• Ihr starker Partner bei Behandlungsfehlern

    Erfahren • kompetent • bundesweit tätig

    Quirmbach & Partner, Spezialkanzlei für Personengroßschäden

Patientenanwälte für Arzthaftung und Arzthaftungsrecht

Nach einem Arztfehler stehen wir Ihnen zur Seite

Experten für Arzthaftung

Unsere Patientenanwälte vertreten nach einem Behandlungsfehler ausschließlich die Interessen der geschädigten Patienten – niemals den Arzt, das Krankenhaus oder die gegnerische Versicherung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Erzählen Sie uns von Ihrem Fall – unverbindlich und kostenlos. Wir hören Ihnen zu und geben Ihnen eine erste Einschätzung, damit Sie wissen, welche Möglichkeiten Sie haben.

Bundesweit für Sie da

Egal, wo in Deutschland Sie zu Hause sind, unsere Kanzlei ist immer in Ihrer Nähe. Dank unserer bundesweiten Tätigkeit und der modernen Kommunikationstechnik sind wir jederzeit für Sie erreichbar.

Was ist Arzthaftung?

Die Arzthaftung gehört zum Medizinrechts und regelt die rechtlichen Folgen für Ärztinnen und Ärzte, wenn sie durch einen Fehler die Gesundheit eines Patienten schädigen. Die Arzthaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 630a ff., geregelt. Zum einen geht es um den Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient. Zum anderen sind auch Fälle geregelt, in denen ein Arzt seine Pflichten verletzt und damit unerlaubt handelt.

Interessant zu wissen: Jeder ärztliche Eingriff gilt rechtlich als Körperverletzung – es sei denn, der Patient hat vorher ausdrücklich eingewilligt.

Kommt es also zu einem Behandlungsfehler, weil der Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, greift die Arzthaftung.

Quirmbach & Partner, Kompetenz in Arzthaftung

Unsere Spezialgebiete im Arzthaftungsrecht

  • Geburtsschäden

    Für Eltern gibt es kaum etwas Schlimmeres, als zu erfahren, dass ihr Kind bei der Geburt durch einen Behandlungsfehler zu Schaden gekommen ist. Wir stehen Ihnen in dieser schweren Zeit zur Seite und kämpfen entschlossen dafür, dass Sie und Ihr Kind die Gerechtigkeit und Entschädigung erhalten, die Ihnen zusteht.

  • Neurologie/Schlaganfall

    Die Folgen eines Schlaganfalls sind schon schwer genug zu ertragen, doch wenn dann noch eine falsche Behandlung hinzukommt, wird der Schmerz oft unerträglich. Wir setzen uns für Sie ein, damit Sie die Unterstützung und Entschädigung erhalten, die Ihnen hilft, mit den Folgen fertig zu werden.

  • Querschnittslähmung durch Behandlungsfehler

    Eine Querschnittslähmung durch einen Behandlungsfehler verändert das Leben grundlegend. Unsere Experten kämpfen dafür, dass Sie die Entschädigung erhalten, die Ihnen zusteht, und begleiten Sie auf diesem schwierigen Weg.

  • Kindermedizin

    Wenn Ihr Kind durch einen Behandlungsfehler bleibende gesundheitliche Schäden erlitten hat, ist das eine kaum zu ertragende Belastung. In dieser schwierigen Zeit können Sie auf uns zählen. Wir sind ein verlässlicher Partner und setzen alles daran, die Ansprüche Ihres Kindes durchzusetzen.

Arten von ärztlichen Behandlungsfehlern und mögliche Folgen

  • Aufklärungsfehler
    Patienten müssen vor einem medizinischen Eingriff umfassend über Risiken und Alternativen aufgeklärt werden. Unterbleibt diese Aufklärung oder ist sie unzureichend, liegt ein Aufklärungsfehler vor.
    Folgen: Der Patient geht möglicherweise gesundheitliche Risiken ein, die er nicht verstanden oder akzeptiert hat.
  • Dokumentationsfehler
    Ärzte sind verpflichtet, Behandlungsverläufe, Diagnosen und Therapieentscheidungen genau zu dokumentieren. Unvollständige oder fehlerhafte Dokumentationen können zu Beweisschwierigkeiten führen und als Dokumentationsfehler gewertet werden.
    Folgen: Eine fehlende oder ungenaue Dokumentation kann die Kontinuität der Behandlung gefährden.
  • Therapiefehler
    Ein Therapiefehler liegt vor, wenn ein Arzt eine falsche oder unangemessene Behandlung durchführt. Dazu gehören die falsche Verabreichung von Medikamenten, unsachgemäße chirurgische Eingriffe oder das Unterlassen notwendiger Maßnahmen.
    Folgen: Patienten können schwerwiegende gesundheitliche Schäden erleiden, die zu verlängerten Krankheitsverläufen, zusätzlichen Behandlungen oder Dauerschäden führen können.
  • Diagnosefehler
    Falsche oder verspätete Diagnosen können schwerwiegende Folgen für den Patienten haben. Wenn ein Arzt wichtige Symptome übersieht oder falsch interpretiert, spricht man von einem Diagnosefehler.
    Folgen: Patienten erhalten möglicherweise nicht rechtzeitig die notwendige Behandlung, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar zu vermeidbaren Todesfällen führen kann.
  • Organisationsfehler
    Diese betreffen die strukturellen Abläufe innerhalb einer Praxis oder eines Krankenhauses. Unzureichende organisatorische Maßnahmen, die zu einer Schädigung des Patienten führen, fallen in die Kategorie Organisationsfehler.
    Folgen: Ineffiziente Abläufe können zu Verzögerungen bei der Behandlung, Verwechslung von Medikamenten oder unzureichender Patientenversorgung führen.

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, haben Sie das Recht auf umfassende Aufklärung und Unterstützung. Das bedeutet, dass Sie Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen verlangen und den Vorfall melden können. Sie können auch eine unabhängige Untersuchung des Fehlers veranlassen. In solchen Fällen ist es ratsam, sich an einen auf Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Er wird Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten.

Voraussetzungen für Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Nachweis eines Behandlungsfehlers

Um im Arzthaftungsrecht Ansprüche geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Behandlungsfehler: Nachweis eines Verstoßes gegen den geltenden fachärztlichen Standard.
  2. Gesundheitsschaden: Der Patient muss einen Gesundheitsschaden erlitten haben.
  3. Kausalität: Der Gesundheitsschaden muss durch den Behandlungsfehler verursacht worden sein.

Der Geschädigte, also der Patient, muss diese Punkte belegen.

Einfacher und grober Behandlungsfehler – was ist der Unterschied?

Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss der Patient nachweisen, dass der Fehler unmittelbar zu seinem Gesundheitsschaden geführt hat (Kausalität).

Anders verhält es sich bei einem groben Behandlungsfehler. Hier gilt die sogenannte Beweislastumkehr: Der Patient muss den Fehler nicht mehr beweisen. Stattdessen muss der Arzt oder das Krankenhaus nachweisen, dass die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei richtiger Behandlung eingetreten wären oder dass es praktisch ausgeschlossen ist, dass der Fehler den Schaden verursacht hat.

In der Arzthaftung wird jeder Fall individuell betrachtet, da viele verschiedene Faktoren sowohl medizinisch als auch juristisch berücksichtigt werden müssen.

Ansprüche bei Behandlungsfehlern

Bei nachgewiesenen Behandlungsfehlern haben Patienten Anspruch auf:

  • Schadensersatz: Ersatz von materiellen Schäden wie Verdienstausfall, Pflegekosten, Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten und Kosten für Hilfsmittel.
  • Schmerzensgeld: Kompensation für erlittene Schmerzen und Beeinträchtigungen der Lebensqualität.

„Der Mensch ist etwas wert“

Warum es sich lohnt, nach einem Behandlungsfehler für sein Recht zu kämpfen

Opfer von Arztfehlern brauchen einen erfahrenen Fachanwalt

Kompetenz durch Spezialisierung auf Arzthaftungsrecht

Vielleicht suchen Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe. Das ist verständlich, kann sich aber als Nachteil erweisen. Denn erfahrene Fachanwältinnen und Fachanwälte finden Sie nicht unbedingt „um die Ecke“.

Wir von Quirmbach & Partner haben uns von Anfang an konsequent darauf spezialisiert, ausschließlich Opfer von Behandlungsfehlern und Unfällen zu beraten. Das bedeutet, dass wir Anfragen aus anderen Rechtsgebieten ausnahmslos ablehnen und stattdessen kompetente Kolleginnen und Kollegen empfehlen.

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie den richtigen Anwalt gewählt haben, hilft Ihnen dieser Beitrag weiter: Was macht einen guten Patientenanwalt aus.

Doppelt betroffen: Wenn schlechte Rechtsberatung den Behandlungsfehler verschlimmert

Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Opfer von Behandlungsfehlern ein zweites Mal zu Opfern werden – diesmal durch schlechte Rechtsberatung. Häufig kommen Mandanten zu uns, weil ihr bisheriger, nicht spezialisierter Anwalt keine oder nur wenig Erfahrung im Arzthaftungsrecht hat.

Hinzu kommt, dass Versicherer auch in vermeintlich klaren Fällen die Schadensregulierung oft verzögern oder ganz verweigern. Sie brauchen daher einen auf Arzthaftung spezialisierten Anwalt, der Erfahrung in der schwierigen Auseinandersetzung mit hartnäckigen Versicherern hat.

Wenn Sie sind mit der Bearbeitung Ihres Falles unzufrieden sind und einen Anwaltswechsel erwägen, bietet dieser Artikel Ihnen wertvolle Informationen: Anwaltswechsel – Tipps und Hinweise.

Wir können und wollen Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen. Unsere hoch spezialisierten Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von Arzthaftungsfällen. Denn wir sind seit vielen Jahren auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und vertreten bei Behandlungsfehlern ausschließlich die Patientenseite, niemals die Gegenseite.

Unsere Erfolge im Artzhaftungsrecht

Beispiele aus der Praxis

In einer Vielzahl von Fällen haben wir für unsere Mandantinnen und Mandanten hohe Entschädigungssummen erstritten.

Sachverhalt:
Bei dem Fall handelt es sich um die falsche Behandlung eines jungen Mannes nach einer Körperverletzung. In der behandelnden Klinik wurde ein schweres Schädel-Hirn-Trauma übersehen. Es kam deshalb zu einer Hirnblutung mit anschließender schwerster Hirnschädigung. Der Mandant ist pflegebedürftig und lebt im Wachkoma. Nach jahrelangen zähen Verhandlungen durch die vorbefassten Anwälte haben wir das Mandant übernommen und sind in den Rechtsstreit eingetreten. Nach zwei weiteren Prozessjahren konnten wir einen außergerichtlichen Vergleich mit der Gegenseite schließen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt ca. 3 Mio. €.

Sachverhalt:
Die Mandantin litt unter Herzrhythmusstörungen und hatte einen implantierten Herzschrittmacher. Als es zu Komplikationen kam, wurden die Medikamente umgestellt, was unter stationären Bedingungen hätte erfolgen müssen. Tatsächlich aber wurde sie entlassen. Zu Hause kam es zu einer sogenannten Sturmdefibrillation des Herzschrittmachers, die nicht mehr beherrschbar war. Dabei erlitt die Mandatin einen schweren Hirnschaden aufgrund der Sauerstoffunterversorgung und liegt seitdem im Wachkoma.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 1,65 Mio. €.

Sachverhalt:
Der Mandant im mittleren Alter suchte den ärztlichen Notdienst auf, da er Kreislaufbeschwerden hatte, unter Bluthochdruck, Schwindel sowie Übelkeit litt. Diese Beschwerden hielten an, so dass er anschließend seinen Hausarzt aufsuchte. Ohne weitere Untersuchungen durchzuführen, diagnostizierte der einen Bluthochdruck und verordnete Medikamente. Einige Wochen später berichtete der Mandant seinem Hausarzt dann von zeitweiligen Kribbel-Parästhesien im rechten Arm sowie Taubheitsgefühlen im rechten Bereich des Gesichtes. Der Hausarzt stellte eine Überweisung zum Radiologen aus, ohne auf die Dringlichkeit hinzuweisen oder sich selbst um einen kurzfristigen Termin zu bemühen. Bevor dieser Termin stattfinden konnte, erlitt der Mandant einen Schlaganfall und wurde sofort notfallmäßig im Krankenhaus aufgenommen und behandelt.
Er leidet seitdem unter Taubheitsgefühlen im Gesicht, in der rechten Hand hat er keine Kraft mehr. Er ist erheblich gehbehindert und zeitweise pflegebedürftig. Es besteht eine 100%ige Schwerbehinderung.

Ergebnis des Gutachtens der Landesärztekammer: Grober Behandlungsfehler. Der Hausarzt hatte gegen eindeutige und anerkannte Standardregeln zur Diagnostik und Behandlung von Schlaganfällen in unverständlicher Weise verstoßen. Der Hausarzt hätte die klaren Anzeichen eines sich anbahnenden Schlaganfalles erkennen und seinen Patienten sofort in ein spezialisiertes Krankenhaus einweisen müssen, wie es nach den Regeln ärztlicher Kunst allein schon bei dem Verdacht auf einen Schlaganfall oder einen zerebralen Prozess erforderlich ist.
Da jedoch die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Hausarztes für die geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichte, zumal auch die Sozialversicherungsträger Ansprüche anmeldeten, gestalteten sich die Vergleichsverhandlungen schwierig. Die Ansprüche unseres Mandanten waren daher durch die geringe Deckungssumme beschränkt.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 850.000,00 €

Sachverhalt:
Aufgrund bestehender Rückenschmerzen entschied sich der Mandant zu einer Injektion in die Wirbelsäule mittels Spritze. Über das Risiko einer Querschnittslähmung war er zuvor nicht aufgeklärt worden. Nach dem Eingriff bestand ein inkomplettes Querschnitts-Syndrom mit hochgradigem Cauda-Syndrom ab Höhe L3 mit Harn- und Stuhlinkontinenz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat stattgegeben und der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht bestätigt.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 580.000,00 €.

Sachverhalt:
Diagnose- und Therapieverschleppung bei Durchblutungsstörung im linken Bein und fehlerhafte Gefäßkonstruktion mit verspäteter Verlegung in die Uniklinik (Übernahmeverschulden)

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Köln mit einer Gesamtentschädigung in Höhe von 550.000 €

Sachverhalt:
Durch die Diagnose- und Therapieverschleppung eines Herzinfarktes erlitt der 49-jährige Mandant einen Hirnschaden, Gangstörungen, eine Kraftminderung an beiden Armen und Gedächtnisstörungen. Er wurde in Pflegestufe I eingestuft.

Regulierung:
Außergerichtlicher Risikovergleich durch Abfindungserklärung (Haftung nicht eindeutig geklärt) mit einer Entschädigungssumme in Höhe von Entschädigungssumme 580.000 €.

Sachverhalt:
Unsere Mandantin wurde mit der Diagnose Spontanpneumothorax rechts ins Krankenhaus eingeliefert und operiert. Nach der Operation kam es zu Komplikationen und einer erneuten Operation.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Komplikation einer Nachblutung trotz eindeutiger Befunde im frühen postoperativen Verlauf zu spät behandelt wurde. Die erneute Operation unter Notfallbedingungen wurde erst durchgeführt, nachdem ein hämorrhagischer Schock und ein Kreislaufverfall mit mechanischer Reanimationsbedürftigkeit aufgetreten waren. Dadurch ist es bei unserer Mandantin zu einem hypoxischen Hirnschaden mit persistierenden Intentionsmyoklonien (Lance-Adams-Syndrom) gekommen. Sie ist seitdem zu 100 % schwerbehindert, verrentet und lebt in einem Pflegeheim.

Regulierung:
Ergebnis des außergerichtlichen Vergleichs: Zahlung von 555.000,00 €, zzgl. der auf den Erwerbsschaden zu zahlenden zukünftigen Einkommenssteuer i. H. v. 38.500,00 €.

Sachverhalt:
Unmittelbar nach einem komplizierten hirnchirurgischen Eingriff wurde der Mandant in eine 30 Kilometer entfernte Klinik verlegt, wo es zu einer schweren Komplikation (Nachblutung) kam, die nur nach einer Rückverlegung mit erheblicher Zeitverzögerung im Hause der beklagten Klinik versorgt werden konnte. Ohne die Verlegung wäre die Komplikation nicht eingetreten, in jedem Fall aber hätte er sofort versorgt werden können, so dass der eingetretene Dauerschaden abwendbar gewesen wäre. Darüber hinaus wurde über das hier realisierte Risiko nicht aufgeklärt.
Schaden: GdB 100%, Pflegestufe III, hirnorganisches Psychosyndrom, Hemiparese rechts, Harn- und Stuhlinkontinenz

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 600.000,00 €.

Quirmbach & Partner zählt zu den Spitzenkanzleien im Bereich Arzthaftungs- und Medizinrecht

Auszeichnung durch die WirtschaftsWoche

Nach dem aktuellen Ranking der WirtschaftsWoche gehört Quirmbach & Partner zum siebten Mal in Folge zu den führenden Kanzleien im deutschen Medizinrecht. Diese Empfehlung richtet sich insbesondere an geschädigte Patienten und deren Angehörige.

Quirmbach & Partner, Topkanzlei Medizinrecht 2024

Auszeichnung durch das Magazin stern

Auch das Magazin stern hat Quirmbach & Partner im Jahr 2024 als eine der besten Kanzleien Deutschlands im Medizinrecht ausgezeichnet.

Quirmbach & Partner, beste Kanzlei Medizinrecht, stern

Ein einfacher Weg zu Ihrer Entschädigung

In 3 Schritten zum Schadensersatz

Ihr Fall

Schildern Sie uns Ihren Fall kostenlos und unverbindlich über unser sicheres Online-Formular oder rufen Sie uns an.

Unsere Ersteinschätzung

Wir bewerten Ihren Fall und die Aussichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie erhalten schnellstmöglich unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Ihr Schadensersatz

Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung und setzen uns für Ihr Recht ein. Über die Kosten sprechen wir natürlich ausführlich mit Ihnen – bevor Sie etwas unterschreiben.

  • Konsequente Durchsetzung Ihrer Ansprüche

    Wir nehmen Anteil an Ihrem Schicksal, hören Ihnen aufmerksam zu und prüfen Ihre Schadensersatzansprüche gewissenhaft. Das ist die Basis für ein für Sie sehr gutes Ergebnis.

  • Erfolgreich für Mandanten

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    Die Spezialisierung unserer Fachanwälte auf das Arzthaftungsrecht ist ein wesentlicher Faktor unseres und damit auch Ihres Erfolges. Zudem arbeiten wir mit exzellenten Sachverständigen aus den unterschiedlichsten Fachbereichen zusammen.

  • Effektiv durch modernster Technik

    In unserer Kanzlei setzen wir bei der Fallbearbeitung und der Kommunikation mit unseren Mandanten konsequent auf innovative Technologien. Das steigert die Effizienz und sorgt für schnelle Ergebnisse.

  • Bundesweit tätig

    Egal, wo Sie wohnen: Wir vertreten Sie bundesweit, denn Entfernungen spielen heute kaum noch eine Rolle.

  • Einfühlsam und sensibel

    Unsere Mandantinnen und Mandanten sind für uns keine anonymen Fälle. Wir verstehen uns – neben der anwaltlichen Vertretung – auch als Ihr Berater und Ansprechpartner in einer für Sie sehr schwierigen Lebenssituation.

Besonders zufrieden waren wir mit der fachlichen Kompetenz und begeistert von dem freundlichen und menschlichen Miteinander, vor dem doch so ernsten Hintergrund. Weiterempfehlen würden wir Sie jederzeit, weil wir rundum zufrieden waren.

aus der Rückmeldung eines Mandanten

Was kann der Patient vom Arzt erwarten?

Viele Patienten gehen davon aus, dass der Arzt immer eine erfolgreiche Behandlung schuldet. Das stimmt aber nicht. Der Arzt muss keine Heilung garantieren, aber er muss nach dem aktuellen Stand der Medizin behandeln.

Das bedeutet: Eine Operation, die nicht den gewünschten Erfolg bringt, ist nicht automatisch ein Fehler des Arztes. Solange der Arzt bei Diagnose und Behandlung sorgfältig und nach den geltenden Regeln der Medizin vorgegangen ist, hat er richtig gehandelt.

Es gibt aber auch Krankheiten, die der Arzt nicht vollständig beeinflussen kann und die schlichtweg schicksalhaft sind.

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Arzthaftungsrecht und Arzthaftung

Ihre Experten für Arzthaftungsrecht

Ein starkes Team an Ihrer Seite

Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Malte Oehlschläger

Fachanwalt für Medizinrecht, spezialisiert auf Behandlungsfehler in der Neurologie und Notfallmedizin

Ines Gläser, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

Ines Gläser

Fachanwältin für Medizinrecht, spezialisiert auf Zwischenfälle bei Narkosen

Rechtsanwältin Anna-Maria Weiß, Arzthaftungsrecht

Anna-Maria Weiß

Rechtsanwältin, spezialisiert auf Arzthaftungsrecht

Sven Wilhelmy, Rechtsanwalt und Partner

Sven Wilhelmy

Fachanwalt für Medizinrecht, Experte für Personenschadenregulierung in Arzthaftungsfällen

Alexander Rüdiger, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Alexander Rüdiger

Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Lehrbeauftragter der Universität Siegen

So unterstützen wir Sie nach einem Behandlungsfehler

Einschätzung der SituationEinschätzung der Rechtslage

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler, z.B. nach einem Schlaganfall, ist eine sorgfältige Prüfung der Behandlungsunterlagen sowohl aus medizinischer als auch aus juristischer Sicht unerlässlich. Der erste Schritt für uns ist immer, diese Unterlagen anzufordern und gemeinsam mit Ihnen ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen.

In dieser Phase können Sie von uns eine sorgfältige Auswertung der Unterlagen und eine realistische Einschätzung der Rechtslage erwarten. Sehen wir Chancen auf Schadensersatz, informieren wir Sie über Ihre möglichen Ansprüche. Dabei klären wir Sie auch über die Kostenrisiken auf und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung einschließlich der regionalen Unterschiede bei der Höhe der möglichen Entschädigung.

Schmerzensgeld SchadensersatzSchmerzensgeld und Schadensersatz beziffern

Wenn ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, steht Ihnen nicht nur Schmerzensgeld zu. Sie haben auch Anspruch auf Schadensersatz, zum Beispiel für zusätzliche Pflegekosten, einen möglichen Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten oder Hilfsmittel und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Außerdem können Sie unter Umständen Verdienstausfall geltend machen.

Zwar kann ein angemessenes Schmerzensgeld Ihre Gesundheit nicht wiederherstellen, aber es entlastet Sie finanziell und kann dazu beitragen, Ihre Genesung zu unterstützen.

GutachterRenommierte Gutachter hinzuziehen

Wir arbeiten mit hochkarätigen Gutachtern zusammen, die sich mit Behandlungsfehlern auskennen. Diese Gutachter sind besonders wichtig, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, in dem sie als Zeugen aussagen.

Durch unsere langjährige Zusammenarbeit mit erfahrenen Gutachtern und Sachverständigen, die bei Gericht hohes Ansehen genießen, sind Sie für solche Fälle bestens gerüstet.

außergerichtliche EinigungZiel: eine außergerichtliche Einigung

Wir möchten Ihnen gerne helfen, einen langen und belastenden Prozess zu vermeiden. Deshalb ist es unser Ziel, eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenpartei zu erzielen.

Sollte dies nicht möglich sein, stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte vor allen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland zur Seite. In besonders komplexen Fällen stellen wir ein erfahrenes Anwaltsteam für Sie zusammen.