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Verjährung wiederkehrender Leistungen

Verjährung wiederkehrender Leistungen

11. Mai 2015

Wiederkehrende Leistungen im Schadensersatzrecht bei Personenschäden

Nach einem Unfall oder Behandlungsfehler stehen dem Geschädigten verschiedene Schadensersatzansprüche zu. Neben dem Schmerzensgeld und den sonstigen Kosten fallen darunter vor allem der Verdienstausfallschaden, der Haushaltsführungsschaden und der Pflegemehrbedarfsschaden. Bei den letzten drei Ansprüchen handelt es sich um sogenannte wiederkehrende Leistungen, da für eine bestimmte Dauer, in bestimmten Zeitabständen Ansprüche bestehen können, für die, wie bei einer Rente, Zahlungen zu erfolgen haben. In Bezug auf die Verjährung kommt es bei den wiederkehrenden Leistungen bei Verhandlungen mit den Versicherern häufig zu Streitigkeiten.

Ein Beispiel:
Herr M. hatte vor 16 Jahren einen schweren Motorradunfall. Durch den Unfall leidet er unter erheblichen Folgeschäden, so dass er zu 100% schwerbehindert ist und ständiger Unterstützung im Haushalt bedarf.
Da die Haftungsfrage zunächst ungeklärt war, wurde ein Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung zur Klärung der Haftung geführt. Das Urteil, das eine 100%ige Haftung und die Ersatzpflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung für sämtliche immateriellen und materiellen Schäden aus der Vergangenheit und Zukunft feststellte, erging vor bereits 14 Jahren. Doch erst heute, 14 Jahre nach dem Urteil, findet Herr M. heraus, dass er auch einen Anspruch auf den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens hat und möchte diesen nun gegenüber der Versicherung geltend machen. Als er den Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit der gegnerischen Haftpflichtversicherung mitteilt, wendet diese Verjährung ein.

Verjährung von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen

Grundsätzlich verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 30 Jahren. Nach § 197 Abs. 2 BGB sind wiederkehrende Leistungen davon jedoch ausgenommen. Hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB.

Im Fall von Herrn M. bedeutet dies konkret, dass der Haushaltsführungsschaden als wiederkehrende Leistung nach dem Urteil gemäß § 197 Abs.2 BGB jeweils drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs verjährt. Da Herr M. bislang nie Schadenersatzansprüche wegen eines Haushaltsführungsschadens geltend gemacht hat, kann er durch diese Regelung nur die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen geltend machen, die vom Unfalltag bis zum rechtskräftigen Urteil entstanden sind (für diese gilt die 30-jährige Verjährung) und diejenigen, die nach dem Feststellungsurteil entstanden sind, jedoch nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

Keine Verjährung während Verhandlung

Anders verhält sich die Sachlage im Beispiel von Herrn M., wenn dauerhaft mit der Versicherung über den Anspruch verhandelt wurde und erst nach 14 Jahren ein sogenannter Abfindungsvergleich gefunden werden konnte.
Während der Verhandlung ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt auch für die sogenannten wiederkehrenden Leistungen. Versicherungen versuchen dort oftmals den Einwand zu bringen, dass bei den weiter als drei Jahre zurückliegenden Ansprüchen bereits Verjährung eingetreten sei, da es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da sich die Verhandlungen auf den gesamten Anspruch bezogen und damit zur Hemmung der Verjährung im Ganzen geführt haben. Herr M. könnte in diesem Fall den Haushaltsführungsschaden für den gesamten Zeitraum der Vergangenheit geltend machen.

Valeska Strunk, Rechtsanwältin

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