Glatteisunfall (zu Fuß, mit dem Auto) – Wer haftet?
Das Winterwetter mit Frost, Schnee und Glatteis führt bei Fußgängern und Autofahrern immer wieder zu Unfällen und Verletzungen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage nach der Haftung für entstandene (Personen)Schäden. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer, ob motorisiert oder zu Fuß, auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen muss. Schon im Eigeninteresse der Schadenverhütung muss er die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Tut er dies nicht, begründet dies in der Regel eine Mithaftung.
Wer in einen Unfall bei Glätte verwickelt ist, haftet beinahe immer mit. Wird festgestellt, dass der Verkehrsteilnehmer, egal ob Fußgänger, Auto- oder Radfahrer, in einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gehandelt hat, kann es sogar zu einer alleinigen Haftung kommen.
Zwar hat der Verkehrssicherungspflichtige (z.B. die Gemeinde für öffentliche Straßen und Plätze; der Anlieger für Gehwege vor ihren Grundstücken) eine winterliche Räum- und Streupflicht, jedoch besteht diese nicht uneingeschränkt. Nur was ihm auch zumutbar ist, muss er erledigen.
So hat die Räum- und Streupflicht eine zeitliche Grenze, die in der Regel an Werktagen um 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 09:00 Uhr beginnt und um ca. 20:00 Uhr endet. Außerhalb dieser Zeiten darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht mit geräumten Wegen rechnen.
Die Eigenverantwortung steht an erster Stelle
Die Rechtsprechung verlangt von den Verkehrsteilnehmern eigenverantwortliches Verhalten. Das bedeutet, dass sich im Winter grundsätzlich jeder, egal ob motorisiert oder zu Fuß, den gegebenen Verhältnissen anpassen und auf die Witterung einstellen muss. Schon im eigenen Interesse sind Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, also z.B. nur auf gestreuten Flächen gehen oder fahren; außerhalb der Räum- und Streuzeiten entweder ganz auf die Benutzung der Verkehrsräume zu verzichten oder äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Passiert ein Unfall, muss der Verletzte diese äußerste Sorgfalt nachweisen.
Haben sowohl eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als auch die Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit des Verkehrsteilnehmers zu einem Schaden geführt, wird eine Haftungsteilung vorgenommen. Dabei richtet sich der jeweilige Haftungsanteil nach dem Grad des Verschuldens.
Stürzt z.B. ein Fußgänger auf einem erkennbar nicht geräumten Fußweg wird geprüft, ob der Fußgänger den Zustand des Weges kannte, ob es notwendig war, den Weg zum Unfallzeitpunkt zu benutzen, ob eine Umgehungsmöglichkeit bestand oder ob der Fußgänger die erforderliche Aufmerksamkeit walten ließ.
Wer sich ohne Not in Gefahr begibt, handelt unvernünftig
Eine Mithaftung wird z.B. auch einem PKW-Fahrer entgegengehalten, der auf einen wegen Eisglätte schleudernden PKW auffährt. Die Mithaftung wird damit begründet, dass bereits der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Autofahrer seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen angepasst hat, denn dann hätte er rechtzeitig bremsen oder ausweichen können.
Die Rechtsprechung neigt dazu, bei Glatteisunfällen, in denen der Geschädigte Kenntnis von der besonderen Witterungslage und/oder dem Zustand des Weges hatte (und dies dürfte auf alle Fälle von Glatteis, ausgenommen Blitzeis, zutreffen), und daher der Vorwurf der Unaufmerksamkeit nicht ausgeräumt werden kann, von einer Mithaftung des Geschädigten auszugehen, die durchaus bei 50 % und höher liegen kann.
Einem Glatteisunfall und einer damit verbundenen juristischen Auseinandersetzung zur Haftungsverteilung gehen Sie am ehesten dann aus dem Weg, wenn Sie sich bei Temperaturen um den Gefrierpunkt auf Eisglätte einstellen. Meist genügt bereits am frühen Morgen ein Blick aus dem Fenster, um zu erkennen, ob eine eisige und schneereiche Wetterlage vorliegt. In einer solchen Situation ist es natürlich am sinnvollsten, zuhause zu bleiben. Ist das nicht zu vermeiden, muss man sich auf mögliche Eisglätte einstellen. Zudem sollten nur die notwendigsten Fahrten oder Wege unternommen werden.
Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall kommt, beauftragen Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruchs.
Achten Sie auf sich und bleiben Sie auf jeden Fall gesund!