Arzthaftung und Arzthaftungsrecht
Wenn ein Arzt seine ärztliche Sorgfaltspflicht gegenüber einem Patienten verletzt und es dadurch zu einem Behandlungsfehler kommt, greift die Arzthaftung. Verstöße gegen die ärztlichen Pflichten sind z.B. Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler und sonstige Pflichtverstöße.
Die Arzthaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt: zum einen im Vertragsrecht als Grundlage des Behandlungsvertrags zwischen Arzt und Patient. Zum anderen ist die Arzthaftung in den Vorschriften über das Recht der unerlaubten Handlungen geregelt. Denn jeder Heileingriff ist auch eine Körperverletzung, die nur dann straffrei ist, wenn der Patienten in die Behandlung eingewilligt hat.
Die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche von Patienten aufgrund eines Behandlungsfehlers sind Teil des Arzthaftungsrechts.
In der Praxis bedeutet das: Der Arzt macht einen schwerwiegenden Behandlungsfehler, wenn er z.B. einen Schlaganfall nicht rechtzeitig erkennt oder einen Geburtsfehler verursacht, und der Patient leidet für den Rest seines Lebens unter den Folgeschäden. Das sind Situationen, die uns leider nur zu gut bekannt ist, denn seit mehr als 35 Jahren ist unsere Kanzlei auf Arzthaftungsrecht spezialisiert. Unsere hochqualifizierten Fachanwälte helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche nach einem schweren Behandlungsfehler durchzusetzen.
» Was kann ein Anwalt für Arzthaftungsrecht für Sie tun? Lesen Sie, was Rechtsanwalt Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht, dazu geschrieben hat.