Verdienstausfallschaden: Laufzeit bis zum 70. Lebensjahr
Wir vertreten häufig Kinder, die bei einem Unfall oder durch eine Behandlungsfehler schwerstgeschädigt wurden. Im Rahmen der Schadensersatzberechnung stellt sich meist die Frage, ob das Kind die Schule abschließen kann, ob eine Berufsausbildung oder ein Studium möglich ist und ob es später in der Lage sein wird, selbst für sich zu sorgen.
Wirtschaftliche Existenz muss abgesichert werden
In vielen Fällen ist das leider nicht gegeben, so dass wir bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche immer auch die lebenslange Absicherung der wirtschaftlichen Existenz im Auge behalten müssen. Dazu erstellen wir eine Gesamtprognose über einen sehr langen Zeitraum, die die zu erwartenden Entwicklungen in der Zukunft mit einbezieht.
Beim Verdienstausfallschaden muss sowohl die Frage, welches Gehalt das Kind ohne das Schadensereignis voraussichtlich erzielt hätte, beantwortet werden als auch die nach dem voraussichtlichen Ende der Lebensarbeitszeit.
Aktuell wird, wie allgemein bekannt, das gesetzliche Renteneintrittsalter schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben, was aber sicher nicht das Ende sein wird. In der Politik wird bereits seit mehreren Jahren eine weitere Anhebung bis auf das 69. oder 70. Lebensjahr und sogar darüber hinaus heftig diskutiert. Diese Entwicklung ist auch zu erwarten, da sich die Rentenversicherung andernfalls aufgrund der stetig wachsenden Lebenserwartung kaum weiter finanzieren kann.
Laufzeit bis zum 70. Lebensjahr
Diesem Umstand wird nun erfreulicherweise auch von Versichererseite Rechnung getragen. So konnten wir kürzlich bei der Regulierung des Verdienstausfallschadens eines schwerstgeschädigten Kindes mit dem Versicherer eine Laufzeit bis zum 70. Lebensjahr vereinbaren. Einvernehmlich sind wir bei der Verhandlung davon ausgegangen, dass die weitere Anhebung des Renteneintrittsalters kommen wird: Wäre das Kind arbeitsfähig würde es bis zum 70. Lebensjahr arbeiten.
Hätte man diese hypothetische Zukunftsbetrachtung nicht gewagt und die Laufzeit bis zum 67. Lebensjahr bestimmt, würde das Kind bei einer tatsächlichen Anhebung des Renteneintrittsalters auf das 70. Lebensjahr (die zu erwarten ist), drei Jahre zu wenig Verdienstausfallschaden erhalten.
An diesem Beispiel zeigt sich, dass gerade bei jungen Geschädigten – vor allem bei Kindern – immer auch an die in der Zukunft zu erwartenden Entwicklungen gedacht werden muss. Nur so ist es möglich, den in der Zukunft zu erwartenden Schaden abzudecken.
Valeska Strunk, Rechtsanwältin