Anwaltsbüro Quirmbach & Partner
  • Startseite
  • Unfälle
    • Motorradunfall
    • Querschnittlähmung
    • Zweiradunfälle
    • Brandunfälle
    • Schmerzensgeld
      • Schmerzensgeldtabellen
    • Versicherung zahlt nicht
    • Sozialversicherungsrecht
  • Arzthaftung
    • Neurologie/Schlaganfall
    • Geburtsschäden
      • Behandlungsfehler in der Geburtshilfe
    • Querschnittlähmung
    • Kindermedizin
    • Medizinrecht
    • Behandlungsfehler
    • Aufklärungsfehler
    • Schmerzensgeld
    • Sozialversicherungsrecht
  • Team
    • Das Kanzleiteam
    • Thomas Gfrörer
    • Melanie Mathis
    • Sven Wilhelmy
    • Martin Quirmbach
    • Ines Gläser
    • Irem Jung
    • Malte Oehlschläger
    • Eleonore Wunder
    • Mathias Holl
    • Alexander Rüdiger
    • Dina Albert
    • Paul-Albert Schullerus
    • Michaela Fischer
  • Kanzlei
    • Wie wir für Sie arbeiten
    • Standorte
      • Hauptsitz Montabaur
      • Standort Köln
      • Standort Wiesbaden
    • WebAkte
    • Erfolge
    • Medien
      • Publikationen
      • Printmedien
      • TV
    • Karriere
      • Referendariat
      • Azubis
    • Psychologische Beratung
    • Fachbegriffe
    • Fragen und Antworten
    • Mandanten-Feedback
    • Netzwerk-Partner
  • Ratgeber
  • » Anfrage
  • Menü Menü
Quirmbach & Partner, Anwälte für Personenschadensrecht

Schadensersatzansprüche nach einem Unfall oder Behandlungsfehler

13. März 2015

Opfer von Verkehrsunfällen und von Behandlungsfehlern haben zum einen Anspruch auf Schmerzensgeld, den sogenannten immaterielle Schaden. Darüber hinaus gibt es aber auch noch den materiellen Schadensersatz. Dazu gehören einige Positionen, die im Einzelfall sogar noch höher ausfallen können als der Schmerzensgeldanspruch. Im Folgenden listen wir  die Schadensersatzansprüche nach einem Unfall oder Behandlungsfehler auf.

Verdienstausfall

Dies gilt beispielsweise für den Verdienstausfallanspruch. Der Verdienstausfall muss bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gezahlt werden und gegebenenfalls auch darüber hinaus und zwar in voller Höhe

schadensersatz und schmerzengeld

Haushaltsführungsschaden

Eine weitere Position ist der Haushaltsführungsschaden. Das klingt zunächst einmal nicht aufregend, kann aber in Einzelfällen viele Tausend Euro bedeuten, vor allem weil der Haushaltsführungsschaden lebenslang gezahlt werden muss. Wenn ein Geschädigter den Haushalt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr führen kann, muss das materiell entschädigt werden.

Mehrbedarfsschaden

Zum Mehrbedarfsschaden gehört der Pflegemehrbedarf für all die Geschädigten, die beispielsweise Hilfe beim Entkleiden und Bekleiden benötigen oder bei der Nahrungsaufnahme Auch diese Position muss in voller Höhe entschädigt werden und zwar lebenslang.
Zum Mehrbedarfsschaden gehören auch Umbaumaßnahmen und zwar für alle Gegenstände des Alltags. So kann es sein, dass das Haus behindertengerecht umgebaut werden muss oder das Auto. Ist ein Treppenlift erforderlich, dann muss der ebenfalls entschädigt werden und zwar in voller Höhe.

Grundsatz Naturalrestitution

Es gilt hier der Grundsatz Naturalrestitution, was bedeutet, dass der Geschädigte zumindest wirtschaftlich so gestellt werden muss, wie er stünde, wenn es das Schadensereignis nicht gegeben hätte. Wir verweisen in diesem Zusammenhang gerne auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, das sogenannte Schlossherren-Urteil. Hier wurden einer Unternehmerin, die unfallbedingt schwerstgeschädigt war, vom BGH die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung ihres Hauses mit 300.000,00 DM und zusätzlich die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung ihres Wochenendhauses mit nochmals 150.000,00 DM zugesprochen. Diese Maßnahmen mussten in voller Höhe von dem Schädiger entschädigt werden, denn es gilt der Grundsatz, dass der Schaden der ursächlich auf den Unfall oder den Behandlungsfehler zurückzuführen ist, in voller Höhe ausgeglichen werden muss

Für Betroffene ist es wichtig, dass die Schäden korrekt ermittelt und beziffert und die Ansprüche konsequent durchgesetzt werden. Dabei sollte es immer das Ziel sein, eine schnelle außergerichtliche Lösung zu finden. Eine schnelle Regulierung hat auch, aufgrund der finanziellen Entlastung, eine äußerst positive Wirkung auf den Verlauf der Genesung.

Neueste Beiträge

  • Einsichtsrecht in Krankenunterlagen: Was Patienten wissen sollten
  • Hinter den Kulissen des Medizinrechts: Ein Blick in den Verhandlungsalltag
  • Straßenverkehrsunfälle in Deutschland im ersten Halbjahr 2023: Ein Blick auf die Statistik
  • Private Krankenzusatzversicherung für Neugeborene: Ein wichtiger Tipp für junge Eltern
  • Haftungsrelevante Problemfelder in der Geburtshilfe: Versorgungsstufen und Leitlinien
Jetzt Fall schildern
Hauptsitz Montabaur

Anwaltsbüro
Quirmbach & Partner mbB
Robert-Bosch-Str. 12/V
56410 Montabaur
Fon: 02602 99 969 0
Mail: kanzlei@ihr-anwalt.com

Standort Köln

Beethovenstraße 12
50674 Köln
Fon: 0221 65 04 88 80
Mail: koeln@ihr-anwalt.com

Standort Wiesbaden

Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
Fon: 0611 711 868 68
Mail: wiesbaden@ihr-anwalt.com

Service

» Mission Statement

» Online-Fragebogen

» WebAkte Login

» Support

» Impressum

» Datenschutzerklärung

Quirmbach & Partner bei anwalt.de

Datenschutzsiegel von Datenschutzexperte.de digitale Top-Kanzlei
Fragen Sie jetzt an Rufen Sie uns an
Fragen Sie jetzt an
© Anwaltsbüro Quirmbach & Partner | Impressum | Datenschutzerklärung
  • Facebook
  • Youtube
  • LinkedIn
  • Instagram
  • Mail
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner hat 4,78 von 5 Sternen 678 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Direktanspruch gegen die Versicherung – was bringt mir das?Quirmbach & Partner, Anwälte für PersonenschadensrechtRechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für MedizinrechtMitursächlichkeit im Arzthaftungsrecht Nach oben scrollen