Sturz in der Raucherpause – Unfallversicherung zahlt nicht
Rauchen ist eine private Angelegenheit und hat keinen sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Eine auf dem von und zur Raucherpause zum Arbeitsplatz erlittene Verletzung ist deshalb nicht von der Berufsunfallversicherung abgedeckt.
Rauchen gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich und hat keinen sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Wer seine Arbeitszeit deswegen unterbricht, steht während der gesamten Pause nicht mehr unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Zur unversicherten Zeit zählt nicht nur die Raucherpause selbst, sondern auch der Weg vom Arbeitsplatz zur Raucherstelle und zurück. Das entschied das Sozialgericht Berlin am 23.01.2013 (S68 U 577/12).
In dem hier zu entscheidenden Fall hatte eine 46-jährige Pflegehelferin geklagt, die auf dem Rückweg von der Raucherpause mit dem Hausmeister zusammenstieß. Der verschüttete dabei einen Eimer Wasser. Auf dem nassen Boden rutschte die Klägerin aus und brach sich den rechten Arm. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Übernahme der Kosten ab.
Rauchen hat keinen sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Konsumieren von Zigaretten im Gegensatz zu Essen und Trinken nicht notwendig sei, um die Arbeitskraft zu erhalten. Rauchen diene, anders als die Nahrungsaufnahme, nicht dem Beschäftigungsverhältnis und sei eine private Angelegenheit. Das Argument der Klägerin, dass sie den Weg durch die Eingangshalle mehrmals täglich bei verschiedenen Gelegenheiten nehme und es daher keine Rolle spielen dürfe, dass sie in diesem Fall vom Rauchen gekommen sei, konnte das Gericht nicht überzeugen, da es darauf ankommt, in welchem konkreten Zusammenhang sich der Unfall ereignet hat. Da die Klägerin nicht in Berufung gegangen ist, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Auch wenn dieses Urteil grundsätzlich nicht bindend für andere Gerichte ist, zeigt es doch wieder einmal die strikte Trennung zwischen Unfällen, die im unmittelbaren sachlichen Bezug zur Arbeitstätigkeit stehen und Unfällen, die keinen Bezug zur Arbeit aufweisen, selbst wenn sie sich an der Arbeitsstelle ereignen. Ähnlich wie bei einem Wegeunfall auf einem Umweg – sehen Sie hierzu auch den Blogbeitrag von Rechtsanwältin Melanie Kamper – ist auch bei Unfällen im Rahmen einer Raucherpause kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet.
Eine private Unfallversicherung dagegen ist in einem solchen Fall eintrittspflichtig.