Verdienstausfallschaden nach Unfall oder Behandlungsfehler
Nach einem Unfall oder Behandlungsfehler stehen dem Geschädigten neben dem Schmerzensgeld in der Regel noch viele weitere Schadenspositionen zu, zu denen auch der Verdienstausfallschaden gehört. Ein Verdienstausfallschaden kann dann geltend gemacht werden, wenn man aufgrund des Schadensereignisses arbeitsunfähig wird.
Ein Beispiel:
Frau M. wird als Beifahrerin in einem Pkw bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Aufgrund der Unfallverletzungen ist sie vollständig erwerbsunfähig. Vor dem Unfall war sie als Einzelhandelskauffrau tätig und hatte ein Einkommen von durchschnittlich € 1.200,00 netto monatlich. Aufgrund der schweren Unfallfolgen kann sie ihren Beruf nun nicht mehr ausüben. Sie macht sich daher große Sorgen um ihre finanzielle Zukunft und fragt ihren Anwalt, was der Ersatz eines Verdienstausfallschadens konkret bedeutet.
Um den Verdienstausfallschaden zu ermitteln, muss der Anwalt zunächst die Höhe des Einkommens vor dem schädigenden Ereignis feststellen und eine Prognose erstellen, wie sich dieses Einkommen ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätte. Dabei sind weitere Faktoren wie Qualifikation, Alter, Leistungsfähigkeit und auch das Risiko der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Die Ergebnisse werden mit dem aktuellen Einkommen, z.B. durch Lohnersatzleistungen, verglichen und die Differenz ergibt den Verdienstausfallschaden.
Berechnung des Verdienstausfallschadens
Frau M. war zum Zeitpunkt des Unfalls Arbeitnehmerin. Nach dem Unfall erhielt sie zunächst für 6 Wochen Lohnfortzahlung, d.h. für diesen Zeitraum kann sie keinen Verdienstausfallschaden geltend machen.
Nach der 6-wöchigen Lohnfortzahlung erhielt Frau M. Krankengeld. Da das Krankengeld nicht den vollen Lohn abdeckt, hat Frau M. ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Lohn und Krankengeld. Im Fall von Frau M. betrug das Krankengeld 793 € monatlich, so dass sich ein Verdienstausfallschaden von 407 € monatlich ergibt (1.200 € minus 793 €).
Bei der Berechnung des hypothetischen Verdienstes in der Zukunft müssen auch mögliche Gehaltserhöhungen oder berufliche Weiterentwicklungen berücksichtigt werden. Frau M. hatte beispielsweise geplant, innerhalb des nächsten Jahres eine Weiterbildung zur Filialleiterin zu absolvieren. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie ein Einkommen von 1.600 € netto gehabt. Das bedeutet, dass ihr Verdienstausfallschaden ab diesem Zeitpunkt 807,00 € monatlich betragen würde (1.600,00 € – 793,00 €).
Wenn Sie selbst Opfer eines Unfalls oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, raten wir Ihnen, sich unbedingt von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse im Schadenersatzrecht und klärt Sie über alle Möglichkeiten auf.
REDAKTION PERSONENSCHADENSRECHT
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