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Rechtsanwältin Melanie Mathis

Verkehrsunfälle bei Extremwetter – wer haftet?

18. März 2013

Eis und Schnee

Herr G. ist an einem Januarabend auf dem Heimweg von einem Besuch. Es ist Frost vorhergesagt, doch die Außentemperaturanzeige seines Autos zeigt leichte Plusgrade. Als er bemerkt, dass die Straße glatt ist und sein Auto ins Rutschen kommt, verringert er das Tempo leicht und fährt mit ca. 70 km/h weiter. Kurz danach kommt er auf der eisglatten Straße von der Fahrbahn ab, prallt gegen einen Baum und wird dabei schwer verletzt. Herr G. verklagt den Landkreis auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da, so sein Vorwurf, der Streudienst die Straße nicht rechtzeitig abgestreut hat.
Die Klage wird abgewiesen, denn, so die allgemeine Rechtsprechung, Autofahrer müssen sich im Winter auf die besonderen Witterungsverhältnisse einstellen und dürfen sich nicht blind auf die Außentemperaturanzeige des Pkw verlassen. Sie dürfen sich auch nicht darauf verlassen, dass der Winterdienst alle Straßen rechtzeitig abstreut. Im Fall des Herrn G. springt immerhin die Vollkasko-Versicherung ein, die er für seinen PKW abgeschlossen hat, da ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Allerdings reguliert die Vollkasko-Versicherung „nur“ den Fahrzeugschaden.

Wenn es stürmt

Extreme Wetterbedingungen

© uschi dreiucker/pixelio.de

Frau L. fährt bei starkem Sturm auf der Autobahn. Ihr Auto wird von einer Windböe erfasst, gegen die Leitplanke gedrückt und sie wird dabei schwer verletzt.
Falls abgeschlossen,tritt die Vollkasko-Versicherung für den Fahrzeugschaden ein, ggfs. unter Abzug einer Selbstbeteiligung. Bei Windstärke 8 und höher reicht sogar eine Teilkaskoversicherung aus, die den Fahrzeugschaden erstattet. Voraussetzung ist, dass der Verkehrsteilnehmer nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Bei grober Fahrlässigkeit gibt es allerdings je nach Grad des Verschuldens Abzüge.

Wer dagegen in einen Baum fährt, der bereits auf der Straße liegt, hat nur über eine Vollkaskoversicherung Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens, da sich der Sturm in diesem Fall nicht unmittelbar ausgewirkt hat. Fährt ein Autofahrer jedoch in einen gerade umstürzenden Baum, kann er den Schaden ab Windstärke acht der Teilkaskoversicherung melden, ansonsten nur der Vollkasko.

Grundsätzlich gilt, dass Verkehrsteilnehmer sich auf extreme Witterungsverhältnisse, die keinen Ausnahmecharakter haben und mit denen gerechnet werden muss, einstellen müssen. Autofahrer müssen ihre Fahrweise den äußeren Bedingungen anpassen und mit erhöhter Sorgfalt fahren.

Falls Insassen eines Kfz verletzt werden, sollte immer geprüft werden, ob eine Unfall- oder Insassenunfallversicherung besteht. Im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen können dann nämlich ggfs. Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht werden.

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