensgeld und Schadensersatz  – ein Beitrag zur Genesung

Schmerzensgeld und Schadensersatz können Schicksalsschläge natürlich nicht ungeschehen machen und die Gesundheit unserer Mandanten nicht zurückbringen. Aber ein angemessener finanzieller Ausgleich nach einem erfolgreich abgeschlossenen Mandat entspannt die wirtschaftliche Situation erheblich und trägt häufig entscheidend zur Genesung bei.

Deshalb setzen sich unsere Anwälte für Personenschadenregulierung, Unfall- und Arzthaftungsrecht mit ihrer ganzen Kraft dafür ein, dass Opfer von Unfällen und Behandlungsfehlern angemessen für schwerwiegende Beeinträchtigungen und den Verlust von Lebensqualität entschädigt werden.

„Der Beweis, dass unsere Strategie aufgeht“

Und es erfüllt uns mit Stolz, dass wir in den vergangenen Jahrzehnten in zahlreichen Fällen hohe Entschädigungssummen durchgesetzt haben – sei es im Rahmen außergerichtlicher Vergleiche oder vor Gericht. Das ist für uns der messbare Beweis, dass unsere Strategie der konsequenten Spezialisierung aufgeht. Zum Wohle unserer Mandanten.

Die folgenden fast 70 Fälle stehen für zahlreiche weitere Erfolge in vergleichbaren Konstellationen. Sie machen deutlich, welche schweren menschlichen Schicksale hinter jedem einzelnen Mandat stehen – und zeigen zudem, was in Sachen Schadensersatz und Schmerzensgeld angemessen ist.

Behandlungsfehler

Sachverhalt:
Die 13 Minuten dauernde fehlerhaft ausgeführte Reanimation eines Kindes führte zu einem Hirnschaden und einer Entwicklungsstörung. Durch diese schweren Schäden wurde das Kind in Pflegestufe III eingestuft.

Regulierung:
Gerichtlicher Risikovergleich vor dem LG Köln (Haftung nicht eindeutig geklärt) mit einer Entschädigungssumme in Höhe von  2,25 Mio. €.

Sachverhalt:
Die Mandantin litt unter Herzrhythmusstörungen und hatte einen implantierten Herzschrittmacher. Als es zu Komplikationen kam, wurden die Medikamente umgestellt, was unter stationären Bedingungen hätte erfolgen müssen. Tatsächlich aber wurde sie entlassen. Zu Hause kam es zu einer sogenannten Sturmdefibrillation des Herzschrittmachers, die nicht mehr beherrschbar war. Dabei erlitt die Mandatin einen schweren Hirnschaden aufgrund der Sauerstoffunterversorgung und liegt seitdem im Wachkoma.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 1,65 Mio. €.

Sachverhalt:
Diagnose- und Therapieverschleppung bei Durchblutungsstörung im linken Bein und fehlerhafte Gefäßkonstruktion mit verspäteter Verlegung in die Uniklinik (Übernahmeverschulden)

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Köln mit einer Gesamtentschädigung in Höhe von 550.000 €

Sachverhalt:
Der Mandant wurde mit einer Schlaganfallsymptomatik stationär aufgenommen. Ein erforderliches MRT wurde nicht gemacht, so dass der multiple Schlaganfall zunächst unerkannt blieb und der Mandant entlassen wurde. Der neurologische Fachstandard wurde nicht eingehalten. Ebenfalls wurde die notwenige Medikation nicht verabreicht. Heute ist der Mandant schwerbehindert und arbeitsunfähig. Er hat eine erheblich verschlechterte Sehkraft, Wahrnehmungsprobleme und leidet täglich an Kopfschmerzen. Hinzu kommen Sprachstörungen und Einschränkungen in der Motorik, Gleichgewichtsstörungen und andauernder Schwindel.

Das Problem in diesem Fall: Außergerichtlich hat der Versicherer die Haftung nicht anerkannt. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter bestätigte eine unterlassene Befunderhebung, da ein MRT zwingend hätte eingefordert werden müssen. Den sich anbahnenden Schlaganfall hätte man rechtzeitig erkennen und entsprechend behandeln können, so dass das Ausmaß der Folgen des Schlaganfalles geringer ausgefallen wäre.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 380.000,00 €.

Sachverhalt:
Die Diagnose- und Therapieverschleppung eines Schlaganfalls bei der 42-jährigen Mandantin führte zu einer Halbseitenlähmung sowie Schluck-/Sprachstörungen. Der ihm zuerkannte GdB (Grad der Behinderung) liegt bei 100%

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich vor dem LG Mannheim mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 575.000 €.

Sachverhalt:
Der 57-jährige Mandant hatte eine Hirnblutung, die mit Verspätung behandelt wurde. Die Folge waren eine halbseitige Lähmung, der Verlust der Spräche und die Einstufung in Pflegestufe III. Nach einer weiterer Komplikation verstarb der Mandant.

Regulierung:
Gerichtlicher Risikovergleich vor dem OLG Celle (Haftung nicht eindeutig geklärt) mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 250.000 € .

Sachverhalt:
Der Mandant im mittleren Alter suchte den ärztlichen Notdienst auf, da er Kreislaufbeschwerden hatte, unter Bluthochdruck, Schwindel sowie Übelkeit litt. Diese Beschwerden hielten an, so dass er anschließend seinen Hausarzt aufsuchte. Ohne weitere Untersuchungen durchzuführen, diagnostizierte der einen Bluthochdruck und verordnete Medikamente. Einige Wochen später berichtete der Mandant seinem Hausarzt dann von zeitweiligen Kribbel-Parästhesien im rechten Arm sowie Taubheitsgefühlen im rechten Bereich des Gesichtes. Der Hausarzt stellte eine Überweisung zum Radiologen aus, ohne auf die Dringlichkeit hinzuweisen oder sich selbst um einen kurzfristigen Termin zu bemühen. Bevor dieser Termin stattfinden konnte, erlitt der Mandant einen Schlaganfall und wurde sofort notfallmäßig im Krankenhaus aufgenommen und behandelt.
Er leidet seitdem unter Taubheitsgefühlen im Gesicht, in der rechten Hand hat er keine Kraft mehr. Er ist erheblich gehbehindert und zeitweise pflegebedürftig. Es besteht eine 100%ige Schwerbehinderung.

Ergebnis des Gutachtens der Landesärztekammer: Grober Behandlungsfehler. Der Hausarzt hatte gegen eindeutige und anerkannte Standardregeln zur Diagnostik und Behandlung von Schlaganfällen in unverständlicher Weise verstoßen. Der Hausarzt hätte die klaren Anzeichen eines sich anbahnenden Schlaganfalles erkennen und seinen Patienten sofort in ein spezialisiertes Krankenhaus einweisen müssen, wie es nach den Regeln ärztlicher Kunst allein schon bei dem Verdacht auf einen Schlaganfall oder einen zerebralen Prozess erforderlich ist.
Da jedoch die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Hausarztes für die geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichte, zumal auch die Sozialversicherungsträger Ansprüche anmeldeten, gestalteten sich die Vergleichsverhandlungen schwierig. Die Ansprüche unseres Mandanten waren daher durch die geringe Deckungssumme beschränkt.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 850.000,00 €

Sachverhalt:
Durch die Diagnose- und Therapieverschleppung eines Herzinfarktes erlitt der 49-jährige Mandant einen Hirnschaden, Gangstörungen, eine Kraftminderung an beiden Armen und Gedächtnisstörungen. Er wurde in Pflegestufe I eingestuft.

Regulierung:
Außergerichtlicher Risikovergleich durch Abfindungserklärung (Haftung nicht eindeutig geklärt) mit einer Entschädigungssumme in Höhe von Entschädigungssumme 580.000 €.

Sachverhalt:
Der Mandant wurde wegen bestehender Herzrhythmusstörungen mit zwei blutverdünnenden Medikamenten behandelt. Der Hausarzt setzte diese beiden Medikamente anlässlich einer turnusmäßigen Untersuchung ab und verordnete lediglich ASS 100 als Blutverdünner. Ein Kontrolltermin wurde durch den Hausarzt anberaumt. Bereits kurze Zeit nach Absetzen der o. g. Medikamente kam es zum Schlaganfall. Zwei Tage danach musste er operiert und die Schädeldecke wegen des bestehenden Hirndrucks entfernt werden. Bis heute konnte sie nicht zurückimplantiert werden.
Das Mandant ist infolge des Schlaganfalls halbseitig gelähmt ist und leidet unter erheblichen Wahrnehmungsstörungen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 375.000,00 €.

Sachverhalt:
Der Mandant erlitt einen Schlaganfall, wobei sich die ersten Symptome in einem Sprachverlust zeigten. Dieses Phänomen trat gegen 11:15 Uhr am Vormittag in der Arbeitsstelle auf, wo mehrere Arbeitskollegen anwesend waren. Der vier Minuten später verständigte Rettungsdienst transportierte den Mandanten umgehend ins Krankenhaus. Dort traf er um 12:15 Uhr ein. Dennoch erfolgte die Aufnahme erst um 13:36 Uhr.
Demnach sind zwischen Eintreffen und Aufnahme 1 Stunde und 21 Minuten vergangen. In dieser Zeit ist der Mandant keinem Arzt vorgestellt worden. Bis zur Erstellung einer Ultraschallaufnahme um 14:00 Uhr sind weitere 24 Minuten, mithin insgesamt 1 Stunde und 45 Minuten vergangen.
Auf Grundlage dieser Ultraschalluntersuchung teilte der Chefarzt der Ehefrau des Mandanten mit, dass keine Gehirnblutung und kein Gehirntumor vorlägen. Eine Kernspintomographie sei für den nächsten Morgen angeordnet. Es wurde an diesem Tag keine weitere Bilddiagnostik durchgeführt.
Am nächsten Tag jedoch hatte sich die Situation erheblich verschlimmert: Der Mandant war auf der rechten Seite vollständig gelähmt, konnte nicht mehr sprechen und verstand auch nicht, was andere Menschen zu ihm sagten.
Die weitere Diagnostik ergab einen Medialteilinfarkt links, der bereits zum Zeitpunkt der Einlieferung bestand. Nach durchgeführter Reha hat sich die Symptomatik gebessert. Dennoch ist ein Dauerschaden zurückgeblieben.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 250.000,00 €.

Sachverhalt:
Die ca. 60jährige Mandantin wurde wegen anhaltender Schmerzen im Rückenbereich durch ihen Hausarzt mit Schmerzmittel-Injektionen behandelt. Die Beschwerden hielten jedoch an, ohne dass eine weitere ärztliche Untersuchung erfolgte. Obwohl die Blutuntersuchung massiv erhöhte Entzündungswerte ergab, informierte der Arzt die Mandantin nicht. Da der Gesundheitszustand sich plötzlich verschlechterte, begab sie sich in die orthopädische Ambulanz, wo ebenfalls keine weiteren Untersuchungen durchgeführt wurden. Am darauf folgenden Tag brach die Mandantin zusammen. Sie hatte hohes Fieber und unerträgliche Schmerzen. Letztlich wurde als Ursache ein schwerer Harnwegsinfekt festgestellt. Wegen der erheblichen zeitlichen Verzögerung kam es u.a. zu einer Blutvergiftung mit der Folge einer Unterversorgung an Füßen und Händen. Eine Vorfußamputation rechts und Teilmittelfußamputation links wurde erforderlich. Die Mandantin schwebte in Lebensgefahr.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte Befunderhebungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die festgestellten Gesundheitsschäden Folge der verzögerten Behandlung waren.
Da das Gericht jedoch beabsichtigte, über die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderungen im Einzelnen eine langwierige Beweisaufnahme durchzuführen, wurden Vergleichsverhandlungen mit der gegnerischen Versicherung aufgenommen.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 330.000,00 €.

Sachverhalt:
Diagnose- und Therapieverschleppung einer Infektion am rechten Knie durch unterlassene Laborwertermittlung mit schwerstem Verlauf einer Infektion, die letztlich zur Indikation der Amputation des rechten Beines führte.

Regulierung:
Gerichtlicher Risikovergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. (Kausalität unklar) in Höhe von 200.000 €.

Sachverhalt:
Bei der Mandantin wurde eine Dünndarmperforation mit Peritonitis (Entzündung des Bauchfells) verspätet festgestellt. Die Folge waren ein sogenannter Platzbauch, zahlreiche Korrektureingriffe, Harninkontinenz, Verlust des Bauchnabels, Gangstörung, Störung des Sexuallebens.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich vor dem LG Osnabrück mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 290.000 €.

Sachverhalt:
Die Diagnose- und Therapieverschleppung mehrerer thrombotischer Verschlüsse im linken Bein hat letztlich zur Indikation der Beinamputation geführt.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich vor dem LG Köln mit einer Entschädigung von 550.000€

Sachverhalt:
Unsere Mandantin wurde mit der Diagnose Spontanpneumothorax rechts ins Krankenhaus eingeliefert und operiert. Nach der Operation kam es zu Komplikationen und einer erneuten Operation.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Komplikation einer Nachblutung trotz eindeutiger Befunde im frühen postoperativen Verlauf zu spät behandelt wurde. Die erneute Operation unter Notfallbedingungen wurde erst durchgeführt, nachdem ein hämorrhagischer Schock und ein Kreislaufverfall mit mechanischer Reanimationsbedürftigkeit aufgetreten waren. Dadurch ist es bei unserer Mandantin zu einem hypoxischen Hirnschaden mit persistierenden Intentionsmyoklonien (Lance-Adams-Syndrom) gekommen. Sie ist seitdem zu 100 % schwerbehindert, verrentet und lebt in einem Pflegeheim.

Regulierung:
Ergebnis des außergerichtlichen Vergleichs: Zahlung von 555.000,00 €, zzgl. der auf den Erwerbsschaden zu zahlenden zukünftigen Einkommenssteuer i. H. v. 38.500,00 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin hatten bereits ein Kind, das an einer genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung litt. Im Rahmen der Schwangerschaftsuntersuchungen wurde eine genetische Untersuchung durchgeführt, die positiv ausfiel. Als das Kind zur Welt kam, wurde jedoch kurze Zeit später auch bei diesem Kind die Stoffwechselerkrankung diagnostiziert. Es stellte sich heraus, dass die durchgeführte genetische Untersuchung fehlerhaft erfolgte.
Die Klage gründete sich auf den Vorwurf der fehlerhaften genetischen Untersuchung und der hierdurch versäumten Schwangerschaftsunterbrechung. Die Gerichtssachverständige bestätigte, dass die Mandantin bereits durch die erkrankten Kinder psychisch schwer belastet war und eine weitere Belastung mit einem schwerstkranken Kind nicht hätte überstehen können, ohne selbst gesundheitlichen Schaden zu nehmen. Nachdem das Landgericht ein Teil-Endurteil und ein Teil-Grundurteil zu Gunsten der Mandantin verkündet hatte, legte die Gegenseite Berufung ein.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil und regte wegen der noch bevorstehenden sehr umfangreichen Beweisaufnahme zur Höhe der Schadenersatzforderungen der Mandanten einen Vergleich an.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 195.000,00 €.

Sachverhalt:
Die junge Mandantin befand sich in regelmäßiger gynäkologischer Behandlung. Die jährlich durchgeführten PAP-Abstriche im Rahmen der Krebsfrüherkennungsuntersuchung waren unauffällig. Den geschilderten Beschwerden der Mandantin – Kontaktblutungen während des Geschlechtsverkehrs – wurde nicht nachgegangen. Die Mandantin wechselte zu einem anderen Gynäkologen, der einen Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert. Das von uns in Auftrag gegebene Gutachten ergab, dass die erstbehandelnde Gynäkologin ein über viereinhalb Jahre außen an dem Gebärmutterhals wachsendes Karzinom verkannt hatte. Eine weitere Begutachtung bestätigte auch den Behandlungsfehler gegenüber den, die PAP-Abstriche untersuchenden Laborärzten.
Die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigten die außergerichtlich festgestellten Behandlungsfehler. Das Gericht sprach der Mandantin ein Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Im Übrigen stellte es fest, dass alle zukünftigen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche von der Gegenseite zu ersetzen seien.
Die Gegner legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde ein Vergleich geschlossen, um eine vollständige Regelung auch der im Feststellungsurteil des Landgerichts anerkannten Ansprüche zu erfassen. Damit wurde der Mandantin eine weitere Klage zur Ermittlung der weiteren Schadenersatzansprüche erspart und die Angelegenheit insgesamt erledigt.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 300.000,00 €.

Sachverhalt:
Das Kind, unser Mandant, wurde komplikationslos entbunden, doch beim Transport aus dem Operationssaal in den Kreißsaal brachte die Hebamme eine Wärmflasche in einen so engen Körperkontakt zum Kind, dass es schwerste Verbrennungen dritten Grades am Gesäß erlitt. Sofort bildeten sich Blasen, die sich livide verfärbten. Es schloss sich eine langwierige und langjährige Behandlung an, die bei dem Kind zu erheblichen psychischen Belastungen führte. Die Behandlungsmaßnahmen schlugen an, so dass das Kind heute nahezu beschwerdefrei ist.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich: Schadensersatz 50.000,00 € (außergerichtlich wurden bereits 48.256,90 € geleistet);
weiteres Schmerzensgeld 30.000,00 € (außergerichtlich wurden bereits 25.564,60 € Schmerzensgeld geleistet);
Mehrbedarfsrente bis zum 18. Lebensjahr: vierteljährlich im Voraus in Höhe von 819,00 €.

Sachverhalt:
Aufgrund bestehender Rückenschmerzen entschied sich der Mandant zu einer Injektion in die Wirbelsäule mittels Spritze. Über das Risiko einer Querschnittslähmung war er zuvor nicht aufgeklärt worden. Nach dem Eingriff bestand ein inkomplettes Querschnitts-Syndrom mit hochgradigem Cauda-Syndrom ab Höhe L3 mit Harn- und Stuhlinkontinenz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat stattgegeben und der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht bestätigt.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 580.000,00 €.

Sachverhalt:
Unmittelbar nach einem komplizierten hirnchirurgischen Eingriff wurde der Mandant in eine 30 Kilometer entfernte Klinik verlegt, wo es zu einer schweren Komplikation (Nachblutung) kam, die nur nach einer Rückverlegung mit erheblicher Zeitverzögerung im Hause der beklagten Klinik versorgt werden konnte. Ohne die Verlegung wäre die Komplikation nicht eingetreten, in jedem Fall aber hätte er sofort versorgt werden können, so dass der eingetretene Dauerschaden abwendbar gewesen wäre. Darüber hinaus wurde über das hier realisierte Risiko nicht aufgeklärt.
Schaden: GdB 100%, Pflegestufe III, hirnorganisches Psychosyndrom, Hemiparese rechts, Harn- und Stuhlinkontinenz

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 600.000,00 €.

Sachverhalt:
Bei dem Fall handelt es sich um die falsche Behandlung eines jungen Mannes nach einer Körperverletzung. In der behandelnden Klinik wurde ein schweres Schädel-Hirn-Trauma übersehen. Es kam deshalb zu einer Hirnblutung mit anschließender schwerster Hirnschädigung. Der Mandant ist pflegebedürftig und lebt im Wachkoma. Nach jahrelangen zähen Verhandlungen durch die vorbefassten Anwälte haben wir das Mandant übernommen und sind in den Rechtsstreit eingetreten. Nach zwei weiteren Prozessjahren konnten wir einen außergerichtlichen Vergleich mit der Gegenseite schließen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt ca. 3 Mio. €.

Sachverhalt:
Der Mandant begab sich in die medizinische Behandlung eines niedergelassenen Arztes. Grund dafür waren unter anderem ein Kreislaufzusammenbruch und ein schmerzhafter Druck im Brustbereich, was der Mandant dem Arzt auch mitteilte. Der Arzt stellte lediglich einen erhöhten Blutdruck fest, empfahl dem Patienten, „etwas zu essen“ und entließ ihn wieder. Eine weitere Abklärung der klassischen Symptomatik erfolgte nicht. Vor allem erstellte der Arzt kein EKG. Auch eine fachärztliche Abklärung durch stationäre Aufnahme wurde weder veranlasst, noch angeraten, noch auch nur erwogen.
Der Arzt wies den Mandanten auch nicht auf die Alternativen der diagnostischen Abklärung hin und erteilte nicht den dringend nachdrücklichen Hinweis, sich sofort oder auch nur bei Beschwerdepersistenz oder deren Zunahme unmittelbar in fachärztliche Behandlung zu begeben. Der „ärztlichen Unfallmeldung“ des Arztes ist, selektiv zitiert, das folgende zu entnehmen:
„Eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht nicht (…):
Patient war kurz kollaptisch, ist gegen eine Kiste gefallen und hat sich an der Kante eine Riss-Platzwunde an Stirn und Nase zugezogen. Ca. 1 cm lange flache Risswunde in Stirnmitte punktförmige, blutende Wunde am Nasenrücken:
Diagnose: Risswunde Stirn, Nase“

Demnach schenkte der Arzt ausschließlich der Riss-Platzwunde Aufmerksamkeit, ohne deren Ursachen abzuklären und ohne dem schmerzhaften Druck im Brustbereich nachzugehen.
Etwa 15 Minuten später erlitt der Mandant einen schweren Herzinfarkt mit etwa 10-minütiger Laienreanimation und sich anschließender viermaliger Defibrillation. Es erfolgte die notfallmäßige Einweisung in eine Klinik, in der der Zustand des Mandanten stabilisiert werden konnte.
Seitdem liegt er jedoch im künstlichen Koma.
Ein MDK-Gutachten bestätigte den Behandlungsfehler. Ein Prozess konnte vermieden werden.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 580.000,00 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin begab sich wegen starker, krampfartiger Schmerzen in der linken Wade in die Notaufnahme der Klinik.
Sie äußerte dabei selbst den Verdacht auf eine Thrombose. Dies u.a., weil sie eine vorausgegangene mechanische Verletzung ausschließen konnte. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen schloss die Klinik diese Verdachtsdiagnose jedoch drei Tage später bei einer weiteren Untersuchung aus.
Nach fünf Tagen erlitt die Mandantin dann einen Schlaganfall. Es erfolgte die stationäre Aufnahme bei der erstbeklagten Klinik mit anschließender Therapie. Dort wurden mehrere Schlaganfälle festgestellt, die durch Gefäßverschlüsse ausgelöst waren. Diagnose und Therapie erfolgten nicht zeitgerecht.
Die Mandantin gehörte keiner Risikogruppe an (sie ist Nichtraucherin, trinkt keinen Alkohol, hat kein Übergewicht und einen niedrigen Blutdruck). Während des mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes wurden umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, um die Ursache für die Schlaganfälle zu ergründen. Erst 18 Tage nach der Einlieferung in die Klinik wurde vorläufig eine Blutgerinnungsstörung diagnostiziert und Marcumar verordnet.
Heute sitzt die Mandantin im Rollstuhl und leidet unter motorischen Störungen einer Körperseite.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 575.000,00 €.

Sachverhalt:
Im Rahmen einer Koloskopie übersah der Arzt ein Kolonkarzinom und befundete „unauffällig Koloskopie“. Erst mehr als ein Jahr später wurde bei fortbestehenden Beschwerden durch einen anderen Arzt die richtige Diagnose „Kolonkarzinom“ gestellt und danach die Therapie eingeleitet. Aufgrund der Verzögerung von richtiger Diagnose und Therapie war das Tumorstadium bereits fortgeschritten. Allerdings hat der weitere Verlauf gezeigt, dass mit einem Vorversterben nicht gerechnet werden muss, da nach etwa zehn Jahren von der Heilung ausgegangen werden kann.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 182.500 €.

Sachverhalt:
Bei der zum Operationszeitpunkt etwa 50-jährigen Mandantin kam es zu einem fehlerhaften Einsatz einer Hüft-TEP. Sie leidet seitdem dauerhaft unter erheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 275.000,00 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Die Ärzte unterschätzten den Sachverhalt und klärten die Ursache nicht ausreichend ab. Als später eine Embolie erkannt wurde, konnte der Mandantin nicht mehr geholfen werden (Therapieresistenz durch Zeitablauf). Als Dauerschaden zurückgeblieben sind: GdB 70%, Kopfschmerzen, Ohnmachtsanfälle, Arbeitsunfähigkeit.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 680.000,00 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin wurde anlässlich einer Bandscheiben-OP fehlerhaft behandelt. Es kam zu erheblichen Nerv-Verletzungen aufgrund derer sie schwerste bleibende Schäden in Form von Bewegungsbeeinträchtigungen davongetragen hat.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 785.000,00 €. Die Summe setzt sich zusammen aus Schmerzensgeld 100.000,00 €, Verdienstausfall 500.000,00 €, übrige Positionen 185.000,00 €

Sachverhalt:
Der Mandant erlitt mit ca. 60 Jahren während einer geplanten Operation behandlungsfehlerhaft eine Luftembolie und nachfolgend bleibende Gehirnschäden. Er ist schwerst pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage am Leben teilzunehmen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 430.000,00 €.

Sachverhalt:
Nach einem Unfall erhielt die Mandantin eine mit Hepatitis C infizierte Bluttransfusion. Erst 19 Jahre später wurde die Erkrankung diagnostiziert und es traten Spätfolgen auf, die auf die Bluttransfusion zurückgeführt wurden. Zu den Spätfolgen gehören unter anderem Abgeschlagenheit, Konzentrationsschwäche, reduzierte Lebenserwartung, erhöhtes Krebsrisiko, hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Lebertransplantation, Depression.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 775.000,00 €.

Sachverhalt:
Der Mandant begab sich wegen einer langanhaltenden Diarrhoe ins Krankenhaus und wurde dort einer Darmspiegelung unterzogen. Dabei kam es zu einer Darmperforation mit Peritonitis und schwerstem Verlauf, so dass der Mandant für zwei Monate ins Koma gelegt werden musste. Als er erwachte, hatte er sein linkes Augenlicht verloren und war gelähmt. 14 Jahre später verstarb er an den Spätfolgen des Behandlungsfehlers.
Das MDK-Gutachten war negativ. Das Schlichtungs-Gutachten sah Fehler, war jedoch ungenau bei der Abgrenzung. Zur Prozessvermeidung schlossen die Hinterbliebenen einen Vergleich.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 250.000,00 €.

Sachverhalt:
Der Mandant erlitt bei einer Schulterarthroskopie mit ca. 75 Jahren einen Blutdruckabfall und wurde aufgrund der dadurch bedingten Sauerstoffunterversorgung zum Pflegefall.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 325.000,00 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin stellte sich im Krankenhaus mit einer Oberarmfraktur rechts vor. Dort wurde die Fraktur operativ versorgt, es wurde eine Platte zur Stabilisierung eingebracht und mittels Schrauben fixiert. Dabei wurde eine dieser Schrauben durch einen Nerv gebohrt, woraufhin die Mandantin nun die Hand nicht mehr eigenständig heben und senken kann. Die Mandantin ist Rechtshänderin, Studentin und hat in Teilbereichen gelernt, das Fallhandsyndrom auszugleichen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 150.000,00 €.

Geburtsschäden

Sachverhalt:
Die kleine Mandantin erlitt bei der Geburt aufgrund eines Sauerstoffmangels einen Gehirnschaden. Sie ist seitdem gelähmt, geistig behindert und hört und sieht schlecht. Im Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass es auf der Station – an einem Samstag – zu einer gut einstündigen Überwachungslücke gekommen war. Die Ursache für diese verhängnisvolle Lücke konnte nicht geklärt werden. Ein Notkaiserschnitt wurde zu spät eingeleitet. Dabei war vorher bereits klar gewesen, dass es sich in diesem Fall um eine Risikoschwangerschaft gehandelt hatte.
Das Landgericht hatte die Klage der Familie auf Schmerzensgeld zunächst abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem OLG werteten Sachverständige das ärztliche Vorgehen als groben Behandlungsfehler.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 700.000 €.
Dazu kommen eine Entschädigung für die vergangenen zehn Jahre in Höhe von 525.000 € und eine Monatsrente in Höhe von 2700,00 €.

Sachverhalt:
Unser kleiner Mandant zeigte kurz nach der Geburt Atemstörungen. Das Landgericht hat sachverständig beratend befunden, dass die Reaktion auf die nach der Geburt aufgetretenen Atemstörungen und Auffälligkeiten nicht dem ärztlichen Facharztstandard entsprachen. Das Neugeborene hätte überwacht werden müssen, was unterblieb. Nicht nur die Behandlung unmittelbar nach der Geburt wurde als fehlerhaft beurteilt, sondern auch die Behandlung auf der Neonatologischen Intensivstation.
Letztlich wurde bei dem Neugeborenen eine periventrikuläre Leukomalazie, eine durch erheblichen Sauerstoffmangel verursachte Schädigung der weißen Substanz im Gehirn, diagnostiziert.
Es kam somit zu einer schweren Hirnschädigung in Form einer Zerebralparese mit schwerer spastischer Tetraparese (beide Beine und der rechte Arm sind schwer gelähmt), einer schweren Retardierung der motorischen, Intelligenz- und Sprachentwicklung sowie eine symptomatische, allerdings schwer zu behandelnde Epilepsie. Der junge Kläger ist somit körperlich und geistig schwer behindert.

Regulierung:
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 470.000 € für angemessen erachtet. Das Schmerzensgeld wurde in einen Kapitalbetrag (Einmalzahlung) und eine monatliche Schmerzensgeldrente aufgeteilt.

Sachverhalt:
Bei dem termingerecht entbunden Jungen wurden Hinweiszeichen im CTG, die in Richtung einer Sauerstoffmangelsituation zu interpretieren waren, nicht rechtzeitig gedeutet. Infolgedessen kam es zur verspäteten Konsultation des oberärztlichen Hintergrunddienstes und zur verspätet ins Werk gesetzten Sectio. Es war zu einer Plazentaablösung gekommen, welche regelmäßig mit auffälligen CTG-Veränderungen einhergeht. Unser kleiner Mandant erlitt eine sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung, von der er sich Zeit seines Lebens nicht mehr erholen wird.

Regulierung:
Die Haftpflichtversicherung der Entbindungsklinik zahlte auf alle Forderungen – Schmerzensgeld sowie materielle Bedürfnisse – eine Gesamtentschädigung in Höhe von 1,2 Mio.  €.

Sachverhalt:
Das Kind blieb bei Geburt mit der linken Schulter im Geburtskanal stecken und trug einen Dauerschaden davon. Der Sachverständige bewertet das Unterlassen der Ultraschalluntersuchung bei der stationären Aufnahme, die Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung der Mutter über die Risiken einer Schulterdystokie, über die Vakuumextraktion und die gebotene Alternativmethode der Schnittentbindung, die Nichtdurchführung leitlinienkonformer Maßnahmen zur Überwindung der Schulterdystokie und die Unterlassung der erforderlichen Dokumentation jeweils als grob fehlerhaft und darüber hinaus das Verhalten der Klinik in der Gesamtschau als grob fehlerhaft.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 400.000,00 €.

Sachverhalt:
Die kleine Mandantin erlitt bei der Geburt eine Verletzung des sog. Plexus Brachialis als deren Folge sie voraussichtlich lebenslang eine Beeinträchtigung des linken Armes davontragen wird. Obwohl dies aus der Krankenakte nicht hervorging, war zu vermuten, dass es während  der Geburt zu einer sog. Schulterdystokie gekommen war.Das Plexusgeflecht wurde  nach Austritt des kindlichen Köpfchens aus dem Mutterleib eingekeilt. Die Klägerin wird mit  fein- wie grobmotorischen Bewegungseinschränkungen lebenslang zu kämpfen haben und sich u.U. diversen Folgeoperationen unterziehen müssen. Die Einigung erfolgte im Rahmen eines außergerichtlichen Risikovergleichs, nachdem auf Basis der Dokumentation in der Krankenakte konkrete Behandlungsfehler zwar nicht positiv bewiesen werden konnten. Die Dokumentation der Krankenakte war allerdings so widersprüchlich und diffus, dass aus ihr für den Prozessfall eine Fehler- und Verschuldensvermutung zugunsten unserer Mandantin abzuleiten war.

Regulierung:
Die Haftpflichtversicherung der Entbindungsklinik zahlte auf alle Forderungen – Schmerzensgeld sowie materielle Bedürfnisse – eine Gesamtentschädigung in Höhe von 150.000 €.

Sachverhalt:
Bei der Kindesmutter kam es zu einem vorzeitigen Blasensprung. Der Geburtshelfer führte eine DUltraschalluntersuchung durch und schätzte das voraussichtliche Geburtsgewicht auf +/- 10 %. Die Kindesmutter bestand auf einen Kaiserschnitt, was vom Geburtshelfer abgelehnt wurde. Es kam zu einem Geburtsstillstand mit Schulterdystokie. Zunächst probierte man, das Kind mit einer Saugglocke zu holen, dann wurden verschiedene andere Manöver versucht, um die Schulterdystokie zu überwinden. Nach ca. eineinhalb Stunden kam das Kind zur Welt. Die vitalen Zeichen waren – erwartungsgemäß – sehr schlecht. Das Kind ist mehrfach schwerstbehindert und bedarf einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch seine Eltern und durch Pflegekräfte. Das Landgericht holte ein gynäkologisches Gutachten ein, das den Behandlungsfehlervorwurf verneinte. Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen.
Wir übernahmen den Fall zur Durchführung des Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht bestellte den gynäkologischen Sachverständigen erneut und zog einen neonatologischen Gutachter hinzu. Um die Risiken des Berufungsverfahrens besser einschätzen zu können, beauftragten wir einen Gutachter mit der erneuten Prüfung des medizinischen Sachverhalts.

Er kam dabei zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

  • Durchführen der Vakuumextraktion aus einem dafür nicht geeigneten Höhenstand
  • Verkennen der mütterlichen Infektion (Amnioninfektionssydrom)
  • Ignorieren der fetalen Tachykardie und der mütterlichen Leukozytose und
  • insbesondere das Unterlassen der Aufklärung über die Durchführung einer Kaiserschnittentbindung, spätestens bei Geburtsstillstand in Beckenmitte.

Im Ergebnis ist zumindest in der Gesamtschau von einem grob fehlerhaften Behandlungsmanagement auszugehen.

Wir führten dies in den Prozess ein. Der gerichtlich bestellte gynäkologische Gutachter verblieb bei seinem Votum, die Anhörung des neonatologischen Sachverständigen gab Ansätze einer fehlerhaften Behandlung zu erkennen, die für den gesundheitlichen Zustand des Mandanten hätten verantwortlich sein können. Bevor eine endgültige Klärung dieser Frage erfolgte, legte das Oberlandesgericht den Parteien den Abschluss eines Risiko-Vergleichs nahe.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 600.000,00 €.

Sachverhalt:
Das Kind wurde nach risikoloser Schwangerschaft in der 41. Schwangerschaftswoche für die Geburtshelfer völlig überraschend schwer asphyktisch geboren. Es musste reanimiert werden und trug schwere bleibende Schäden einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie davon. Das Kind ist seither mehrfach schwerstgeschädigt.
Wir übernahmen diesen Fall während des laufenden Prozesses beim Landgericht in folgendem Stadium: Es lag bereits ein negatives gerichtliches Gutachten vor, auch im Rahmen der mündlichen Anhörung blieb der gerichtlich bestellte Sachverständige bei seinem negativen Votum. Das Gericht beabsichtigte, noch eine technische Auswertung des schlecht bis kaum lesbaren CTG-Streifens zu versuchen, räumte diesem Versuch jedoch wenig Erfolgsaussichten ein. Zudem wurde erwogen, die Geburtshelfer noch persönlich anzuhören. Im Hinblick auf die noch offenen Fragen, schlug das Gericht zunächst einen Risikovergleich in Höhe von 200.000,00 € bei Abgeltung aller Forderungen der Klägerin vor.

Wir veranlassten sofort eine eigene Begutachtung des medizinischen Sachverhaltes.
Unser Gutachter stellte fest, dass direkt bei der Aufnahme der Kindesmutter eine vitale Bradykardie von der Hebamme richtig erkannt und auch dokumentiert wurde. Die Geburtshelfer glaubten jedoch, dass sich wieder eine normale Herzfrequenz des Kindes eingestellt hatte. Eine weitere Abklärung erfolgte daher nicht. Die mütterliche Herzfrequenz wurde nicht dokumentiert, es ist somit nicht klar, ob die kindliche und die mütterliche Frequenz von den Geburtshelfern unterschieden wurde.
Anders als der Gerichtsgutachter hatte unser Gutachter nach entsprechender Bearbeitung die CTG-Aufzeichnungen lesen können, so dass er zu einer anderen Wertung gelangte und den Behandlungsfehlervorwurf bestätigte. Er bezeichnete die Fehlinterpretation des geburtshilflichen Teams als unverständlich und machte dieses dafür verantwortlich, dass eine fetale Notlage nicht rechtzeitig erkannt wurde und das Kind eine schwere Asphyxie erlitt. Bei korrekter Vorgehensweise hätte allerspätestens 10 Minuten nach Feststellung der Bradykardie durch die Hebamme eine weitere ärztliche Abklärung (MBU, Ultraschall oder KSE) erfolgen müssen. Hierbei wäre in jedem Fall ein reaktionspflichtiger Befund erhoben worden, nämlich der Nachweis der Bradykardie, möglicherweise auch bereits der Nachweis Präazidose oder Azidose. Daraufhin hätten die Geburtshelfer unverzüglich eine Not-Kaiserschnittentbindung vornehmen müssen. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen wäre die Asphyxie wesentlich geringer oder unter Umständen sogar ganz vermieden worden. Das Kind hätte dann geringere oder keine hypoxisch bedingten Gesundheitsschäden davongetragen.
Da allerdings das gerichtliche Gutachten sowie auch die anschließende Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen negativ ausgefallen war, bestand die Gefahr der Klageabweisung. Das Risiko einer solchen Klageabweisung konnte angesichts der Schwere des kindlichen Gesundheitsschadens nicht in Kauf genommen werden, auch waren die Kindeseltern nicht bereit, ein solches Risiko zu übernehmen.
Wir nahmen daher mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten Vergleichsverhandlungen auf, da auch die Kindeseltern durch den langen außergerichtlichen, aber auch gerichtlichen Verlauf sichtlich erschöpft waren.

Regulierung:
Es wurde ein Risikovergleich geschlossen über 600.000,00 €.
Der Betrag enthält das Schmerzensgeld und weitere materielle Schäden, wie Pflegemehrbedarfsschaden.

Sachverhalt:
Wegen der fehlerhaften Einstufung einer Schwangerschaft als Nicht-Risikoschwangerschaft wurde die notwendige Indikation der Sectio zur Geburtsbeendigung nicht gestellt und es kam zu einer Sauerstoffunterversorgung und damit zu einer schweren Hirnschädigung unseres Mandanten.
Der Gutachter stellte drei Fehler fest: die fehlerhafte Geburtsvorbereitung, ein mangelhaftes Geburtsmanagement und eine mangelhafte notfallmäßige Versorgung des Kindes.

Regulierung:
Ergebnis des gerichtlichen Vergleichs: Zahlung von insgesamt 1,25 Mio. €.

Sachverhalt:
Die Hinweise auf eine Schwangerschaftsvergiftung wurden nicht ernst genommen, so dass die Schwangerschaftsbetreuung nicht intensiviert wurde.
Unser kleiner Mandant kam schwerstbehindert zur Welt, er litt an einer spastischen Cerebralparese, einer schweren komplexen Entwicklungsstörung und schwerwiegenden Folgeerkrankungen. Mit gerade einmal 8 Jahren verstarb das Kind.

Regulierung:
Ergebnis des außergerichtlichen Vergleichs: Zahlung von insgesamt 400.000,00 €

Sachverhalt:
Bei der Mutter unseres kleinen Mandanten lag eine Risikozwillingsschwangerschaft vor. Der Mandant kam per Kaiserschnitt zur Welt und ist mehrfach schwerbehindert und rund um die Uhr pflege- und betreuungsbedürftig. Die Mutter befindet sich seit der Geburt in psychologischer Behandlung. Der Bruder ist während der Geburt verstorben.
Auch der Gerichtssachverständige hat in seltener Eindeutigkeit das Vorliegen grober und gröbster Behandlungsfehler bestätigt. Das gesamte Geburtsmanagement der Behandlung war eine Katastrophe. Die gefährdete Patientin, Hochrisikopatientin, nebst dem ungeborenen Kind befanden sich alleine in der Obhut der Hebamme und einer Krankenschwester.

Regulierung:
Ergebnis des gerichtlichen Vergleichs: Zahlung an die Mutter (einmalig): 5.000,00 €
Zahlung an den Mandanten: 700.000,00 € sowie eine vierteljährliche Rente vom 2.100,00 €.

Verkehrsunfälle

Sachverhalt:
Unsere Mandantin, eine Ärztin, erlitt im Jahr 2014 ein Polytrauma als Folge eines Verkehrsunfalls in Polen. Sie war Beifahrerin im Auto ihres Mannes, der den Unfall schuldhaft verursacht hat. Seitdem leidet sie unter enormen psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen sowie einer Atlasblockade. Die jahrelangen Verhandlungen und Regulierungsgespräche führten zu keiner Einigung, weil die Mandantin über das Versorgungswerk der Ärztekammer rentenversichert ist und der Abschluss des dortigen Rentenverfahrens abgewartet werden musste.

Regulierung:
Im Jahr 2019 konnte ein einvernehmlicher Abfindungsvergleich über einen Betrag in Höhe von 735.000 € zzgl. einem Vorbehalt in Höhe von ca. 300.000 € an Steuern, die auf den Verdienstausfall entfallen, geschlossen werden.

Sachverhalt:
Die 7 jährige Mandantin wurde als Fußgängerin von einem PKW erfasst. Sie erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades. Der Zustand nach Wachkoma, die Tetraparese sowie die diversen Frakturen standen im Rahmen der Verletzungen und Beeinträchtigungen im Vordergrund. Ihr wurde ein GdB (Grad der Behinderung) von 100 % zuerkannt.

Regulierung:
Außergerichtlich bot die Versicherung eine Entschädigungssumme von 800.000 € an. Die Eltern des Mädchens holten sich über unsere Kanzlei eine Zweitmeinung ein. Resultat war, dass das Mädchen bzw. deren Eltern nach der Mandatsübernahme durch uns eine Entschädigungssumme von insgesamt 2,1 Mio.  € erhielten.

Sachverhalt:
Die junge Mandantin erlitt als Mitfahrerin bei einem Verkehrsunfall eine inkomplette Querschnittslähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmung.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 2,025 Mio.  €

Der erste Teilvergleich wurde über sämtliche Positionen mit Ausnahme der vergangenen und zukünftigen Kosten der stationären und häuslichen Pflege in Höhe von 1,225 Mio. € geschlossen. Für die Pflegemehrkosten wurde ein weiterer Vergleich in Höhe von 800.000 € geschlossen, so dass eine Gesamtentschädigung in Höhe von 2,025 Mio. € erfolgte.
Dies ist besonders bemerkenswert, weil eine Mithaftung, deren Höhe nicht genau festgelegt wurde, zu berücksichtigen war.

Sachverhalt:
Der Mandant hatte als junger Mann unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall. Er erlitt multiple Brüche und innere Verletzungen. Zudem bekam er psychische Probleme aufgrund des Traumas.
Die Aufarbeitung war besonders schwierig, da der Fall, als wir ihn übernahmen, schon lange zurücklag und die benötigten Unterlagen, vor allem zur beruflichen Situation des Mandanten, sehr schwer zu beschaffen waren.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 790.000,00 €. Darin enthalten war das Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 €.

Sachverhalt:
Der zum Unfallzeitpunkt noch junge Mandant erlitt durch den Verkehrsunfall eine Plexusläsion des linken Armes, d.h. eine Lähmung des Armes infolge der Verletzung von Armnerven.
Die erst kurz vor dem Verkehrsunfall gegründete Selbstständigkeit musste unser Mandant wieder aufgeben. Zudem klagte er über erhebliche psychische Beeinträchtigungen als Folge des Verkehrsunfalls. Die außergerichtlichen Verhandlungen gestalteten sich sehr schwierig, da die gegnerische Versicherung behauptete, unser Mandant hätte eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Das allerdings hätte für ihn eine überobligationsmäßige Tätigkeit bedeutet, zudem stand ihm ein zumutbarer und adäquater Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Dem Versicherer oblag der Vollbeweis gem. § 286 ZPO, den er nicht erbringen konnte.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 1.361.743,26 €.

Sachverhalt:
Unsere Mandantin befand sich mit einem Kunden auf dessen Anwesen an einem Platz, der zur Holzbearbeitung und -Lagerung benutzt wird. Sie stand hinter einem Spalter, der an einem parkenden Traktor hing, als ein PKW ungebremst gegen den Traktor fuhr. Dieser wurde durch die Wucht nach hinten versetzt. Der Spalter traf die Mandantin und warf sie auf bzw. in einen Holzstapel.

Verletzungen:

  • offenes mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatom links
  • links frontaler Kontusion
  • mehrprakmentere Os-frontale-Fraktur mit Beteiligung des Orbitadaches
  • Knieprellung links
  • Schulterprellung links
  • Fußprellung

Die Folgen sind insbesondere:
kognitive Defizite im Bereich Gedächtnis und Aufmerksamkeit, Spannungskopfschmerz, zentral-vegetative Regulationsstörung mit auftretendem Schwindel, schlechte Sehkraft des linken Auges, Augenzittern, Einwärtsschielen, krampfartiger Lidschluss beidseits, herabfallendes Augenlid links, Störung der Blickmotorik und Blickstabilisierung, verlangsamte Blickbewegung, herabgesetzte Dämmerungssehschärfe, erhöhte Blendempfindlichkeit, Hörverlust 20 %; GdB 60; MdE 55

Der vorbefasste Anwalt erwirkte einen Schadensersatz in Höhe von 180.000,00 €

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 345.000,00 €.
Die Gesamtsumme beläuft sich damit auf 525.000,00 €, darin enthalten sind 100.000,00 € Schmerzensgeld.

Sachverhalt:
Der zum Unfallzeitpunkt noch jugendliche Mandant wurde, als er mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule war, von einem beladenen Lastwagen im Bereich des Bauchs und der Beine komplett überrollt und erlitt schwerste Verletzungen.

Regulierung:
Teilvergleich vor Gericht über Schmerzensgeld und Vergangenheit mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 121.400 €. Die weiteren materiellen Schadenspostionen wurden mit 95.000 € reguliert, nachdem sich der Gesundheitszustand des Mandanten erstaunlich und erfreulich stark verbessert hatte.

Sachverhalt:
Der Mandant kollidierte mit seinem PKW unverschuldet mit einem Geisterfahrer und erlitt dabei schwerste Beinverletzungen. Die Folge war ein GdB von 80 %.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. €.
Das Schmerzensgeld betrug 200.000 €, die sonstigen Positionen inklusive Erwerbsschaden für Vergangenheit und Zukunft 1.2 Mio. €

Sachverhalt:
Der Mandant, der zum Unfallzeitpunkt Mitte 30 war, hatte einen Autounfall auf der Autobahn. Bei einem Stauende fuhr der Unfallgegner auf sein Heck auf, wodurch es zu einem heftigen Aufprall kam. Als Beeinträchtigungen blieben insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel sowie Tinnitus. Unser Mandant musste aufgrund der Unfallfolgen verrentet werden. Ihm wurde ein GdB (Grad der Behinderung) von 60 % zugesprochen.

Regulierung:
Über 12 Jahre hinweg musste durch mehrere Instanzen gekämpft werden. Die I. Instanz wies die Klage ab, da es die Unfallbedingtheit der Folgen nicht sah. Im Rahmen der II. Instanz konnte ein gerichtlicher Vergleich für die vergangenen Schadenpositionen geschlossen werden. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, sich über die zukünftigen Ansprüche außergerichtlich zu einigen. Auch hier konnte schließlich eine Einigung erzielt werden, so dass der Mandant eine Entschädigungssumme von insgesamt 805.000 € erhielt.

Sachverhalt:
Der zum Zeitpunkt des Unfalls ca. 30-jährige Mandant musste 45 Jahre lang gegen eine Versicherung um den Ausgleich seiner Unfallschäden kämpfen.
Er hat in dieser Zeit mehrere Prozesse geführt, die er alle gewonnen hat. Er erwirkte mehrere einstweilige Verfügungen. Trotzdem leistete die gegnerische Versicherung keine adäquate Zahlung. Stattdessen wurde er durch einen von der Versicherung beauftragten Detektiv bespitzelt. Mitte 2014 übernahmen wir den Fall und erzielten Anfang 2015 einen umfassenden und abschließenden Vergleich.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 828.000,00 €.
Der Abfindungsbetrag beinhaltet Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Rentenschaden, sowie Kosten für Pflege, Medikamente, Mietausfall und Umbaukosten.

Sachverhalt:
Unser Mandant stieß an einer Straßeneinmündung mit einem anderen Radfahrer zusammen, der die Vorfahrt nicht beachtete. Durch den Sturz auf den Kopf erlitt der Mandant einen Schlaganfall. Seitdem kann er weder lesen, noch richtig sprechen oder schreiben. Der Mandant ist zu 100 % schwerbehindert mit den Merkzeichen G, aG, B, H, RF.

Regulierung:
Vor Gericht wurde erstmalig ein Mitverschulden eingewandt und es konnte ein gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 293.500,00 € erzielt werden.
Besonderheit: Das Ergebnis ist vor allem auch deshalb erfreulich, weil der Fall bei Mandatsübernahme praktisch verloren war und sich nach Angaben der Mandantschaft kein anderer Anwalt bereit erklärte, die Vertretung zu übernehmen.

Sachverhalt:
Die Mandantin wurde als Insassin des von ihrem Ehemann gesteuerten PKW bei einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwerst verletzt.

Verletzungen:

  • schwerste Verbrennungen des Gesichtes, des Schädels, der Augen, des Halses, beider Arme- und beider Oberschenkelvorderseiten
  • Sehverlust des linken Auges
  • Sehminderung des rechten Auges
  • Amputation des linken Unterarmes
  • Amputation der Fingergrundgelenke rechts Schmerzsyndrom
  • erhebliche psychische Beeinträchtigungen
  • dauernde Erwerbsminderung

Die Probleme, mit denen wir uns auseinandersetzen mussten waren, dass der vorbefasste Anwalt den Fall zögerlich bearbeitet hat. Eine Gesamterledigung fasste er nicht ins Auge, vielmehr musste die Mandantin jede Rechnung einzeln bei der Versicherung einreichen.
Nach Mandatsübernahme ließen wir den Mehrbedarfsschaden von einem Gutachter ermitteln und ermöglichten damit eine Gesamterledigung.
Der vorbefasste Anwalt hatte das Schmerzensgeld und den Haushaltsführungsschaden bereits abgefunden, mit 185.000,00 € jedoch viel zu niedrig. Die Versicherung wandte Verjährung der Ansprüche ein, was jedoch nicht korrekt war.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 555.000,00 €.
Damit beträgt die Gesamtentschädigung 740.000,00 €.

Sachverhalt:
Der Mandant war zum Unfallzeitpunkt als Autobahnpolizist im Einsatz. Dabei wurde er von einem PKW erfasst und erlitt vielfältige Verletzungen, unter anderem die Läsion des linken Armplexus und den Verlust des linken Auges.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 430.000,00 €.

Sachverhalt:
Unser junger Mandant wurde bei einem Unfall schwerst verletzt.
Er erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Sehverlust links und multiple offene Frakturen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen. Er leidet unter reduziertem Konzentrationsvermögen, reduziertem Kurzzeitgedächtnis und ständigen Spannungskopfschmerzen

Die Schwierigkeit bei diesem Fall war, dass der vorbefasste Rechtsanwalt den Eltern des Mandanten sagte, sie könnten außer dem Schmerzensgeld keinerlei Ansprüche des Sohnes geltend machen und müssten abwarten, bis er 18 Jahre alt sei, was allerdings völliger Unsinn ist. Immerhin erwirkte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 €.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von
1,332. Mio. €. Damit beläuft sich die Gesamtsumme auf 1,462 Mio €.

Sachverhalt:
Die Mandantin war mit ihrem Rennrad in einer Gruppe von Radsportlern auf einer Landstraße unterwegs. Während der Fahrt rammte ein Autofahrer sie mit seinem Geländewagen vorsätzlich von hinten. Die Mandantin stürzte und verletzte sich schwer.

Sie erlitt eine instabile Fraktur des ersten Lendenwirbels, eine Fraktur des dorsalen Tibiaplateaus mit knöcherem Ausriss des hinteren Kreuzbandes und einem Hinterhornriss am rechten Knie, multiple Prellungen und eine posttraumatische Belastungsstörung mit beginnender depressiver ängstlicher Symptomatik.

Die Mandantin ist aufgrund des Unfalls erwerbsunfähig und schwerbehindert (GdB 60). Die Schwierigkeit war, dass der Versicherer die Kausalität des Unfalles für die Erwerbsunfähigkeit bestritten hat, und das mit einer Begründung, die erkennbar aus der Luft gegriffen war. Zahlreiche Gutachten bestätigten nämlich eindeutig die Kausalität.
Der vorbefasste Anwalt hatte bereits eine Entschädigung von 199.000,00 € verhandelt.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 401.000,00 €.
Das bedeutet, wir haben erreicht, dass die komplette Haftungshöchstsumme (600.000,00 €) gezahlt wurde, die wegen der vorsätzlichen Tat des Unfallverursachers erzielt werden konnte.

Sachverhalt:
Die Mandantin erlitt als Beifahrerin einen Verkehrsunfall.
Die vielzähligen Diagnosen lassen sich zusammenfassen als Polytrauma mit Wirbelsäulentrauma, komplexem Beckentrauma, Extremitätentrauma, an die sich im Verlauf zahlreiche weitere Diagnosen angeschlossen haben. Folgende Dauerschäden sind bei der Mandantin hervorzuheben:

  • Permanente belastungs- und bewegungsunabhängige Schmerzen an der unteren LWS mit Projektion in die ventrale Bauchwand sowie Projektion über die Glutealregion in dorsalen Ober- und Unterschenkel rechts.
  • Ausgedehnte Schmerzen am ventralen Becken links.
  • Stark druckempfindliche Operationsnarben an der LWS.
  • Schmerzsymptomatik am rechten Sprunggelenk sowie dem anteromedialen Kniegelenk.
  • Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut am lateralen Oberschenkel links.
  • Ausgeprägte Belastungseinschränkung mit konsekutiver muskulärer Schwäche, insbesondere der Beine.
  • Maximale Gehstrecke ist auf ca. 2 Kilometer limitiert.
  • Durch ausgeprägte Berührungs- und Druckempfindlichkeit am vorderen Beckenring ist die sexuelle Aktivität stark eingeschränkt.
  • Sportliche Aktivitäten vollständig eingeschränkt.

Die Mandantin wurde aus diesen Gründen auf GdB 50 % mit Merkzeichen G eingestuft. Zukünftig ist aufgrund der bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen.

Regulierung:
Gesamtabfindung in Höhe von 318.500 € mit Vorbehalt für Pflege und Verdienstausfall, wenn die MdE auf 80% und darüber steigt.

Sachverhalt:
Der Mandant, Gesellschafter und Geschäftsführer einer großen Unternehmensgruppe, stand vor seinem PKW, den er nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall am Straßenrand abgestellte hatte, als ein unaufmerksamer LKW-Fahrer ungebremst in sein Fahrzeug fuhr.

Er erlitt durch den Unfall multiple Verletzungen, u.a.: Polytrauma, Intrakranielle Konfusionsblutung, Schädelbasisfraktur, Kieferköpfchenfraktur beidseitig, multiple Mittelgesichtsfraktur, Teilabriss der Zunge, Trommelfelldefekt rechts, Fraktur des Meatus acusticus, Thoraxtrauma, Sternumfraktur, Rippenserienfraktur C2,5 rechts und 2-7 links, Hämatopneumothorax beidseitig, Skapulamehrfragmentfraktur links, laterale Klavikulafraktur, BWK-4 und 5 Fraktur Typ A3 nach AO, distale Radiusfraktur rechts, distale Humerusfraktur links, Unterschenkelfraktur rechts Typ C2.1, Unterschenkelfraktur links Typ C3.2.

Im Vordergrund der Verhandlungen stand der Verdienstausfallschaden des Mandanten, der zu 100% zu ersetzen war.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 2.208.042,16 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin wurde als Beifahrerin in einem PKW schwer verletzt. Der Unfallgegner schnitt die Kurve, so dass es zu einem Zusammenstoß kam. Sie erlitt einen Fußwurzeltrümmerbruch mit bleibenden Schäden in Form von posttraumatischer Arthrose im unteren und oberen Sprunggelenk. Darüber hinaus zog sie sich eine Thoraxprellung, eine Beckenprellung sowie einen Bruch des Schlüsselbeines zu, der verschraubt werden musste. Außerdem hatte sie eine Zahnabsprengung.
Sie leidet unter ständigen Schmerzen im Fuß und entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung. Ihren Beruf musste sie unfallbedingt aufgeben und hat eine Umschulung gemacht.

Die Schwierigkeit in diesem Fall: Der Versicherer hatte die Folgen des Unfalles verharmlost und dem vorbefassten Anwalt lediglich 15.000,00 € angeboten.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 300.000,00 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin befand sich auf dem Firmengelände ihres Kunden, als ein Lkw des Kunden ungebremst in die Seite ihres Fahrzeuges fuhr. Dabei erlitt sie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie ein Torsions- bzw. Rotationstrauma der Halswirbelsäule, außerdem einen Tinnitus beidseits sowie zwei taube Finger. Die Mandantin wurde für dauerhaft arbeitsunfähig befunden. Ihr wurde eine dauerhaft bewilligte BG-Rente zugesprochen, später dann zusätzlich eine DRV-Rente, die sich ermäßigend auf den Verdienstausfallschadensanspruch auswirkte.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 353.221,14 €.

Sachverhalt:
Die kleine Mandantin wurde von einem Auto erfasst und lag nach dem Unfall mehrere Wochen im künstlichen Koma. Nach dem Erwachen musste das Kind alles, d.h. das Sprechen, Essen, Laufen neu erlernen. Es ist seitdem zu 100 % schwerbehindert mit den Merkzeichen G, B und H.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 1,435 Mio. €.
Der Betrag enthält das Schmerzensgeld, den Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Anschließend wurde erneut mit der Versicherung verhandelt und die Heilkosten, sowie die Pflege- und Betreuungskosten wurden mit 475.000 € abgefunden. Vorbehalten wurden zukünftige Mehrkosten einer Heimunterbringung, bzw. die Mehrkosten einer unfallbedingt erforderlichen professionellen häuslichen Pflege.

Motorradunfälle

Sachverhalt:
Der Mandant hatte einen unverschuldeten Motorradunfall und zog sich hierbei eine offene Unterschenkelfraktur mit Weichteilschäden zu. Der Heilungsverlauf war problematisch und auch von psychischen Beeinträchtigungen geprägt.
Letztendlich konnte der Mandant seine selbstständige nebenerwerbliche Tätigkeit nicht fortführen und war auch darüber hinaus zu 50 % erwerbsgemindert.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 1,26 Mio. €, wobei der Erwerbsschaden insgesamt hier den größten Teil ausmachte.

Sachverhalt:
Der Mandant erlitt bei einem unverschuldeten Motorradunfall ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Gehirnerschütterung, Mittelgesichtsprellungen und komplexe Verletzungen des linken Unterarms. Hierdurch kam es zu einem chronischen Schmerzsyndrom an der Hand. Darüber hinaus kam es während der Behandlung zu einem Infarkt der Hirnarterien, entstanden durch eine Embolie. Die Folge waren Sprachstörungen und Konzentrationsmängel.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 325.000,00 €

Sachverhalt:
Der Mandant erlitt als junger Mann einen schweren Motorradunfall mit weitreichenden Verletzungen, die zu einem Schwerbehindertengrad von 70% führten. Zudem litt er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In den 80er Jahren erstritt der Mandant ein Urteil, das die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtete, neben einem Schmerzensgeld in Höhe von ca. 30.000,00 DM (15.000,00 €) sämtliche sonstigen materiellen Schäden zu zahlen.
Nach 30 Jahren versuchte der Mandant erneut, seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Er ist komplett erwerbsunfähig und verfügte zum Zeitpunkt der Mandatserteilung über ein monatliches Einkommen von 656,00 €. Es wurden umfangreiche Gutachten zur Unfallkausalität erstellt, um zu belegen, dass der Unfall für die aktuell vorliegenden Beschwerden ursächlich war, was allerdings nach einem solch langen Zeitraum nicht mehr komplett darstellbar war.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 400.000,00 €

Sachverhalt:
Der Mandant fuhr mit seinem Motorrad auf einer Landstraße. Er wurde vom Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs übersehen und es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem unser Mandant lebensgefährlich verletzt wurde. Unter den Folgen des schweren Schädel-Hirn-Traumas leidet er bis heute. Seit dem Unfall ist er arbeitsunfähig.

Eine körperliche Behinderung besteht nicht, jedoch ist die hirnorganische Behinderung so schwerwiegend, dass der Mandant auf Hilfe und Betreuung angewiesen ist.

Da es sich um einen Wegeunfall handelte, erhielt unser Mandant sowohl eine BG- als auch später eine DRV-Rente. Einen Verdienstausfall aufgrund des Verkehrsunfalles hatte er mit der Zahlung beider Renten nicht mehr.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 340.000,00 €.

Sachverhalt:
Der zum Unfallzeitpunkt noch jugendliche Mandant wurde, als er mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule war, von einem beladenen Lastwagen im Bereich des Bauchs und der Beine komplett überrollt und erlitt schwerste Verletzungen.

Regulierung:
Teilvergleich vor Gericht über Schmerzensgeld und Vergangenheit mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 121.400 €. Die weiteren materiellen Schadenspostionen wurden mit 95.000 € reguliert, nachdem sich der Gesundheitszustand des Mandanten erstaunlich und erfreulich stark verbessert hatte.

Sachverhalt:
Die Mandantin war als Sozia mit ihrem Freund auf dessen Moped unterwegs, als sie von einem PKW-Fahrer erfasst wurden, der innerorts mit ca. 95 bis 100 km/h fuhr. Die Mandantin und ihr Freund wurden über das Auto geschleudert und schlugen einige Meter weiter auf dem Boden auf.

Verletzungen:

  • Komplexe Beckenfraktur mit ventraler ISG-Zerreißung beidseitig und mehrfragmentärer, dislozierter oberer und unterer Schambeinastfraktur links
  • Azetabulumfraktur rechts
  • Femurschaft- und Unterschenkelschaftfraktur rechts
  • Calcaneusrandfraktur mit Weichteilschaden rechts
  • Multidirektionale Instabilität des linken Knies
  • Leicht dislozierte Fraktur der 6. Rippe links
  • Pneumothorax
  • Lungenkontusion
  • Milzkontusion
  • Durchtrennung der Trizeps-brachii-Sehne rechts mit Eröffnung des Ellenbogengelenks

Die Mandantin musste sich zahlreichen und langwierigen Operationen unterziehen.
Eine Schwierigkeit war die Haftung des Versicherers; denn es gab zwei Versicherer, die eintrittspflichtig waren: zum einen die des Unfallgegners (PKW) und zum anderen die des Mopeds aufgrund der Gefährdungshaftung/Betriebsgefahr.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 120.000,00 €.
50.000,00 € entfielen auf Schmerzensgeld. Der Rest diente zur Deckung von Verdienstausfallschaden (späterer Eintritt ins Berufsleben) Mehrbedarfsschaden und Haushaltsführungsschaden

Sachverhalt:
Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen unserem Mandanten, der ein Motorrad fuhr und dem Unfallgegner, der mit seinem PKW unterwegs war, und unseren Mandanten übersehen hat.

Verletzungen:

  • Komplexe Beckenringfraktur mit Sacrumfraktur beidseits und Symphysensprengung (AO-Typ 61 C 3.3)
  • Luxation D 5 rechte Hand
  • Contusio labyrinthii et cochleae
  • Risswunde im Bereich des Damms / Oberschenkel linksseitig
  • Hodensackzerreißung / Quetschung linker Hoden
  • Uretraverletzung
  • Posttraumatische Makrohämaturie
  • Postoperative Anämie
  • Oberflächliche Wunde rechte Hand
  • Extraperitoneales Hämatom dorsal des M. obturatorius internus rechts
  • Kleine ringförmige Verkalkung im Bereich der Milz sowie hypodense Läsion am latero-caudalen Milzrand
  • Posttraumatische Thrombozytose
  • Darmatomie bei ausgedehntem retroperitonealem Hämatom
  • Blande Nierenzysten beidseits
  • Trauma des Innenohrs mit Strukturschaden mit Hörminderung mit Betonung der Tieftonbereiche
  • Schmerzen in der linken Hand
  • Erektionsstörung, retrograde Ejakulation mit Verlust der natürlichen Zeugungsfähigkeit
  • Ischiadicus-Läsion von peronaealem Typ
  • Nervschädigung mit leichter Fußheberparese links

Zu den physischen Schäden kamen psychische Beeinträchtigungen, es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der Mandant befindet sich zurzeit in einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung.

Das problematische bei diesem Fall war, dass die Verletzungsfolgen vom Versicherer verharmlost und nicht ernst genommen wurden. Aufgrund des Regulierungsverhaltens kam es zu weiteren psychische Problemen des Mandanten. Er war vor dem Verkehrsunfall dabei, sich selbstständig zu machen. Der hypothetische Berufsweg wurde von der Versicherung ebenfalls bestritten.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von 285.000,00 €.

Sachverhalt:
Die Mandantin verunglückte als Sozia auf einem Kraftrad, das von einem Freund gesteuert wurde. Wegen einer Vorfahrtsverletzung kollidierte das Krad mit einem PKW und es kam zum Sturz.
Die Mandantin ist seit dem Unfall zu 60 % schwerbehindert mit dem Merkzeichen G, hat massive neuro-psychologische Defizite, Wortfindungsstörungen und leidet unter einer Depression. Die Kommunikationsfähigkeit ist aufgrund einer Dysarthrie eingeschränkt, Geschmacks- und Geruchssinn sind gestört. Die Mandantin ist arbeitsunfähig, eine Rente wurde bewilligt Sie kann inzwischen zwar wieder gehen, jedoch nicht laufen.
Die Versicherung machte hier erhebliche Mithaftungseinwände geltend, zum einen, weil die Mandantin angeblich ohne Helm fuhr, zum anderen, weil sie keine Motorradschutzkleidung getragen hatte. Im Laufe der Regulierung ist es nach langwierigen Schriftwechseln und mehreren persönlichen Verhandlungen gelungen, dass die Versicherung die Mithaftungseinwände letztendlich fallen ließ.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 250.000,00 €.

Brandverletzungen

Sachverhalt:
Unsere kleine Mandantin wurde bei einer Explosion massiv verbrannt und lebensgefährlich verletzt. Sie erlitt Verbrennungen III. Grades an 60% der Körperoberfläche, betroffen waren Gesicht, Hals, Brust und Rücken sowie beide Arme und Oberschenkel.
Der vorbefasste Rechtsanwalt ging von einem Schadenersatz in Höhe von maximal 40.000,00 bis 50.000,00 € aus.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt ca. 1,59 Mio. €.

Sachverhalt:
Weil durch eine falsch eingebaute Gasanlage unbemerkt Gas in das Fahrzeuginnere eingeströmt ist, kam es beim Anzünden einer Zigarette zu einer Explosion in einem gasbetriebenen KFZ. Der Mandant erlitt Verbrennungen der Kategorie II a und b an beiden Armen und Händen und eine Rauchvergiftung. Er musste an eine Lungenmaschine angeschlossen werden und erlitt eine schwere Nervenschädigung. Ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100% zuerkannt.
Die Besonderheit lag darin, dass das Fahrzeug mit einer Gasanlage nachgerüstet wurde und die Werkstatt dabei nicht zugelassene Bauteile verwendet hat. Dieser Fehler wurde selbst bei zwei TÜV-Hauptuntersuchungen nicht entdeckt, obwohl er nach den Bestimmungen des TÜVs auf jeden Fall hätte bemerkt werden müssen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 650.000,00 €.

Sachverhalt:
Unsere kleine Mandantin stand bei einem Grillfest in der Nähe des Grillmeisters, der Spiritus auf den bereits angezündeten Grill sprühte. Es kam zu einer Verpuffung und ein Flammenstrahl erfasste das Kind, das regelrecht in Flammen stand und schwerste Verbrennungen III. Grades erlitt. 40% der Hautoberfläche waren betroffen. Lange Zeit bestand sogar Lebensgefahr. Es fanden insgesamt 20 Operationen statt.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 625.000,00 €.

Sachverhalt:
Auf einem Grillfest, bei dem einer der Gäste mit Spiritus hantierte, kam es zu einer Verpuffung, die den Mandanten erfasste. Er erlitt dabei Verbrennungen II. Grades im Gesicht, im Brustbereich, an Armen und Oberschenkeln, ca. 30% der Körperoberfläche waren betroffen. Die Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung stellten sich zunächst sehr schwierig dar, da dem Mandanten ein Mitverschulden unterstellt wurde. Er habe, obwohl er das Hantieren mit dem Spiritus mitbekommen hätte, angeblich zu nahe am Grill gestanden. Diese Einwendung konnten wir weitestgehend entkräften.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 110.000,00 €.