Verdienstausfallschaden nach Unfall oder Behandlungsfehler
Nach einem Unfall oder Behandlungsfehler stehen dem Geschädigten neben dem Schmerzensgeld in der Regel viele weitere Schadenspositionen zu, zu denen auch der Verdienstausfallschaden gehört. Ein Verdienstausfallschaden kann dann geltend gemacht werden, wenn man aufgrund des Schadensereignisses arbeitsunfähig wird.
Ein Beispiel:
Frau M. wird als Beifahrerin in einem PKW bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Durch die Unfallverletzungen ist sie vollkommen arbeitsunfähig geworden. Vor dem Unfall war sie als Einzelhandelskauffrau tätig und hatte ein Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.200,00 € netto monatlich. Ihrem Beruf kann sie aufgrund der schweren Unfallfolgen nun nicht mehr nachgehen. Sie macht sich daher große Sorgen um ihre finanzielle Zukunft und fragt ihren Anwalt, was Ersatz eines Verdienstausfallschadens für Sie konkret bedeutet.
Zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens muss der Anwalt zunächst die Höhe des Einkommens vor dem Schadensereignis ermitteln und außerdem eine Prognose stellen, wie sich dieses Einkommen ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätte. Hierbei müssen weitere Faktoren wie Qualifikation, Alter, Leistungsfähigkeit und auch das Risiko von Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Die Ergebnisse werden den aktuellen Einnahmen, z.B. durch Lohnersatzleistungen gegenübergestellt und die Differenz ergibt den Verdienstausfallschaden.
Berechnung des Verdienstausfallschadens
Frau M. befand sich zum Unfallzeitpunkt im Angestelltenverhältnis. Nach dem Unfall erhielt sie zunächst für 6 Wochen eine Lohnfortzahlung, d.h. für diesen Zeitraum kann sie keinen Verdienstausfallschaden geltend machen.
Nach der 6-wöchigen Lohnfortzahlung erhielt Frau M. Krankengeld. Da das Krankengeld nicht den vollen Lohn umfasst, hat Frau M. ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. Der ergibt sich aus der Differenz zwischen Lohn und Krankengeld. Im Falle von Frau M. betrug das Krankengeld 793 € monatlich, so dass sich ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 407€ monatlich (1.200 € minus 793 €) ergibt.
Bei der der Berechnung des hypothetischen Gehalts in der Zukunft müssen auch mögliche Gehaltssteigerungen oder berufliche Weiterentwicklungen berücksichtigt werden. Frau M. beispielsweise hatte geplant, sich innerhalb des nächsten Jahres weiterzubilden, um zur Filialleiterin aufzusteigen. Ab diesen Zeitpunkt hätte sie über einen Verdienst in Höhe von 1.600 € netto verfügt. Das bedeutet, dass ihr Verdienstausfallschaden sich ab diesem Zeitpunkt auf 807,00 € monatlich belaufen (1.600,00 € – 793,00 €) würde.
Wenn Sie selbst Opfer eines Unfalls oder Behandlungsfehlers geworden sind, raten wir Ihnen, unbedingt den Rat eines spezialisierten Anwalts einzuholen. Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse im Schadensersatzrecht und klärt über alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf.
Valeska Strunk, Rechtsanwältin