200.000 EUR Schmerzensgeld für ein Frontalhirnsyndrom
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Urteil vom 13.04.2016 (Az. 5 U 107/15) zur Schmerzensgeldbemessung bei einem Frontalhirnsyndrom geäußert.
Geklagt hatte ein 42-jähriger Mann, der seit Jahren Probleme mit der Nasenatmung hatte und an einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung litt.
Er folgte der Empfehlung des behandelnden HNO-Arztes und entschied sich zu einer operativen Begradigung der Nasenscheidenwand. Nach der Operation kam es zu einer Einblutung im Gehirn, verursacht von einer Verletzung der Schädelbasis. Als Folge dieser Einblutung erlitt der Kläger einen vollständigen Verlust des Orientierungsvermögens, der Konzentrationsfähigkeit, des Antriebs, der Entschlussfähigkeit, der Libido, des Geschmacksinns und der Fähigkeit, Freude zu empfinden. Dies führte zu einer nachhaltigen Veränderung der Persönlichkeit und zu vollständiger Erwerbsunfähigkeit.
Das Gericht geht in seiner Begründung davon aus, dass die Verletzung auf einem groben Behandlungsfehler beruhe, da der Beklagte die Schädelbasis des Klägers in einem Bereich verletzt habe, in dem er nichts zu suchen gehabt habe. Auch sämtliche beschriebenen körperlichen Beeinträchtigungen brachte das Gericht in Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler.
Frontalhirnsyndrom beeinträchtigt Lebensführung extrem
Interessant bei diesem Urteil ist die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes. Denn das Oberlandesgericht Köln sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR zu. Es begründet dies damit, dass der Kläger durch das Frontalhirnsyndrom in ganz erheblichem Maße in seiner Lebensführung beeinträchtigt sei. So könne er seinen Beruf nicht mehr ausüben und die Wesensveränderung wirke sich auch auf sein ganzes Privatleben aus.
Das OLG bewertet diese Beeinträchtigungen als schwerwiegender als das Gericht der I. Instanz, das Landgericht Köln. Dieses hatte dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- EUR zugesprochen. Das OLG setzt sich sogar über die Forderung des Klägers hinweg, der in der I. Instanz ein Schmerzensgeld von 130.000,- EUR eingeklagt hatte.