• Schmerzensgeldtabellen als Orientierungshilfe

Schmerzensgeldtabellen – eine Orientierungshilfe?

Was Sie von Schmerzensgeldtabellen erwarten können

In unserer täglichen anwaltlichen Praxis werden wir immer wieder mit der Frage konfrontiert: „Was ist der Verlust eines Armes, eines Beines oder schlimmstenfalls der Fähigkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, wert?“ Die Antwort lautet immer: „Das kann man nicht mit Geld aufwiegen“. Kein Schmerzensgeldbetrag kann für solche Schicksalsschläge „angemessen“ sein, denn die immateriellen Schäden nach einer schweren Körperverletzung sind nicht unmittelbar in Geld messbar.

Dennoch müssen sie für die Bemessung des Schmerzensgeldes beziffert werden. Dabei wird häufig auf Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen, in denen Gerichtsurteile zusammengefasst sind, in denen Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Die bekanntesten Schmerzensgeldtabellen sind di folgenden:

  • Beck’sche Schmerzensgeldtabelle
  • ADAC-Schmerzensgeldtabelle (Hacks/Ring/Böhm)
  • Schmerzensgeldtabelle des Oberlandesgerichts Celle
Schmerzensgeldtabelle Beispiele

Wie hoch ist ein angemessenes Schmerzensgeld?

In den seltensten Fällen wird der Anspruch auf Schmerzensgeld wirklich korrekt dargestellt. Was ist angemessen für ein Unfallopfer, das querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzt oder im Wachkoma liegt. Was ist angemessen für jemanden, der nach einer fehlerhaften Behandlung mit schwersten gesundheitlichen Folgeschäden leben muss? Für solche Schicksalsschläge kann kein noch so hohes Schmerzensgeld „angemessen“ sein.

Auch in der Rechtsprechung setzt sich zunehmend die Auffassung durch, dass Schmerzensgeldtabellen allenfalls eine erste Orientierungshilfe sein können. Für die Bemessung ist immer die individuelle Beeinträchtigung von Bedeutung, also die Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung, die Prognose für die Zukunft und die Frage, ob Dauerschäden zurückbleiben. Auch psychische Aspekte wie Ängste und Nöte, zerstörte Lebensträume, gescheiterte Beziehungen, Verlust und Einsamkeit, soziale Isolation, Depressionen und jahrelange Therapien spielen eine große Rolle und dürfen keinesfalls vernachlässigt werden.

Schmerzensgeldtabellen sind kritisch zu sehen

Schmerzensgeldtabellen sind nicht verbindlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es nicht nur zugelassen, sondern sogar ausdrücklich gefordert, sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Entscheidungen zu orientieren. Eine Bindung an diese Entscheidungen besteht jedoch nicht. Das ist auch gut so, denn die Ansprüche der Geschädigten werden in den Schmerzensgeldtabellen – wie auch in den häufig im Internet zu findenden Schmerzensgeldrechnern – nur selten wirklich korrekt dargestellt.

Weder Tabellen noch Online-Rechner können dem individuellen Einzelfall gerecht werden. Es geht immer um einen Menschen, der sich in einer Situation befindet, die mit nichts vergleichbar ist. Schmerzensgeldtabellen sind daher eher als Orientierungs- und Informationshilfe zu verstehen.

Kein Fall gleicht dem anderen

Es müssen immer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies bestätigt auch die Rechtsprechung, wie z.B. das Kammergericht in Berlin:
„…soweit die Beklagten unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz vermeintlich vergleichbare Entscheidungen zitiert haben, sei angemerkt, dass eine solche Gleichbehandlung faktisch nicht realisierbar ist. Entscheidungen vergleichbarer Fälle mögen im Vorfeld der Entscheidungsfindung Orientierungsgesichtspunkte bieten, können jedoch nicht Grundlage der Schmerzensgeldbemessung des konkreten Falls im Urteil sein…. aus diesem Grund sieht der Senat keine Veranlassung sich mit der von den Beklagten zitierten Entscheidungen auseinander zu setzen. Es ist ausschließlich der vorliegende Einzelfall zu beurteilen…“ (KG Berlin, GesR 2005, S. 501; so auch schon: BGHZ 18, 167)

Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld?

Sprechen Sie mit uns!

Unsere Ersteinschätzung ist für Sie zu 100% kostenlos.

Auswahlkriterien für Schmerzensgeldtabellen

Die Auswahlkriterien für die Aufnahme einer Entscheidung in die Schmerzensgeldtabellen sind willkürlich. Sie haben weder einen wissenschaftlichen Hintergrund noch eine statistische Grundlage. Außergerichtlich regulierte Fälle tauchen in den Tabellen überhaupt nicht auf. Außerdem sind bei weitem nicht alle Entscheidungen in dem Tabellenwerk enthalten, da nur die Urteile veröffentlich werden, die dem Herausgeber der Tabelle mitgeteilt werden. Zudem werden sehr viele Entscheidungen veröffentlicht, die schlichtweg falsch sind.

Schmerzensgeldtabellen berücksichtigen keine Vergleiche

Der vielleicht schwerwiegendste Kritikpunkt ist, dass Schmerzensgeldtabellen keine Vergleiche veröffentlichen, sondern nur Gerichtsurteile. Gerade deshalb wird innerhalb der Versicherungswirtschaft empfohlen, eher einen Vergleich als ein Urteil anzustreben. Dabei wird es natürlich im Interesse der Versicherungswirtschaft liegen, dass gerade hohe – im Rahmen eines Vergleichs gezahlte – Schmerzensgelder nicht ausgeurteilt und damit veröffentlicht werden. Gerade diese hohen Schmerzensgelder sind es aber, die die tatsächliche Entwicklung der Schmerzensgeldhöhe widerspiegeln und im Übrigen auch vorantreiben. Das bedeutet, dass eine strikte Betrachtung nur der Tabellen für die Geschädigten nachteilig ist.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Im Juni 2014 wurde in einem unserer Verfahren vor dem Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (14 U 99/11) ein gerichtlich protokollierter Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO über ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000 € geschlossen.

Hierbei handelt es sich um den höchsten bis dahin bekannten Schmerzensgeldbetrag in einem gerichtlichen Vergleich in Deutschland. Bei Zugrundelegung der Schmerzensgeldtabellen wäre dieser Vergleich nicht möglich gewesen. Vergleichsurteile hätten allenfalls eine Dimension von 500.000 € bis maximal 600.000 € zugelassen.

Schmerzensgeldtabellen – eine Auswahl

Um Ihnen – bei aller Kritik – dennoch einen ersten kleinen Überblick über die mögliche Höhe von Schmerzensgeld zu geben, haben wir hier beispielhaft eine kleine Auswahl von Schmerzensgeldentscheidungen zu Schadensfällen aus Unfällen und Behandlungsfehlern zusammengestellt.

Schmerzensgeldtabelle für Behandlungsfehler 

100%ige Behinderung des Säuglings Babys durch Geburtsschaden700.000 Euro (OLG Frankfurt 2014)
Schwere Gehirnschädigung eines fünfjährigen Kindes 500.000 EUR (OLG Hamm 2003)
Schwere Behinderung eines Kindes aufgrund nicht rechtzeitig behandelten Wasserkopfs250.000 Euro (LG Aurich 2005)
Zu spät erkannter Bandscheibenvorfall und fehlerhafte Behandlung180.000 Euro (OLG Koblenz 2009)
Zweijähriges Kind erleidet schwere Hirnschädigung nach Behandlungsfehler700.000 EUR (LG Aachen 2011)
Gravierende körperliche und geistige Behinderung eines Kindes durch Geburtsschaden300.000 EUR (OLG Hamm 2015)
Querschnittslähmung eines zwölfjährigen nach misslungener HWS-Operation400.000 Euro (LG Regensburg, 2015)
Verletzung des Rückenmarks einer 55-jährigen Patientin während Operation250.000 EUR (LG Münster 2018)

Schmerzensgeldtabelle für Unfälle

Schädel-Hirn-Trauma mit Dauerschäden75.000 Euro (OLG Hamm 2001)
Schweres Schädel-Hirn-Trauma, appallisches Syndrom, 6 Monate Wachkoma 60.000 Euro (OLG Naumburg 2015)
Schädel-Hirn-Trauma, Brustkorbprellung, Bruch des Unterschenkels 430.000 EUR (LG Hamburg 2011)
Distale Unterschenkel­amputation aufgrund schwerer Fußverletzung 45.000 Euro (OLG Nürnberg, 2013)
Riss von Leber und Gallenblase200.000 Euro (OLG Coburg 2005)
Schweres Schleudertrauma und Wachkoma nach grob fahrlässigem Autounfall 500.000 Euro (OLG Oldenburg 2014)
Polytrauma, zahlreiche lebensgefährliche Verletzungen250.000 Euro (OLG Karlsruhe 2013)
Schwere Verbrennungen eines einjährigen Kindes während Grillfeier75.000 EUR (LG Coburg 2003)

Schmerzensgelder steigen

Der Aufschrei in der Szene der Haftpflichtversicherer war groß, als sich um die Jahrtausendwende die Schmerzensgeldsummen gerade bei großen Personenschäden nahezu verdoppelten. Erhielt ein schwerst hirngeschädigter Mandant, etwa ein geburtsgeschädigtes Kind oder ein erwachsenes Unfallopfer im Wachkoma, noch ein symbolisches Schmerzensgeld von 75.000 bis 150.000 DM, also etwa 40.000 bis 75.000 EUR, so wurden plötzlich Beträge im mittleren sechsstelligen Bereich ausgeurteilt.
Spätestens mit der Einführung des Euro wurde dann der Betrag „500.000 EUR“ zum neuen Maßstab für die Zuerkennung eines hohen Schmerzensgeldes bei völliger Zerstörung der Persönlichkeit.

Der Trend ist ungebrochen und nur noch wenige Gerichte verschließen sich dieser Praxis. Von den viel beschworenen amerikanischen Verhältnissen sind wir allerdings noch weit entfernt. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Schmerzensgeld in Deutschland – anders als in den USA – nie mit Strafcharakter verhängt wird.

Schmerzensgeld soll den Verlust an Lebensqualität ausgleichen!
Ein Leben in Gesundheit lässt sich aber nicht mit Geld wiederherstellen. Immerhin bietet ein hohes Schmerzensgeld zumindest teilweise die Chance auf ein Stück mehr Lebensqualität und Lebensfreude.