Warum man lieber nicht zu viel Glühwein trinken sollte…
Am Wochenende beginnen die Weihnachtsmärkte und da trinkt der ein oder andere gerne auch einmal 1, 2, 3… Glühweinchen. Vorbildliche Verkehrsteilnehmer lassen dann ihr Auto stehen und gehen zu Fuß nach Hause. Doch was ist, wenn Sie in dieser Situation von einem PKW angefahren werden?
Alkoholisierte Fußgänger im Straßenverkehr
Mit dieser Frage hat sich das OLG Celle in seinem Urteil vom 19.03.2015 Az. 5 U 185/11 beschäftigt. In dem dortigen Fall war eine Fußgängerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille unterwegs. Es war dunkel und regnerisch, sie war schwarz gekleidet und damit für den PKW Fahrer schlecht zu sehen
Ein unfallanalytisches Gutachten hat aufgezeigt, dass die Fußgängerin bis ca. zwei Sekunden vor der Kollision für den Autofahrer nicht erkennbar gewesen ist. Allenfalls zwei Sekunden vorher habe der Fahrer die Konturen schemenhaft vor der hellen Hauswand, vor der die Fußgängerin sich zum Unfallzeitpunkt befand, sehen können, wenn er sehr genau darauf geachtet hätte. Etwa eine Sekunde vor dem Unfall sei die Fußgängerin für den Fahrer wahrnehmbar gewesen. Doch trotz einer Vollbremsung konnte der Fahrer den Unfall nicht vermeiden.
Das OLG Celle urteilte daher, dass dem Fahrer ein Verschulden nicht vorzuwerfen sei. Einzig und allein aus der sogenannten ➛ Gefährdungshaftung würde grundsätzlich eine Haftung bestehen, da der Unfall sich beim Betrieb des Fahrzeuges (sog. Betriebsgefahr, die zur Gefährdungshaftung führt) ereignete.
Grob verkehrswidriges Verhalten der Fußgängerin
Aber auch diese Haftung entfiel nach der Auffassung des Senats des OLG Celle, da der Unfall durch ein grob verkehrswidriges Verhalten der Fußgängerin verursacht wurde. Sie hat in erheblich alkoholisierten Zustand die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Ihr Verschulden überwiegt die Betriebsgefahr des Fahrzeuges dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Fußgängerin zurücktritt.
Auch als Fußgänger muss man sich an die „Spielregeln“ des Straßenverkehrs halten. Wenn Sie also Alkohol konsumiert haben, seien Sie bitte umso aufmerksamer und vorsichtiger und kleiden Sie sich so, dass Sie von weitem erkennbar sind.
In diesem Sinne: Genießen Sie ihren Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt und kommen Sie immer gut nach Hause. Wir wünschen Ihnen allen eine besinnliche Adventszeit.