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Wenn der Weihnachtsbaum brennt

Brandunfälle: Wenn der Weihnachtsbaum brennt…

2. Dezember 2021

Adventskranz und Weihnachtsbaum mit echten Kerzen haben bei vielen Menschen eine lange Tradition. Doch bei nicht sachgemäßem Umgang mit Adventskränzen und Weihnachtsbäumen droht die schönste Zeit des Jahres in einer Katastrophe zu enden. Alle Jahre wieder steigen in der Advents- und Weihnachtszeit die Einsätze der Feuerwehr drastisch an. Wer seinen Weihnachtsbaum traditionsgemäß mit echten Kerzen schmückt, schafft dadurch ein Gefahrenpotential. Wird der Baum nicht zuverlässig kontrolliert, kann es sehr schnell zu einem Wohnungsbrand kommen und in der Folge nicht nur zu Schäden in der Wohnung bzw. im Haus, sondern möglicherweise auch zu schweren Brandverletzungen.

Sicherheitsaspekte beachten

Damit es nicht zum Schlimmsten kommt, gilt es, einige Grundregeln zu beachten:

  • Sorgen Sie für geeignete Kerzenhalterungen.
  • Lassen Sie offene Flammen niemals unbeobachtet.
  • Wässern Sie den Weihnachtsbaum gut, damit er nicht zu trocken wird.
  • Halten Sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gardinen, Möbeln  und Büchern ein.
  • Haben Sie für den Notfall einen Wassereimer zur Hand, vielleicht sogar einen Handfeuerlöscher.

Auch bei elektrischer Weihnachtsbeleuchtung müssen Sicherheitsaspekte unbedingt beachtet werden. So sollten Sie z.B. nur Anlagen verwenden, die ein anerkanntes Prüf – bzw. Gütesiegel haben. Achten Sie unbedingt darauf, dass die Kabel und Stecker in Ordnung sind. Trotz aller Vorsicht können auch durch ungeschicktes Verhalten Unfälle passieren.

Haftungsfragen

Brandursache offenes KerzenlichtGrundsätzlich ist immer der Verursacher bzw. dessen Versicherung für den Schaden haftbar. Doch wer haftet, wenn der Großvater, der zu Gast ist, im Kreise seiner Lieben das Gleichgewicht verliert, dabei den Weihnachtsbaum umstößt und dadurch ein Brand entsteht, bei dem sein Enkel schwerste Brandverletzungen davonträgt?

Eine möglicherweise vorhandene Haftpflichtversicherung des Großvaters wird versuchen, eine Eintrittspflicht abzulehnen, da es sich um Ansprüche unter Verwandten handelt und diese von der Haftung ausgeschlossen sind. Allerdings ist die Haftung zwischen Familienmitgliedern nicht generell und grundsätzlich ausgeschlossen. Hier empfiehlt es sich, einen Blick in den Versicherungsvertrag zu werfen und einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.

Bezieht der Großvater nur eine kleine Rente, aus der er die Ansprüche nicht erfüllen kann und ist seine Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig, kann der Geschädigte – in unserem Fall der Enkel – seine Forderung gegenüber seiner eigenen Haftpflichtversicherung geltend machen, sofern diese eine Forderungsausfalldeckung beinhaltet. Diese Zusatzversicherung, die nicht teuer ist, kommt dann zur Geltung, wenn der Verursacher nicht zahlen und seine Haftpflichtversicherung für den Schaden aus begründetem Anlass nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher ist es ratsam, seinen Versicherungsvertrag darauf hin zu überprüfen.

Verursacht hingegen ein Gast, der nicht zur Familie gehört, aus Versehen einen entsprechenden Schaden, muss dessen Haftpflichtversicherung alle berechtigten Forderungen begleichen.

Und wenn Sie alle Weihnachten gesund überstanden haben, bedenken Sie bitte, dass auch der Umgang mit Feuerwerk zu Silvester große Brandgefahren mit sich bringt.

Thomas Gfrörer, Rechtsanwalt und Partner, Experte für Brandverletzungen

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