Richter bestrafen verzögerte Schadensregulierung
Versicherungen sollen im Schadensfall schnell zahlen! Dies verlangen das Gesetz und die Rechtsprechung. Denn Unfallopfer brauchen schnelle Hilfe. An erster Stelle steht die medizinische Versorgung, aber sehr schnell wird auch finanzielle Unterstützung nötig. Gerade Schwerverletzte stehen vor hohen Ausgaben: Pflegekosten, Haushaltshilfe, Fahrtkosten, Medikamente, Prothesen, von wichtigen Umbauten wie Treppenlift oder Sitzbadewanne ganz zu schweigen. Erschwerend kommt hinzu, dass bei dauerhaft Geschädigten das Einkommen oft zu einem Großteil oder ganz ausfällt.
In den meisten Fällen muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Kosten wie Haushaltsführungsschaden, Pflegekosten, tatsächliche Anschaffungen, Umbaukosten etc. und auch für den Verdienstausfall aufkommen.
Je schneller der Schaden reguliert wird, umso besser für das Unfallopfer
Dies nicht nur, damit der Lebensunterhalt gesichert ist, sondern vor allem auch, weil dadurch die psychische Belastung entfällt und die Genesung voranschreitet. Dies ist der theoretische Anspruch. Die Praxis sieht leider anders aus, denn längst nicht alle Versicherungen kommen ihrer Verpflichtung zur schnellen Schadensregulierung nach. In manchen Fällen ziehen sich die Verhandlungen über viele Monate oder gar Jahre hin – die finanzielle Not der Betroffenen steigt ins Unermessliche. Sehr oft kommt es vor, dass sie sich aus purer Not auf Schadensersatzbeträge einigen, die weit unter den tatsächlichen Ansprüchen liegen.
Verzögerte Schadensregulierung: ein Kernthema vieler Anwälte
Im Anwaltsbüro Quirmbach & Partner ist die Auseinandersetzung mit zahlungsunwilligen Versicherern fast tägliche Praxis. Leidtragende sind immer die Geschädigten, die nicht nur damit leben müssen, dass ihr Leben komplett aus der Bahn geworfen wurde. Sie müssen außerdem noch die leidvolle Erfahrung machen, dass man ihnen die ihnen zustehende und berechtigte Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld verweigert. Sie werden in die Rolle des Bittstellers gedrängt und nicht selten herabwürdigend und beleidigend behandelt, ein Verhalten, das in einigen Fällen an Nötigung, Erpressung, Körperverletzung grenzt – und diese Grenze auch manchmal übersteigt.
Auch das Leben von Miriam B. (Name geändert) hat sich seit einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 2005 um 180 Grad gewendet. Früher eine sportlich aktive und lebenslustige Frau, ist sie heute vom Hals abwärts gelähmt, muss künstlich beatmet und über eine Sonde ernährt werden. Obwohl die Schuldfrage des Unfallgegners eindeutig geklärt ist, verweigert sich die gegnerische Versicherung. Sie reguliert nur zögernd und zahlt bei weitem nicht die Entschädigung, die Miriam zusteht. Sie spielt auf Zeit, lehnt ab, bestreitet, fordert neue Gutachten. Berechtigte Ansprüche werden nicht anerkannt, nachgewiesene Erwerbsschäden werden gekürzt oder gleich ganz gestrichen, ebenso wie die dringend benötigten Pflege- und Betreuungskosten.
Ein Verhalten, das der Versicherungswirtschaft einen Vorteil in Millionenhöhe, wenn nicht in Milliardenhöhe verschafft, den Geschädigten jedoch im sprichwörtlichen Sinn im Regen stehen lässt.
Gerichte beanstanden immer öfter das zögerliche Regulierungsverhalten
Und wenn der Geschädigte – oft bereits am Ende seiner Kraft – meint, endlich Hilfe durch ein Gericht zu erhalten, so irrt er erneut. Denn die gerichtliche Praxis zwingt ihn weiter zur Geduld – über Jahre und nicht selten über Jahrzehnte hinweg. Dies unterstützt natürlich die säumigen Versicherer in ihrem unanständigen Verhalten. Und nicht nur das, es wird geradezu gefördert, wenn Gerichte sich weigern, das Regulierungsverhalten zu beanstanden.
Obwohl noch immer eine geübte Praxis, bei der einige Versicherer sich nach wie vor eine goldene Nase verdienen, zeigt sich in jüngster Zeit ein Lichtschein am Horizont. Es gibt Obergerichte, die offenbar nicht länger gewillt sind, dieses Verhalten zu dulden. Schon lange gibt ihnen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit, unanständiges Regulierungsverhalten zu sanktionieren, zum Beispiel durch die Erhöhung oder gar Verdoppelung des Schmerzensgeldes für den Geschädigten. Offenbar besinnen sich immer mehr Gerichte auf diese Rechtsprechung und nehmen ihre Aufgabe wahr, durch diese Art von Sanktionen Versicherer, die sich einer angemessenen Schadensregulierung verweigern, auf den rechten Weg zurückzubringen.
So urteilte das OLG München am 13.8.2010: „Dieser Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Vorschusses kann sich eine naturgemäß sachkundige Haftpflichtversicherung wie die Beklagte nicht dadurch entledigen, dass sie in stiller Freude über die vielleicht sogar wie hier anwaltliche beratene Unkenntnis des Geschädigten, einen angesichts der Unfallfolgen lächerlichen Betrag bezahlt, und dann hofft, der Geschädigte möge nicht…die Beträge fordern, die ihm zustehen.“
OLG Köln (7.12.2010) :„Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine verzögerte Schadensregulierung bei grundloser Verdächtigung der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, er wolle sich Leistungen erschleichen und darauf zurückzuführender Untersuchungsprozeduren, die zu einer Dauer der Schadensregulierung von acht Jahren seit dem Unfallereignis geführt habe, schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.“
„Die Kammer kann dieses Regulierungsverhalten nur mit Unverständnis zur Kenntnis nehmen. Die Klägerin hat nach nunmehr beinahe neun bzw. zehn Jahren lediglich einen ganz geringen Ausgleichsbetrag vom Versicherer der Beklagten ausbezahlt erhalten.“ (Landgericht Coburg, 14.4.2009)
„Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen.“ (OLG Karlsruhe, 1972)
Die Aufzählung ließe sich durchaus fortsetzen und es bleibt für Geschädigte wie Miriam B. zu hoffen, dass die oben genannten Beispiele Schule machen, und die Justiz sich ihrer Aufgabe endlich bewusst wird: der Aufgabe, für eine zügige, vollständige Schadensregulierung zu sorgen. Richter müssen die verzögerte Schadensregulierung bestrafen und gegen säumige Versicherer durchgreifen, sie durchaus auch an den Pranger stellen. Denn nichts scheuen Versicherer mehr, als ein negatives Urteil in der Öffentlichkeit.
Rechtsanwalt Martin Quirmbach, Experte für Arzthaftungsrecht/ Gründungspartner, Namensgeber und seit 2018 Berater der Kanzlei