Radfahrer: Vorsicht an Bushaltestellen
Bei schönem Sommerwetter fahren Sie vielleicht lieber mit dem Fahrrad statt mit dem Auto (oder der Bahn ;-)) zur Arbeit. Sie radeln gemütlich auf dem Radweg, genießen die frische Luft und freuen sich über die wärmenden Sonnenstrahlen. Sie kommen an einer Bushaltestelle vorbei, an der gerade ein Bus anhält.
Die Fahrgäste steigen aus, einer der Fahrgäste betritt „Ihren“ Radweg und es kommt zu einer Kollision, bei der sie beide sich verletzen. Weil jeder sich im Recht fühlt, möchte keiner die Schuld an dem Unfall übernehmen. Da die Sachlage nicht eindeutig ist, suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf und fragen nach der Haftungsverteilung.
Haftungsverteilung nicht immer eindeutig
Nach § 25 Abs. 3 StVO darf der Fußgänger nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn und somit Ihren Radweg betreten. Andererseits besagt § 20 Abs. 2 StVO, dass rechts an einem Bus nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren darf, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, denn die Fahrgäste dürfen nicht behindert werden.
Auch nach diesen beiden Vorschriften ist die Haftungsverteilung nicht eindeutig. Jeder der Beteiligten hat gegen eine Vorschrift verstoßen.
Klarheit schaffte jetzt das Kammergericht Berlin, das mit seinem Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 U 18/14 entschieden hat, dass die Kollision eines auf einem Radweg rechts an einer Bushaltestelle vorbeifahrenden Radfahrers mit einem gerade ausgestiegenen Fahrgast eine Haftung des Radfahrers von 80% rechtfertigt.
Zwar hätte der Fahrgast den Radweg nicht betreten dürfe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob ein Radfahrer kommt. Allerdings hätte der Radfahrer nur dann rechts an der Bushaltestelle vorbeifahren dürfen, wenn eine Gefährdung der Fahrgäste ausgeschlossen war. Das war in dem vorliegenden Fall jedoch nicht so. Der Verstoß des Radfahrers ist schwerer zu bewerten als der Sorgfaltsverstoß des Fahrgastes.
Ihr Anwalt würde Ihnen also mitteilen, dass Sie zwar grundsätzlich Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Fußgänger haben. Allerdings tragen Sie ein Mitverschulden von 80 %, so dass Sie einen Anspruch auf 20% Ihrer Gesamtansprüche haben.