• Verdacht auf Behandlungsfehler

Behandlungsfehler

Wann haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld?

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten gegen die Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft verstößt oder einen Eingriff, z.B. eine Operation, ohne Einwilligung des Patienten vornimmt und dem Patienten dadurch ein Gesundheitsschaden entsteht.

Laut Definition des Bundesgerichtshof (BGH) setzt ein grober Behandlungsfehler „neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“

Allerdings führt nicht jeder Behandlungsfehler zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für den geschädigten Patienten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wird im Folgenden erläutert.

Behandlungsfehler durch Arzt oder Krankenhaus

Behandlungsfehler ist nicht gleich Behandlungsfehler

Im Arzthaftungsrecht haben wir es häufig mit Situationen zu tun, die für den juristischen Laien kaum verständlich sind. So kann es vorkommen, dass Gutachter zwar einen Behandlungsfehler, also einen Verstoß des Arztes gegen die Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft, feststellen, ein Gesundheitsschaden beim Patienten aber nicht vorliegt. Oder der vom Patienten beklagte Gesundheitsschaden ist gar nicht durch den Behandlungsfehler verursacht worden.

Ein weiteres Beispiel: Nach einer Operation verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Patienten, es treten weitere Beeinträchtigungen und Beschwerden auf. Nicht immer ist ein Behandlungsfehler die Ursache. Erst wenn nachgewiesen wird, dass ein Behandlungsfehler die Verschlechterung verursacht hat, hat der Patient Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Neben dem Behandlungsfehler gibt es noch einen zweiten Bereich, in dem die Arzthaftung greift: den Aufklärungsfehler. Verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht, kann dies zu einem Arzthaftungsfall werden.

Was ist der Arzt dem Patienten schuldig?

Der Patient erwartet, dass der Arzt ihn erfolgreich behandelt und heilt. Der Arzt schuldet dem Patienten jedoch keine erfolgreiche Behandlung der Grunderkrankung. Er schuldet ihm „nur“ eine Behandlung nach dem aktuellen medizinischen Standard. Eine Heilungsgarantie kann der Arzt nicht geben.

Gelegentlich berichten uns Mandanten, dass nachbehandelnde Ärzte ihnen gegenüber äußern, sie selbst hätten besser operieren können oder beim vorbehandelnden Arzt sei „etwas schief gelaufen“. Diese Aussagen sind grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen und kritisch zu bewerten. Hier muss immer der Einzelfall genau geprüft werden.

So ist z.B. eine fehlgeschlagene Operation nicht automatisch mit einem Behandlungsfehler gleichzusetzen. Hat der Arzt diagnostisch und therapeutisch vertretbar sorgfältig operiert, so hat er nach dem medizinischen Standard behandelt und damit nicht fehlerhaft gehandelt.

Es gibt auch Krankheiten, die der Arzt nicht beherrschen kann und die schicksalhaft sind.

Macht es Sinn, den Arzt zu verklagen?

Oft hören wir von unseren Klienten den Satz: „Ich möchte, dass der Arzt, der mir das angetan hat, verklagt wird und seine gerechte Strafe erhält.“ In der Regel raten wir von einem solchen Schritt ab. Ein Strafrichter entscheidet über die individuelle Schuld des Täters. Schmerzensgeld und Schadenersatz werden in einem Strafprozess jedoch nicht berücksichtigt.

Risiken und Belastungen eines gerichtlichen Verfahrens für geschädigte Patienten

Kommt es zu einer Verurteilung, hat der geschädigte Patient zwar die Genugtuung, dass der Arzt für seine Tat bestraft wurde, aber das eigentlich Wichtige bleibt offen: die finanzielle Wiedergutmachung, der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, der sich zivilrechtlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt. Denn solange ein Strafverfahren läuft, weigert sich die Haftpflichtversicherung des Arztes, den Schaden zu regulieren. Zudem kann ein zivilgerichtliches Verfahren nicht vor Abschluss des Strafverfahrens beginnen.

In den meisten Fällen ist der geschädigte Patient jedoch auf finanzielle Unterstützung angewiesen, um sein Leben nach dem Behandlungsfehler zumindest in finanzieller Hinsicht so gestalten zu können, wie er es ohne das schädigende Ereignis hätte tun können. Da sich zivilrechtliche Auseinandersetzungen oft über Jahre hinziehen, ist es nicht hilfreich, den Zeitraum bis zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld durch eine Strafanzeige weiter zu verlängern.

Bedeutung einer außergerichtlichen Einigung für geschädigte Patienten

Grundsätzlich sollte jede gerichtliche Auseinandersetzung vermieden und eine möglichst rasche außergerichtliche Einigung angestrebt werden, nicht zuletzt um dem geschädigten Patienten die mit einem Prozess verbundenen Risiken und Belastungen zu ersparen.

Wird jedoch der Schadenersatzanspruch von der gegnerischen Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt, ist der Gang zum Gericht unausweichlich.

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Diagnosefehler oder unterlassene Befunderhebung?

Fehlerhafte Diagnose oder unterlassene Befunderhebung? Diese Frage wird uns von unseren Mandanten sehr häufig gestellt, da es sich hierbei um eine Frage handelt, die sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers immer wieder stellt. Die Unterscheidung zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler, die beide zur Gruppe der ärztlichen Behandlungsfehler gehören, ist häufig mitentscheidend dafür, ob ein Patient seine Schadensersatzansprüche durchsetzen kann oder nicht.

Die typische juristische Antwort auf diese Frage lautet: Es kommt darauf an! Der Grund für diese zweideutige Antwort liegt darin, dass die Abgrenzung zwischen Diagnosefehler und unterlassener Befunderhebung schwierig ist. Sie sollten daher bei einem vermuteten Behandlungsfehler grundsätzlich nicht ohne einen kompetenten und erfahrenen Fachanwalt mit dem Arzt oder der Klinik verhandeln.

Diagnosefehler oder unterlassene Befunderhebung

Was ist ein Diagnosefehler?

Unter einem Diagnosefehler versteht man die Fehlinterpretation von Befunden (z.B. der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung oder apparativer Untersuchungen).

Bei Diagnosefehlern ist die Rechtsprechung zurückhaltend, da es für den Arzt manchmal schwierig ist, aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und der Schilderungen des Patienten eine Diagnose zu stellen. Was auf den ersten Blick manchmal wie ein grober Diagnosefehler aussieht, wird vor Gericht „nur“ als ein Versehen des Arztes, als ein Irrtum gewertet, der dem Arzt nicht als Fehler vorgeworfen werden kann.

Was ist ein Befunderhebungsfehler?

Unterlassene Befunderhebung bedeutet, dass der Arzt die gebotenen Untersuchungen unterlassen hat. Bei der Prüfung dieser Frage wird zugunsten des Patienten ein deutlich strengerer Maßstab angelegt.

Unterlässt der Arzt zweifelsfrei gebotene Befunderhebungen und ist dies nicht nachvollziehbar, geht die Rechtsprechung sogar von einem sogenannten groben Behandlungsfehler aus, der zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten im Sinne einer Beweislastumkehr führt. Auch wenn der Arzt offensichtlich gebotene und auf der Hand liegende Kontrollbefunde unterlässt und damit die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie unterlässt, wird dies von der Rechtsprechung als grober Behandlungsfehler angesehen.

Kriterien für einen einfachen Befunderhebungsfehler

Da aber nicht jede unterlassene Befunderhebung einen groben Behandlungsfehler darstellt, ist es Aufgabe des Anwalts zu prüfen, ob zumindest ein einfacher Befunderhebungsfehler vorliegt. Denn auch der einfache Befunderhebungsfehler führt zur Beweislastumkehr, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arzt hat es unterlassen, einen Diagnose- oder Kontrollbefund zu erheben oder zu sichern.
  2. Es muss eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass bei entsprechender Befunderhebung ein positives Befundergebnis erzielt worden wäre.
  3. Die Nichtreaktion auf diesen (hypothetisch) erhobenen Befund oder dessen Verkennung muss einen groben Behandlungsfehler darstellen.

Die genaue Prüfung des medizinischen Sachverhalts durch den Anwalt ist gerade deshalb so wichtig, um den häufig nicht als Behandlungsfehler bewerteten Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler zu trennen. Der Befunderhebungsfehler verhilft dem Patienten häufig zu Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr.

Quirmbach & Partner, Topkanzlei Medizinrecht 2024

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Beweiserleichterung und Beweislastumkehr

Voraussetzungen für Beweiserleichterungen

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann es auch zu einer Beweiserleichterung für den Patienten kommen. Zu den Voraussetzungen gehören z.B.:

  • Unterlassene Dokumentation
    Wird eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert (z.B. Ultraschall, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung etc.), gilt sie so lange als nicht durchgeführt, bis der Arzt auf andere Weise (z.B. durch Zeugen) bewiesen hat, dass er die Maßnahme durchgeführt hat.
  • Vollbeherrschbare Risiken
    Hierunter fallen alle Risiken, die voll beherrschbar sind und daher auch voll beherrscht werden müssen (z.B. Sturz vom Operationstisch, defektes Narkosegerät, Lagerungsschaden, Seitenverwechslung, Vergessen des Operationsbestecks im Bauchraum etc.)
  • Organisationsverschulden
    Der Arzt bzw. das Krankenhaus ist verpflichtet, den Behandlungsablauf ordnungsgemäß zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen. Wird diese Pflicht verletzt, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht..

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Bejaht der Gutachter das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, muss der Patient beweisen, dass der Fehler ursächlich für den bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden ist (Kausalität). Für den medizinischen Laien ist dies jedoch kaum oder nur schwer zu beweisen. Um hier eine Art „Waffengleichheit“ herzustellen und wenn sich ein Behandlungsfehler als „grob“ herausstellt, wird dem Patienten eine sogenannte Beweislastumkehr zugebilligt,

Laut Bundesgerichtshofes (BGH) setzt ein grober Behandlungsfehler „neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (BGH VersR 2007, 541f)

Beweislastumkehr bedeutet für den geschädigten Patienten, dass der Arzt bzw. das Krankenhaus beweisen muss, dass die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei richtigem ärztlichen Handeln eingetreten wären oder dass der Behandlungsfehler jedenfalls nicht zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.

Welche Folgen hat die Umkehr der Beweislast?

Bei der Beweislastumkehr muss der Arzt beweisen, dass der gleiche Schaden auch bei richtiger Behandlung eingetreten wäre.

Wurde beispielsweise eine Hirnblutung grob fehlerhaft nicht erkannt und verstirbt der Patient einen Tag später daran, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient auch dann verstorben wäre, wenn die Hirnblutung sofort erkannt und sofort Gegenmaßnahmen (z.B. eine Entlastungsoperation) eingeleitet worden wären.

Beweislastumkehr bei Behandlungsfehler

Tatsächlich ist die Beweisführung meist so kompliziert, schwierig und umständlich, wie sie sich anhört. Gerade im Arzthaftungsrecht muss jeder Fall individuell auf eine Vielzahl von Umständen geprüft werden, um ihn sowohl medizinisch als auch juristisch beurteilen zu können.

Betroffenen Patientinnen und Patienten ist daher dringend anzuraten, einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht verfügt über die notwendigen juristischen und auch medizinischen Kenntnisse. Er klärt über alle Möglichkeiten auf und kann für den Mandanten das optimale Ergebnis erzielen.

  • Aufklärungsgespräch Arzt und Patient

Das medizinische Gutachten

Zur Klärung der Frage, ob der Behandlungsfehlervorwurf aus medizinischer Sicht haltbar ist, ist die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch einen Sachverständigen von elementarer Bedeutung. Kaum ein Versicherer reguliert den Schaden, ohne dass ein Gutachten vorliegt. Auch wir Rechtsanwälte sind auf ein fundiertes medizinisches Gutachten angewiesen, um den Behandlungsfehler juristisch bewerten zu können. Das Gutachten muss belegen, dass die Behandlung nicht dem aktuellen medizinischen Standard entsprach, also nicht „lege artis“ war, wie es in der Fachsprache heißt.

Der Gutachter muss also prüfen, ob die Behandlung dem zum Zeitpunkt der Behandlung in Deutschland geltenden Facharztstandard der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat. Er muss auch prüfen, ob der Arzt gegen diesen Standard verstoßen hat.

Auf dieser Grundlage prüft dann der Anwalt, ob aus juristischer Sicht ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser als einfacher oder grober Behandlungsfehler einzustufen ist. Medizin und Recht arbeiten also Hand in Hand.

medizinisches Gutachten

Welche Ansprüche hat der Patient bei einem nachgewiesenen Behandlungsfehler?

Um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu begründen, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler des Arztes vorliegen (Verstoß gegen den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Facharztstandard).
  • Beim Patienten muss ein Gesundheitsschaden eingetreten sein.
  • Der Gesundheitsschaden muss durch den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler (mit-)verursacht worden sein (Kausalität).

Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Patienten. Gelingt der Nachweis, hat der Patient in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz.

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld soll – vereinfacht ausgedrückt – den so genannten immateriellen Schaden ausgleichen, also die durch die Verletzung entgangene Lebensfreude, bei Dauerschäden eigentlich ein Leben lang. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt nicht nur von den körperlichen Schmerzen ab, sondern auch von weiteren Faktoren wie der Beeinträchtigung der Lebensqualität (z.B. bei Gehbehinderungen). Ein angemessenes Schmerzensgeld stellt zwar die Gesundheit nicht wieder her. Es entlastet aber finanziell, entspannt die wirtschaftliche Situation und kann so wesentlich zur Genesung beitragen.

Medizinisches Gutachten bei Behandlungsfehler

Verdienstausfall

Wer wegen eines Behandlungsfehlers nicht mehr arbeiten kann, verdient in der Regel auch kein Geld mehr. Für den Verdienstausfall (bei Arbeitnehmern) bzw. den entgangenen Gewinn (bei Selbstständigen) haben Opfer von Behandlungsfehlern Anspruch auf Ersatz. Dabei gilt der Grundsatz, dass sie unter dem Strich nicht weniger haben dürfen als vorher.

Haushaltsführungsschaden bzw. Hausarbeitsschaden

Eine weitere Position ist der Haushaltsführungsschaden oder auch Hausarbeitsschaden genannt. Das klingt zunächst nicht aufregend, kann aber im Einzelfall mehrere tausend Euro ausmachen, vor allem, weil der Haushaltsführungsschaden lebenslang gezahlt werden muss. Wenn ein Geschädigter seinen Haushalt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr führen kann, muss das materiell entschädigt werden.

Mehrbedarfsschaden

Der Mehrbedarfsschaden umfasst den zusätzlichen Pflegebedarf für Geschädigte, die z.B. Hilfe beim An- und Auskleiden oder bei der Nahrungsaufnahme benötigen. Auch dieser Posten ist in voller Höhe und lebenslang zu ersetzen. Zum Mehrbedarfsschaden gehören auch Umbaumaßnahmen, und zwar für alle Gegenstände des täglichen Lebens. So kann es sein, dass das Haus behindertengerecht umgebaut werden muss oder das Auto. Ist ein Treppenlift erforderlich, so ist auch dieser zu ersetzen, und zwar in voller Höhe

Grundsatz der Naturalrestitution

Bei der Entschädigung gilt der Grundsatz der Naturalrestitution: Der Geschädigte ist zumindest wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Behandlungsfehler stünde. In diesem Zusammenhang wird gerne auf das sogenannte Schlossherrenurteil verwiesen.

Hier hat der Bundesgerichtshof einer unfallbedingt schwer geschädigten Unternehmerin die Kosten für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses in Höhe von 300.000 DM und zusätzlich die Kosten für den behindertengerechten Umbau ihres Wochenendhauses in Höhe von weiteren 150.000 DM zugesprochen. Diese Maßnahmen waren vom Schädiger in voller Höhe zu ersetzen, der auf den Unfall bzw. Behandlungsfehler kausal zurückzuführende Schaden ist in voller Höhe auszugleichen.

Wann verjährt ein Behandlungsfehler?

Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus Behandlungsfehlern nachn drei Jahren. Im Arzthaftungsrecht ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Patient weiß oder hätte wissen können, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.

Wann hat der Patient Kenntnis von einem Behandlungsfehler?

Wurde beispielsweise das falsche Knie operiert, weiß der Patient dies bereits nach der Operation. Ein Geburtsschaden wird dagegen oft erst nach einigen Monaten oder Jahren offensichtlich, etwa wenn sich ein Kind nicht normal entwickelt. Erst dann kommen die Eltern auf die Idee, dass die Schädigung nicht schicksalhaft, sondern auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sein könnte. Erst dann stellen sie Nachforschungen an und erhalten Kenntnis von einem möglichen Behandlungsfehler und ab dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Mehr zu diesem Thema finden Sie im Beitrag Verjährung von Behandlungsfehlern

ärztlicher Behandlungsfehler

Ihr Vorteil: Hohe Kompetenz unserer Fachanwälte

Opfer von Behandlungsfehlern brauchen erfahrene Anwälte

Vielleicht suchen Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe. Das ist verständlich, kann aber zu Ihrem Nachteil sein. Denn erfahrene Anwältinnen und Anwälte für Personenschäden finden Sie nicht unbedingt „um die Ecke“.

Bei der Beantwortung der Frage, ob Sie einen kompetenten Medizinrechtler gewählt haben, hilft Ihnen diese Checkliste: 11 Standards, die Sie von einem Patientenanwalt erwarten dürfen

Leider stellen wir immer wieder fest, dass Opfer von Behandlungsfehlern ein zweites Mal zu Opfern werden – diesmal durch schlechte Rechtsberatung. Häufig wenden sich Mandanten an uns, weil ihr bisheriger Anwalt keine oder nur wenig Erfahrung im Arzthaftungsrecht hat. Sie brauchen aber Anwälte, die Erfahrung in der Auseinandersetzung mit erfahrenen Versicherern haben.

Bei Quirmbach & Partner haben wir uns von Anfang an konsequent darauf spezialisiert, ausschließlich Opfer von Behandlungsfehlern und Unfällen zu beraten. Das bedeutet, dass wir Anfragen aus anderen Rechtsgebieten ausnahmslos ablehnen und stattdessen kompetente Kolleginnen und Kollegen empfehlen.

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Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Denn Erfahrung, Kompetenz und Spezialisierung sind gerade in diesem hochkomplexen Rechtsgebiet viel wichtiger als räumliche Nähe. Entfernungen spielen dank Internet ohnehin kaum noch eine Rolle – zumal wir die Möglichkeiten moderner Anwaltskommunikation konsequent nutzen.

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So sind wir für Sie immer und überall erreichbar. Mit der WebAkte arbeiten wir eng und vertrauensvoll mit Mandanten aus ganz Deutschland zusammen.