• Ihr starker Partner bei Behandlungsfehlern

    Erfahren • kompetent • bundesweit tätig

    Quirmbach & Partner, Spezialkanzlei für Personengroßschäden

Arzthaftung und Arzthaftungsrecht

Nach einem Arztfehler stehen unsere Patientenanwälte Ihnen zur Seite

Experten für Arzthaftung

Unsere Fachanwälte vertreten nach einem Behandlungsfehler ausschließlich die Patientenseite – niemals den Arzt, das Krankenhaus oder die gegnerische Versicherung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Schildern Sie uns Ihren persönlichen Fall – unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Versprochen!

Bundesweit für Sie da

Unsere Kanzlei ist bundesweit tätig, d.h. es spielt keine Rolle, wo Sie zu Hause sind – wir sind immer in Ihrer Nähe.

Rechtliche Grundlagen der Arzthaftung

Die Arzthaftung ist ein Teilgebiet des Medizinrechts und regelt die rechtlichen Konsequenzen für Ärzte, die durch fehlerhaftes Verhalten die Gesundheit ihrer Patienten schädigen. Die Arzthaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: zum einen im Vertragsrecht als Grundlage des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient. Zum anderen ist die Arzthaftung in den Vorschriften über das Recht der unerlaubten Handlungen geregelt. Denn jeder Heileingriff ist zugleich eine Körperverletzung, die nur dann straffrei bleibt, wenn der Patient in die Behandlung eingewilligt hat.

Verletzt ein Arzt seine ärztlichen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Patienten und kommt es dadurch zu einem Behandlungsfehler, greift die Arzthaftung.

Quirmbach & Partner, Kompetenz in Arzthaftung

Arten von Behandlungsfehlern in der Medizin und mögliche Folgen

  • Aufklärungsfehler
    Patienten müssen vor einem medizinischen Eingriff umfassend über Risiken und Alternativen aufgeklärt werden. Unterbleibt diese Aufklärung oder ist sie unzureichend, liegt ein Aufklärungsfehler vor.
    Folgen: Der Patient geht möglicherweise gesundheitliche Risiken ein, die er nicht verstanden oder akzeptiert hat.
  • Dokumentationsfehler
    Ärzte sind verpflichtet, Behandlungsverläufe, Diagnosen und Therapieentscheidungen genau zu dokumentieren. Unvollständige oder fehlerhafte Dokumentationen können zu Beweisschwierigkeiten führen und als Dokumentationsfehler gewertet werden.
    Folgen: Eine fehlende oder ungenaue Dokumentation kann die Kontinuität der Behandlung gefährden.
  • Therapiefehler
    Ein Therapiefehler liegt vor, wenn ein Arzt eine falsche oder unangemessene Behandlung durchführt. Dazu gehören die falsche Verabreichung von Medikamenten, unsachgemäße chirurgische Eingriffe oder das Unterlassen notwendiger Maßnahmen.
    Folgen: Patienten können schwerwiegende gesundheitliche Schäden erleiden, die zu verlängerten Krankheitsverläufen, zusätzlichen Behandlungen oder Dauerschäden führen können.
  • Diagnosefehler
    Falsche oder verspätete Diagnosen können schwerwiegende Folgen für den Patienten haben. Wenn ein Arzt wichtige Symptome übersieht oder falsch interpretiert, spricht man von einem Diagnosefehler.
    Folgen: Patienten erhalten möglicherweise nicht rechtzeitig die notwendige Behandlung, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar zu vermeidbaren Todesfällen führen kann.
  • Organisationsfehler
    Diese betreffen die strukturellen Abläufe innerhalb einer Praxis oder eines Krankenhauses. Unzureichende organisatorische Maßnahmen, die zu einer Schädigung des Patienten führen, fallen in die Kategorie Organisationsfehler.
    Folgen: Ineffiziente Abläufe können zu Verzögerungen bei der Behandlung, Verwechslung von Medikamenten oder unzureichender Patientenversorgung führen.

Nach einem Behandlungsfehler hat der Patient das Recht auf umfassende Information und Unterstützung. Dazu gehört das Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, die Möglichkeit, den Vorfall zu melden und eine unabhängige Untersuchung zu veranlassen. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollten sich Patienten an einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um ihre Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten

Voraussetzungen für Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Nachweis eines Behandlungsfehlers

Um im Arzthaftungsrecht Ansprüche geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Behandlungsfehler: Nachweis eines Verstoßes gegen den geltenden fachärztlichen Standard.
  2. Gesundheitsschaden: Der Patient muss einen Gesundheitsschaden erlitten haben.
  3. Kausalität: Der Gesundheitsschaden muss durch den Behandlungsfehler verursacht worden sein.

Diese Voraussetzungen sind vom Geschädigten zu beweisen.

Einfacher und grober Behandlungsfehler

Liegt ein einfacher Behandlungsfehler vor, muss der Patient beweisen, dass der Fehler zu dem geltend gemachten Gesundheitsschaden geführt hat (Kausalität).

Wird dagegen ein grober Behandlungsfehler festgestellt, tritt die so genannte Beweislastumkehr ein. In diesem Fall muss nicht der Patient den Behandlungsfehler beweisen. Vielmehr muss der Arzt bzw. das Krankenhaus nachweisen, dass die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei richtiger Behandlung eingetreten wären oder dass es so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Behandlungsfehler zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.

Gerade im Arzthaftungsrecht muss jeder Fall unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Umständen individuell geprüft werden, um ihn sowohl medizinisch als auch juristisch beurteilen zu können.

Ansprüche bei Behandlungsfehlern

Bei nachgewiesenen Behandlungsfehlern haben Patienten Anspruch auf:

  • Schadensersatz: Ersatz von materiellen Schäden wie Verdienstausfall, Pflegekosten, Fahrtkosten und Kosten für Hilfsmittel.
  • Schmerzensgeld: Kompensation für erlittene Schmerzen und Beeinträchtigungen der Lebensqualität.

„Der Mensch ist etwas wert“

Warum es sich lohnt, nach einem Behandlungsfehler für sein Recht zu kämpfen

Kompetenz durch Spezialisierung auf Arzthaftungsrecht

Opfer von Arztfehlern brauchen einen erfahrenen Fachanwalt

Vielleicht suchen Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe. Das ist verständlich, kann sich aber als Nachteil erweisen. Denn erfahrene Fachanwältinnen und Fachanwälte finden Sie nicht unbedingt „um die Ecke“.

Wir von Quirmbach & Partner haben uns von Anfang an konsequent darauf spezialisiert, ausschließlich Opfer von Behandlungsfehlern und Unfällen zu beraten. Das bedeutet, dass wir Anfragen aus anderen Rechtsgebieten ausnahmslos ablehnen und stattdessen kompetente Kolleginnen und Kollegen empfehlen.

Wenn Sie wissen möchten, ob Sie den richtigen Anwalt gewählt haben, hilft Ihnen diese Checkliste weiter: 11 Standards, die Sie von einem Patientenanwalt erwarten dürfen

Die Bedeutung spezialisierter Anwälte im Arzthaftungsrecht

Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Opfer von Behandlungsfehlern ein zweites Mal zu Opfern werden – diesmal durch schlechte Rechtsberatung. Häufig kommen Mandanten zu uns, weil ihr bisheriger, nicht spezialisierter Anwalt keine oder nur wenig Erfahrung im Arzthaftungsrecht hat.

Hinzu kommt, dass Versicherer selbst in vermeintlich klaren Fällen die Schadensregulierung massiv verzögern oder ganz verweigern. Sie brauchen also einen Anwalt, der Erfahrung in der schwierigen Auseinandersetzung mit hartnäckigen Versicherern hat. Mit einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Experten an Ihrer Seite erhöhen sich Ihre Erfolgsaussichten erheblich.

Wir können und wollen Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen. Unsere hoch spezialisierten Fachanwälte für Medizinrecht verfügen über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von Arzthaftungsfällen. Denn wir sind seit vielen Jahren auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert und vertreten bei Behandlungsfehlern ausschließlich die Patientenseite, niemals die Gegenseite.

Beispiele aus der Praxis

In einer Vielzahl von Fällen haben wir für unsere Mandantinnen und Mandanten hohe Entschädigungssummen erstritten.

Sachverhalt:
Bei dem Fall handelt es sich um die falsche Behandlung eines jungen Mannes nach einer Körperverletzung. In der behandelnden Klinik wurde ein schweres Schädel-Hirn-Trauma übersehen. Es kam deshalb zu einer Hirnblutung mit anschließender schwerster Hirnschädigung. Der Mandant ist pflegebedürftig und lebt im Wachkoma. Nach jahrelangen zähen Verhandlungen durch die vorbefassten Anwälte haben wir das Mandant übernommen und sind in den Rechtsstreit eingetreten. Nach zwei weiteren Prozessjahren konnten wir einen außergerichtlichen Vergleich mit der Gegenseite schließen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt ca. 3 Mio. €.

Sachverhalt:
Die Mandantin litt unter Herzrhythmusstörungen und hatte einen implantierten Herzschrittmacher. Als es zu Komplikationen kam, wurden die Medikamente umgestellt, was unter stationären Bedingungen hätte erfolgen müssen. Tatsächlich aber wurde sie entlassen. Zu Hause kam es zu einer sogenannten Sturmdefibrillation des Herzschrittmachers, die nicht mehr beherrschbar war. Dabei erlitt die Mandatin einen schweren Hirnschaden aufgrund der Sauerstoffunterversorgung und liegt seitdem im Wachkoma.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 1,65 Mio. €.

Sachverhalt:
Der Mandant im mittleren Alter suchte den ärztlichen Notdienst auf, da er Kreislaufbeschwerden hatte, unter Bluthochdruck, Schwindel sowie Übelkeit litt. Diese Beschwerden hielten an, so dass er anschließend seinen Hausarzt aufsuchte. Ohne weitere Untersuchungen durchzuführen, diagnostizierte der einen Bluthochdruck und verordnete Medikamente. Einige Wochen später berichtete der Mandant seinem Hausarzt dann von zeitweiligen Kribbel-Parästhesien im rechten Arm sowie Taubheitsgefühlen im rechten Bereich des Gesichtes. Der Hausarzt stellte eine Überweisung zum Radiologen aus, ohne auf die Dringlichkeit hinzuweisen oder sich selbst um einen kurzfristigen Termin zu bemühen. Bevor dieser Termin stattfinden konnte, erlitt der Mandant einen Schlaganfall und wurde sofort notfallmäßig im Krankenhaus aufgenommen und behandelt.
Er leidet seitdem unter Taubheitsgefühlen im Gesicht, in der rechten Hand hat er keine Kraft mehr. Er ist erheblich gehbehindert und zeitweise pflegebedürftig. Es besteht eine 100%ige Schwerbehinderung.

Ergebnis des Gutachtens der Landesärztekammer: Grober Behandlungsfehler. Der Hausarzt hatte gegen eindeutige und anerkannte Standardregeln zur Diagnostik und Behandlung von Schlaganfällen in unverständlicher Weise verstoßen. Der Hausarzt hätte die klaren Anzeichen eines sich anbahnenden Schlaganfalles erkennen und seinen Patienten sofort in ein spezialisiertes Krankenhaus einweisen müssen, wie es nach den Regeln ärztlicher Kunst allein schon bei dem Verdacht auf einen Schlaganfall oder einen zerebralen Prozess erforderlich ist.
Da jedoch die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Hausarztes für die geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichte, zumal auch die Sozialversicherungsträger Ansprüche anmeldeten, gestalteten sich die Vergleichsverhandlungen schwierig. Die Ansprüche unseres Mandanten waren daher durch die geringe Deckungssumme beschränkt.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 850.000,00 €

Sachverhalt:
Aufgrund bestehender Rückenschmerzen entschied sich der Mandant zu einer Injektion in die Wirbelsäule mittels Spritze. Über das Risiko einer Querschnittslähmung war er zuvor nicht aufgeklärt worden. Nach dem Eingriff bestand ein inkomplettes Querschnitts-Syndrom mit hochgradigem Cauda-Syndrom ab Höhe L3 mit Harn- und Stuhlinkontinenz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat stattgegeben und der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht bestätigt.

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 580.000,00 €.

Sachverhalt:
Diagnose- und Therapieverschleppung bei Durchblutungsstörung im linken Bein und fehlerhafte Gefäßkonstruktion mit verspäteter Verlegung in die Uniklinik (Übernahmeverschulden)

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Köln mit einer Gesamtentschädigung in Höhe von 550.000 €

Sachverhalt:
Durch die Diagnose- und Therapieverschleppung eines Herzinfarktes erlitt der 49-jährige Mandant einen Hirnschaden, Gangstörungen, eine Kraftminderung an beiden Armen und Gedächtnisstörungen. Er wurde in Pflegestufe I eingestuft.

Regulierung:
Außergerichtlicher Risikovergleich durch Abfindungserklärung (Haftung nicht eindeutig geklärt) mit einer Entschädigungssumme in Höhe von Entschädigungssumme 580.000 €.

Sachverhalt:
Unsere Mandantin wurde mit der Diagnose Spontanpneumothorax rechts ins Krankenhaus eingeliefert und operiert. Nach der Operation kam es zu Komplikationen und einer erneuten Operation.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Komplikation einer Nachblutung trotz eindeutiger Befunde im frühen postoperativen Verlauf zu spät behandelt wurde. Die erneute Operation unter Notfallbedingungen wurde erst durchgeführt, nachdem ein hämorrhagischer Schock und ein Kreislaufverfall mit mechanischer Reanimationsbedürftigkeit aufgetreten waren. Dadurch ist es bei unserer Mandantin zu einem hypoxischen Hirnschaden mit persistierenden Intentionsmyoklonien (Lance-Adams-Syndrom) gekommen. Sie ist seitdem zu 100 % schwerbehindert, verrentet und lebt in einem Pflegeheim.

Regulierung:
Ergebnis des außergerichtlichen Vergleichs: Zahlung von 555.000,00 €, zzgl. der auf den Erwerbsschaden zu zahlenden zukünftigen Einkommenssteuer i. H. v. 38.500,00 €.

Sachverhalt:
Unmittelbar nach einem komplizierten hirnchirurgischen Eingriff wurde der Mandant in eine 30 Kilometer entfernte Klinik verlegt, wo es zu einer schweren Komplikation (Nachblutung) kam, die nur nach einer Rückverlegung mit erheblicher Zeitverzögerung im Hause der beklagten Klinik versorgt werden konnte. Ohne die Verlegung wäre die Komplikation nicht eingetreten, in jedem Fall aber hätte er sofort versorgt werden können, so dass der eingetretene Dauerschaden abwendbar gewesen wäre. Darüber hinaus wurde über das hier realisierte Risiko nicht aufgeklärt.
Schaden: GdB 100%, Pflegestufe III, hirnorganisches Psychosyndrom, Hemiparese rechts, Harn- und Stuhlinkontinenz

Regulierung:
Gerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 600.000,00 €.

Quirmbach & Partner zählt zu den Spitzenkanzleien im Bereich Medizinrecht

Auszeichnung durch die WirtschaftsWoche

Nach dem aktuellen Ranking der WirtschaftsWoche gehört Quirmbach & Partner zum siebten Mal in Folge zu den führenden Kanzleien im deutschen Medizinrecht. Diese Empfehlung richtet sich insbesondere an geschädigte Patienten und deren Angehörige.

Quirmbach & Partner, Topkanzlei Medizinrecht 2024

Auszeichnung durch das Magazin stern

Auch das Magazin stern hat Quirmbach & Partner im Jahr 2024 als eine der besten Kanzleien Deutschlands im Medizinrecht ausgezeichnet.

Quirmbach & Partner, beste Kanzlei Medizinrecht, stern

In 3 einfachen Schritten zum Schadenersatz

Ihr Fall

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Unsere Ersteinschätzung

Wir prüfen Ihren Fall und die Aussichten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie erhalten so schnell wie möglich unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Ihr Schadensersatz

Wenn Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung und kämpfen für Ihr gutes Recht. Die Kosten besprechen wir ausführlich mit Ihnen – natürlich bevor Sie etwas unterschreiben.

Besonders zufrieden waren wir mit der fachlichen Kompetenz und begeistert von dem freundlichen und menschlichen Miteinander, vor dem doch so ernsten Hintergrund. Weiterempfehlen würden wir Sie jederzeit, weil wir rundum zufrieden waren.

aus der Rückmeldung eines Mandanten

  • Konsequente Durchsetzung Ihrer Ansprüche

    Wir nehmen Anteil an Ihrem Schicksal, hören Ihnen aufmerksam zu und prüfen Ihre Schadensersatzansprüche gewissenhaft. Das ist die Basis für ein für Sie sehr gutes Ergebnis.

  • Erfolgreich für Mandanten

    Der Erfolg gibt uns Recht: Wir haben häufig sehr hohe Entschädigungssummen erstritten und von unseren Mandanten unzählige positive Rückmeldungen erhalten.

  • Hohe Kompetenz dank Spezialisierung

    Die Spezialisierung unserer Fachanwälte auf das Arzthaftungsrecht ist ein wesentlicher Faktor unseres und damit auch Ihres Erfolges. Zudem arbeiten wir mit exzellenten Sachverständigen aus den unterschiedlichsten Fachbereichen zusammen.

  • Effektiv durch modernster Technik

    In unserer Kanzlei setzen wir bei der Fallbearbeitung und der Kommunikation mit unseren Mandanten konsequent auf innovative Technologien. Das steigert die Effizienz und sorgt für schnelle Ergebnisse.

  • Bundesweit tätig

    Egal, wo Sie wohnen: Wir vertreten Sie bundesweit, denn Entfernungen spielen heute kaum noch eine Rolle.

  • Einfühlsam und sensibel

    Unsere Mandantinnen und Mandanten sind für uns keine anonymen Fälle. Wir verstehen uns – neben der anwaltlichen Vertretung – auch als Ihr Berater und Ansprechpartner in einer für Sie sehr schwierigen Lebenssituation.

Was schuldet der Arzt dem Patienten ?

Der Patient erwartet, dass der Arzt ihn erfolgreich behandelt. Der Arzt schuldet dem Patienten aber keine erfolgreiche Behandlung seiner Grunderkrankung. Er schuldet ihm „nur“ eine Behandlung nach dem aktuellen medizinischen Standard.

Eine nicht erfolgreiche Operation ist daher nicht automatisch mit einem Behandlungsfehler gleichzusetzen. Hat der Arzt diagnostisch und therapeutisch vertretbar sorgfältig operiert, so hat er nach dem medizinischen Standard behandelt und damit keinen Fehler begangen.

Es gibt auch Krankheiten, die von Ärzten nicht beherrschbar und schicksalhaft sind.

Arzthaftungsrecht und Arzthaftung

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Ihre Experten für Arzthaftungsrecht

Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Malte Oehlschläger

Fachanwalt für Medizinrecht, spezialisiert auf Behandlungsfehler in der Neurologie und Notfallmedizin

Ines Gläser, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

Ines Gläser

Fachanwältin für Medizinrecht, spezialisiert auf Zwischenfälle bei Narkosen

Rechtsanwältin Anna-Maria Weiß, Arzthaftungsrecht

Anna-Maria Weiß

Rechtsanwältin, spezialisiert auf Arzthaftungsrecht

Sven Wilhelmy, Rechtsanwalt und Partner

Sven Wilhelmy

Fachanwalt für Medizinrecht, Experte für Personenschadenregulierung in Arzthaftungsfällen

Alexander Rüdiger, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Alexander Rüdiger

Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Lehrbeauftragter der Universität Siegen

So unterstützen wir Sie nach einem Behandlungsfehler

Einschätzung der SituationRealistische Einschätzung der Rechtslage

Besteht nach einem Schlaganfall der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, ist es wichtig, die Behandlungsunterlagen zu sichten und sowohl aus medizinischer als auch aus juristischer Sicht zu bewerten. Am Anfang jeder Mandatsbearbeitung steht daher für uns die Anforderung der Behandlungsunterlagen. Besonderen Wert legen wir auf die Erstellung eines Gedächtnisprotokolls.

Im ersten Schritt dürfen Sie daher von uns eine akribische Auswertung der Behandlungsunterlagen sowie eine zuverlässige Einschätzung der Rechtslage erwarten. Sehen wir Chancen auf Schadensersatz, informieren wir Sie über mögliche Ansprüche. Dabei erläutern wir mögliche Kostenrisiken ebenso wie die aktuelle Rechtsprechung zu Behandlungsfehlern. Dabei gehen wir auch auf regionale Unterschiede in der Höhe der durchsetzbaren Ansprüche (je nach Gerichtsstand) ein.

Schmerzensgeld SchadensersatzSchmerzensgeld und Schadensersatz beziffern

Liegt ein Behandlungsfehler vor, der einen Gesundheitsschaden zumindest mitverursacht hat, steht Ihnen nicht nur Schmerzensgeld zu. Sie haben auch Anspruch auf Schadensersatz, wie zum Beispiel für Pflegemehraufwand, Haushaltsfühungsschaden, Fahrtkosten, Hilfsmittel und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Gegebenenfalls haben Sie auch Anspruch auf Verdienstausfall.

Ein angemessenes Schmerzensgeld kann Sie nicht wieder gesund machen, doch es entlastet Sie finanziell, entspannt Ihre wirtschaftliche Situation und kann zu Ihrer Genesung beitragen.

GutachterRenommierte Gutachter ins Boot holen

Häufig ziehen wir auch hochkarätige Gutachter hinzu, die sich mit Behandlungsfehlern auskennen. Das ist besonders wichtig, wenn es zu einer Beweisaufnahme vor Gericht kommt, bei der Gutachter als Zeugen aussagen.

Da wir seit vielen Jahren eng mit renommierten Sachverständigen und Gutachtern zusammenarbeiten, die über umfangreiche Prozesserfahrung verfügen und bei den Gerichten in der Regel hohe Akzeptanz genießen, sind wir – und damit auch Sie – für solche Fälle bestens gerüstet.

außergerichtliche EinigungDas Ziel: die außergerichtliche Einigung

Um Ihnen einen langwierigen Prozess zu ersparen, versuchen wir immer, Ihnen außergerichtlich zum Erfolg zu verhelfen. Doch nicht immer lässt sich bei einem Behandlungsfehler ein Prozess vermeiden.

Wenn die Gegenseite mauert, vertreten unsere auf Medizinrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte Sie persönlich vor allen Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland. In komplexen Fällen stellen wir für Sie ein Anwaltsteam zusammen.