Wegeunfall: Fahrt von der Freundin zur Arbeitsstelle
„Wer auf dem Weg von der Wohnung einer Freundin zur Arbeit verunglückt, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Landessozialgericht in Mainz wies die Klage eines Mannes ab. Die Entfernung von der Wohnung seiner Verlobten sei mit rund 55 Kilometern achtmal so lang gewesen wie der übliche Fahrtweg des Elektrikers. Diese Differenz sei unverhältnismäßig groß (L4U225/10).“ So der Inhalt einer Pressemeldung vom 8. Januar 2013, gefunden in der Westerwälder Zeitung.
Was ist ein Wegeunfall?
Im vorliegenden Fall handelte es sich um den klassischen Fall eines Wegeunfalles.
Ein Wegeunfall ist ein versicherter Unfall auf dem unmittelbaren Weg – in der Regel zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit.
Von der Versicherung ausgenommen sind Unfälle, die auf Umwegen passieren, z.B. beim „Abstecher“ zum Supermarkt, sei denn, dieser Umweg ist als geringfügig anzusehen.
In dem vom Landessozialgericht Mainz entschiedenen Fall ist der Kläger nicht von seiner Wohnung, sondern von der seiner Freundin zur Arbeit gefahren. Für diese Fahrt muss die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) nicht eintreten, weil der Kläger damit gerade nicht den unmittelbaren Weg benutzt hat. Hätte er dagegen seinen Zweitwohnsitz bei seiner Freundin angemeldet, müsste die Versicherung zahlen.
Anders sieht es bei der privaten Unfallversicherung aus, denn hier besteht der Vesicherungsschutz: Für deren Eintrittspflicht ist es irrelevant, ob der Fahrer über den direkten Weg oder über einen Umweg zur Arbeit gelangt ist. Entscheidend ist, dass überhaupt ein Unfall stattgefunden hat.
Ein Kommentar von Melanie Mathis, Rechtsanwältin