Einsichtsrecht in Krankenunterlagen: Was Patienten wissen sollten
Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes, verankert in den §§ 630 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, haben Patienten das Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte. Dieses Recht beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist Bestandteil des Behandlungsvertrages mit dem Arzt oder Krankenhausträger. Es umfasst vor allem objektive Dokumentationen wie Diagnosen und Behandlungsverläufe, nicht aber subjektive Eindrücke des Arztes.
Gerade bei psychologischen oder psychiatrischen Behandlungen gab es in der Vergangenheit häufig Schwierigkeiten bei der Anforderung von Unterlagen. Mit § 630g BGB ist das Einsichtsrecht nun klar und verständlich geregelt, was den Patienten den Zugang erleichtert. Ärzte dürfen die Herausgabe von Behandlungsunterlagen nicht mehr verweigern.
Neuerungen durch § 630g BGB
Das Gesetz erweitert die bisherige Rechtsprechung: Patienten haben das Recht, ohne Angabe von Gründen und ohne Wartezeit Einsicht in ihre Patientenakte zu nehmen. Ausnahmen gibt es nur, wenn therapeutische oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Auch Angehörige von Verstorbenen haben nun ein gesetzlich verankertes Recht auf Akteneinsicht, um mögliche Behandlungsfehler zu überprüfen.
Kostenlose Kopie der Patientenakte
Eine wichtige Neuerung ist, dass Patienten eine kostenlose Kopie ihrer Patientenakte in Papierform verlangen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 26. Oktober 2023 entschieden (Az. C-307/22). Nur bei wiederholter Anforderung derselben Kopie dürfen Ärzte Gebühren verlangen.
Mehr Transparenz und leichterer Zugang
Durch § 630g BGB gewinnen Patienten Transparenz und erleichterten Zugang zu ihren Behandlungsunterlagen. Dies ist besonders wichtig in Arzthaftungsprozessen oder bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Unfällen. Trotz des seit vielen Jahren geltenden Gesetzes stoßen Patienten manchmal noch auf Schwierigkeiten bei der Anforderung ihrer Unterlagen.
Es ist zu hoffen, dass sich das Bewusstsein für die Patientenrechte bei den Ärzten weiter durchsetzt und die Herausgabe der Unterlagen zum Standard wird.
REDAKTION Arzthaftungsrecht
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