Notfallkaiserschnitt in unter sechs Minuten?
Die Nichteinhaltung der E-E-Zeit ist seit vielen Jahren Gegenstand zahlreicher Arzthaftungsverfahren. E-E-Zeit ist die nach fachmedizinischem Standard hinnehmbare Zeit zwischen der Entscheidung (E) zur Durchführung eines Notfallkaiserschnitts (Notsectio) und der Entwicklung (E) des Kindes. Der Notfallkaiserschnitt ist eine Schnittentbindung, die im Rahmen einer lebensbedrohlichen Situation für Mutter und/oder Kind vorgenommen wird
Bei der Bearbeitung unserer Geburtsschadensfälle treffen wir häufig auf Konstellationen, in denen bei der Geburtssituation im Kreißsaal ein Notfallkaiserschnitt mal mehr, mal weniger rechtzeitig indiziert wird. Ist dies der Fall, läuft die Uhr: Nach Ausrufen der Notsectio muss die Entbindung des Kindes innerhalb von 20 Minuten erfolgt sein.
Nachdem sich die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) in einer einschlägigen Empfehlung bereits für eine E-E-Zeit von 10 bis 20 Minuten ausgesprochen hat, ist die Tendenz zu erkennen, dass etwa Sachverständige in Geburtsschadensprozessen sehr kulant mit der Überschreitung dieser Vorgabe ins Gericht gehen.
Risiken bei Ausrufen der Notsectio
Mit jeder Sekunde, jeder Minute, die das potenziell gefährdete Kind länger im Mutterleib bleibt, droht die Gefahr irreparabler Schädigungen oder sogar der Tod des Kindes. Ein Sauerstoffmangel wird als die sog. gemeinsame pathophysiologische Endstrecke der kindlichen Notlage betrachtet, unabhängig von deren Ursache. Es wird angestrebt, diese Notlage nach möglichst kurzer Zeit zu beenden, da die Gefahr für bleibende Schäden des Kindes mit der Dauer der Notlage steigt (Time means brain). Durch eine sog. Sparschaltung und Aktivitätsminderung kann der Fetus den Zustand zunächst überbrücken. Sind jedoch diese Bewältigungsmechanismen erschöpft, entwickeln sich eine Übersäuerung des Blutes und schließlich irreversible Schäden. Die Wahrscheinlichkeit irreversibler Schäden steigt mit der Dauer und dem Schweregrad des Sauerstoffmangels.
Ablauf und Bewältigung einer fetalen Notlage
Der Ablauf gliedert sich leitliniengemäß in folgende 14 Abschnitte:
- Beginn der kindlichen Notlage
- Auftreten von klinischen Symptomen (z. B. im CTG)
- Erkennen der Symptome
- Überprüfung der Symptome auf Bedeutung, Tendenz, Dauer oder Fortschreiten gegebenenfalls Benachrichtigung des Oberarztes
- Entschluss zur Notsectio
- Alarmierung der Mannschaften
- Vorbereitung der Patientin
- Bereitstellung des Instrumentariums und der Anästhesie-Geräte
- Transport der Patientin in den Operationssaal
- Waschen und Umkleiden der Mannschaft
- Desinfektion und Abdecken der Patientin
- Beginn der Narkose
- Beginn der Operation
- Entwicklung des Kindes
Einschlägige Studien zeigten, dass die E-E-Zeit von 20 Minuten für die Mehrzahl der Patientinnen durch organisatorische Maßnahmen erzielt werden kann. Das führte zu der Forderung, eine E-E-Zeit von 20 Minuten sicherzustellen (DGGG 1992). Durch organisatorische Maßnahmen wie Bereitschaftsdienst im Hause, geeignete Vorbereitung der Kreißenden sowie OP-Möglichkeit im Kreißsaal kann auf eine weitere Verkürzung der E-E-Zeit hingewirkt werden.
Notkaiserschnitt in sechs Minuten
Besonders spannend ist in diesem Zusammenhang, dass viele Kliniken bestrebt sind, die Bemühungen um einen weitere Verkürzung der E-E-Zeit zu intensivieren: Notkaiserschnitt in sechs Minuten.
Dieses Ziel ist erstrebenswert. So ist die Situation eines ungeborenen Kindes – etwa nach der Uterusruptur – mit der eines Ertrinkenden vergleichbar: Mit jeder Minute der Dauer des Ertrinkungszustandes sinkt die Hoffnung auf ein schadloses Überleben oder eine erfolgreiche Reanimation. Die Leitlinie macht deutlich, dass durch eine Optimierung der Abläufe und der Kommunikation in den meisten Fällen deutliche Verkürzungen der E-E-Zeit erzielt werden können. Der Vorteil für das Kind ist unschätzbar.
Bestrebung aus der Fachwelt, die sich sogar für eine Verlängerung der E-E-Zeit aussprechen wirken anachronistisch und überholt, weil sie auf keinen Fall mit der fortschreitenden Modernisierung und Professionalisierung und nicht zuletzt auch der Zentralisierung von Geburten und Kreißsaalorganisation in Einklang gebracht werden können.
Jan Tübben, Fachanwalt für Medizinrecht