Verjährung wiederkehrender Leistungen im Personenschadensrecht
Nach einem Unfall oder Behandlungsfehler stehen dem Geschädigten verschiedene Schadensersatzansprüche zu. Neben dem Schmerzensgeld und den sonstigen Kosten sind dies vor allem der Verdienstausfallschaden, der Haushaltsführungsschaden und der Pflegemehraufwand. Bei den drei letztgenannten Ansprüchen handelt es sich um so genannte wiederkehrende Leistungen, da für eine bestimmte Dauer in bestimmten Zeitabständen Ansprüche bestehen können, für die wie bei einer Rente Zahlungen zu leisten sind. Bei den wiederkehrenden Leistungen kommt es bei Verhandlungen mit den Versicherern häufig zu Streitigkeiten über die Verjährung.
Ein Beispiel:
Herr K. hatte vor 16 Jahren einen schweren Motorradunfall. Aufgrund des Unfalls leidet er unter erheblichen Folgeschäden, so dass er zu 100 % schwerbehindert ist und ständige Hilfe im Haushalt benötigt.
Da die Haftungsfrage zunächst ungeklärt war, wurde zur Klärung der Haftung ein Prozess gegen die Haftpflichtversicherung geführt. Das Urteil, das eine 100%ige Haftung und die Ersatzpflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung für alle immateriellen und materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft feststellte, liegt bereits 14 Jahre zurück. Aber erst heute, 14 Jahre nach dem Urteil, erfährt Herr K., dass er auch Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens hat, den er nun gegenüber der Versicherung geltend machen will. Als er den Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anmeldet, wendet diese Verjährung ein.
Verjährung rechtskräftig festgestellter Ansprüche
Grundsätzlich verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Davon ausgenommen sind nach § 197 Abs. 2 BGB wiederkehrende Leistungen. Hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.
Im Fall von Herrn K. bedeutet dies konkret, dass der Haushaltsführungsschaden als wiederkehrende Leistung gemäß § 197 Abs. 2 BGB jeweils drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs verjährt. Da Herr K. bisher noch nie Schadensersatzansprüche wegen eines Haushaltsführungsschadens geltend gemacht hat, kann er nach dieser Regelung nur die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen geltend machen, die zwischen dem Unfalltag und dem rechtskräftigen Urteil entstanden sind (für diese gilt die 30-jährige Verjährungsfrist) und diejenigen, die nach dem Feststellungsurteil entstanden sind, aber nicht länger als 3 Jahre zurückliegen
Keine Verjährung während des Prozesses
Anders verhält es sich im Beispiel von Herrn K., wenn über den Anspruch mit der Versicherung laufend verhandelt wurde und erst nach 14 Jahren ein sogenannter Abfindungsvergleich erzielt werden konnte.
Während der Verhandlungen ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt auch für so genannte wiederkehrende Leistungen. Hier versuchen die Versicherer oft einzuwenden, dass die Ansprüche, die länger als drei Jahre zurückliegen, bereits verjährt seien, da es sich um wiederkehrende Leistungen handele. Dies ist jedoch unzutreffend, da sich die Verhandlungen auf den gesamten Anspruch bezogen und damit zu einer Hemmung der Verjährung insgesamt geführt haben. In diesem Fall könnte Herr K. den Haushaltsführungsschaden für den gesamten zurückliegenden Zeitraum geltend machen.
REDAKTION PERSONENSCHADENSRECHT
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