Koloskopie mit anschließender Peritonitis – ein Behandlungsfehler?
Häufig vertreten wir Mandanten, die an den schwerwiegenden Folgen einer nicht bzw. einer zu spät erkannten Bauchfellentzündung (Peritonitis) leiden. Wie kann es überhaupt dazu kommen? Und was muss bei der Behandlung beachtet werden, um eine Bauchfellentzündung von vornherein zu vermeiden?
Wie kann eine Peritonitis entstehen?
Nach jeder Operation im Bauchraum können Komplikationen auftreten. Die schwerwiegendste und lebensbedrohlichste Komplikation, mit der der Arzt konfrontiert werden kann, ist die Entwicklung einer frühen Nahtinsuffizienz, d.h. das Aufklaffen der Wundränder, nachdem die Wunde bereits versorgt ist. Die frühe Nahtinsuffizient tritt in der Regel zwischen dem dritten und fünften Tag nach der Operation auf.
Zu spät oder gar unerkannt führt sie durch das Austreten von Darminhalt in den Bauchraum zu schwerwiegenden Entzündungen des Bauchfells, der sogenannten Peritonitis. Daraus können sich gravierende Folgen an lebenswichtigen Organen entwickeln.
Wie kann eine Peritonitis vermieden werden?
Um das Entstehen einer Peritonitis von vornherein zu vermeiden, muss bei der Behandlung folgendes beachtet werden:
- Schon beim geringsten Verdacht auf eine sich anbahnende Infektion im Bauchraum nach einer Darmresektion muss unbedingt die Option einer möglichen Nahtinsuffizienz geprüft werden.
- Zwischen dem dritten, spätestens fünften Tag muss eine sofortige Relaparotomie, d.h. die erneute operative Eröffnung des Bauchraums vorgenommen werden.
- Jede Verzögerung erhöht die diffuse Ausbreitung der Infektion mit all ihren Folgen, bis hin zum Multiorganversagen.
- Erfolgt die Relaparotomie zu spät, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient stirbt extrem hoch.
Unterlassene Befunderhebung – ein Behandlungsfehler
Erkennt ein Arzt trotz sichtbarer klinischer und laborchemischer Veränderungen die entzündlichen Prozesse im Bauchraum nicht oder zu spät, so ist sein Verhalten als sorgfaltswidrig anzusehen.
Die Rechtsprechung des BGH wertet diese unterlassene Befunderhebung als grob. Und die Beweislast kehrt sich in diesem Fall zu Lasten des Arztes um. Das bedeutet, der Arzt muss nachweisen, dass auch bei richtigem ärztlichen Vorgehen die gleichen Folgen eingetreten wären, beziehungsweise dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass der Behandlungsfehler zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.
Beim Verdacht auf auf einen Behandlungsfehler sollte unbedingt ein spezialisierter Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden. Er verfügt über die notwendigen juristischen und auch medizinischen Kenntnisse. Er klärt über alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf und kann das für den Mandanten optimale Ergebnis erreichen.
Rechtsanwältin Laura Quirmbach, LL.M. (Medizinrecht), Fachanwältin für Medizinrecht