Voraussetzungen für Beweiserleichterungen
Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann es auch zu einer Beweiserleichterung für den Patienten kommen. Zu den Voraussetzungen gehören z.B.:
- Unterlassene Dokumentation
Wird eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert (z.B. Ultraschall, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung etc.), gilt sie so lange als nicht durchgeführt, bis der Arzt auf andere Weise (z.B. durch Zeugen) bewiesen hat, dass er die Maßnahme durchgeführt hat. - Vollbeherrschbare Risiken
Hierunter fallen alle Risiken, die voll beherrschbar sind und daher auch voll beherrscht werden müssen (z.B. Sturz vom Operationstisch, defektes Narkosegerät, Lagerungsschaden, Seitenverwechslung, Vergessen des Operationsbestecks im Bauchraum etc.) - Organisationsverschulden
Der Arzt bzw. das Krankenhaus ist verpflichtet, den Behandlungsablauf ordnungsgemäß zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen. Wird diese Pflicht verletzt, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht..
Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler
Bejaht der Gutachter das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, muss der Patient beweisen, dass der Fehler ursächlich für den bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden ist (Kausalität). Für den medizinischen Laien ist dies jedoch kaum oder nur schwer zu beweisen. Um hier eine Art „Waffengleichheit“ herzustellen und wenn sich ein Behandlungsfehler als „grob“ herausstellt, wird dem Patienten eine sogenannte Beweislastumkehr zugebilligt,
Laut Bundesgerichtshofes (BGH) setzt ein grober Behandlungsfehler „neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (BGH VersR 2007, 541f)
Beweislastumkehr bedeutet für den geschädigten Patienten, dass der Arzt bzw. das Krankenhaus beweisen muss, dass die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei richtigem ärztlichen Handeln eingetreten wären oder dass der Behandlungsfehler jedenfalls nicht zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.