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finanzielle Absicherung

Verdienstausfallschaden: Laufzeit bis zum 70. Lebensjahr

20. März 2019/von Quirmbach&Partner

Wir vertreten häufig Kinder, die durch einen Unfall oder Behandlungsfehler schwer geschädigt wurden. Im Rahmen der Schadensberechnung stellt sich meist die Frage, ob das Kind die Schule abschließen kann, ob eine Berufsausbildung oder ein Studium möglich ist und ob es später in der Lage sein wird, für sich selbst zu sorgen.

Die wirtschaftliche Existenz muss gesichert sein

In vielen Fällen ist dies leider nicht der Fall, so dass wir bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen immer auch die lebenslange Sicherung der wirtschaftlichen Existenz im Blick haben müssen. Dazu erstellen wir eine Gesamtprognose über einen sehr langen Zeitraum, die auch die in der Zukunft zu erwartenden Entwicklungen berücksichtigt.

Verdienstausfallschaden bei schwerverletzten KindernBeim Verdienstausfallschaden ist sowohl die Frage zu beantworten, welchen Verdienst das Kind ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich erzielt hätte, als auch die Frage nach dem voraussichtlichen Ende der Lebensarbeitszeit.

Derzeit wird bekanntlich das gesetzliche Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre angehoben, was aber sicherlich nicht das Ende der Fahnenstange sein wird. In der Politik wird seit einigen Jahren heftig über eine weitere Anhebung auf 69 oder 70 Jahre und darüber hinaus diskutiert. Diese Entwicklung ist auch zu erwarten, da ansonsten die Rentenversicherung aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung kaum noch finanzierbar wäre.

Laufzeit bis zum 70. Lebensjahr

Diesem Umstand wird inzwischen erfreulicherweise auch von Versichererseite Rechnung getragen. So konnten wir kürzlich bei der Regulierung des Verdienstausfallschadens eines schwerstgeschädigten Kindes mit dem Versicherer eine Laufzeit bis zum 70. Wir sind bei den Verhandlungen einvernehmlich davon ausgegangen, dass die weitere Anhebung des Renteneintrittsalters kommen wird: Wenn das Kind arbeitsfähig wäre, würde es bis 70 arbeiten.

Hätte man diesen hypothetischen Blick in die Zukunft nicht gewagt und die Laufzeit bis 67 Jahre festgelegt, würde das Kind bei einer tatsächlichen Anhebung des Rentenalters auf 70 Jahre (die zu erwarten ist) drei Jahre zu wenig Verdienstausfallschaden erhalten.
Dieses Beispiel zeigt, dass gerade bei jüngeren Geschädigten – insbesondere bei Kindern – immer auch an die in der Zukunft zu erwartenden Entwicklungen gedacht werden muss. Nur so ist es möglich, den zukünftig zu erwartenden Schaden abzudecken.

REDAKTION PERSONENSCHADENSRECHT
Wir sind spezialisiert auf die Bearbeitung von Personengroßschäden.
Mit langjähriger Erfahrung und fundiertem Fachwissen setzen wir uns engagiert für die Rechte unfallgeschädigter Menschen ein. Unsere Expertise reicht von der umfassenden Rechtsberatung über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bis hin zur Begleitung in komplexen Gerichtsverfahren. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und Sensibilität in dieser besonders anspruchsvollen Rechtsmaterie.

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