Verletzungen durch Feuerwerkskörper – haften Eltern für ihre Kinder?
Zum Jahreswechsel veranstalten viele vor ihrer Haustür ein privates Feuerwerk mit Feuerwerksbatterien, Raketen und Böllern. Gerade Böller sind sehr beliebt, vor allem bei Kindern und Jugendlichen. Die Gefahren werden allerdings häufig falsch eingeschätzt.
Am Silvesterabend sieht man überall in den Städten Jugendliche durch die Straßen ziehen, die wahllos Böller auf die Straße werfen. Feuerwerksraketen und Böller bergen auf Grund ihrer Unberechenbarkeit große Gefahren. Nicht selten kommt es vor, dass ein Querschläger einen in der Nähe stehenden Menschen trifft. Die Folge sind oft schwere Verbrennungen. Doch wer haftet für Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn Kinder oder Jugendliche durch die Verwendung von Raketen und Böllern anderen Schaden zufügen.
Wann haften Kinder für Schäden?
Unter Umständen kann eine Haftung des Kindes selbst in Betracht kommen. Das hängt zum einen maßgeblich vom Alter ab, zum anderen auch von der Einsichtsfähigkeit des Kindes.
Bis zum Alter von 7 Jahren haftet ein Kind nicht, ab 18 Jahren haftet es voll. In der Zeitspanne dazwischen kommt es im Wesentlichen darauf an, ob das Kind in der Lage ist einzusehen, dass die Verwendung des Böllers gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und es für die durch die Verwendung entstandenen Schäden einstehen muss. Hauptkriterium für die Beurteilung ist der Stand der geistigen Entwicklung des Kindes, der jeweils individuell bestimmt werden muss.
Eine solche Einsichtsfähigkeit hat zum Beispiel das OLG Nürnberg bei einem 11-jährigen Jungen angenommen, der eine so genannte „Biene“ nach dem Anzünden wegwarf, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob andere Personen in der Nähe standen (OLG Nürnberg Urteil vom 14.03.2005, Az. 8 U 3212/04).
Nicht immer haften Eltern für ihre Kinder
Was aber ist, wenn das Kind auf Grund des Alters oder mangelnder Einsichtsfähigkeit nicht haftbar gemacht werden kann? Eltern haften für ihre Kinder ist ein Hinweis, den wir alle kennen.
Natürlich haben die Eltern die Pflicht, ihr Kind zu beaufsichtigen und damit Schäden zu vermeiden, die das Kind anrichten könnte. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich jedoch noch nicht die Haftung. Die Eltern müssen vielmehr diese Pflicht verletzt haben. Das heißt allerdings nicht, dass sie ihre Kinder ununterbrochen unter Beobachtung haben müssen. Vielmehr kommt es auch hier wieder auf den Stand der geistigen Entwicklung des Kindes an. Handelt es sich um ein bereits in jungen Jahren sehr einsichtsfähiges Kind, verletzen die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht, wenn sie einfach nur in regelmäßigen Abständen nach dem Rechten schauen.
Verletzung der Aufsichtspflicht
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt jedoch zum Beispiel dann vor, wenn Eltern ihrem 7-jährigen Kind den Umgang mit Feuerwerkskörpern gestatten. So hat das OLG Schleswig-Holstein bereits im Jahre 1998 geurteilt. Die Richter vertraten die Ansicht, dass einem Kind in diesem Alter der Umgang mit Feuerwerkskörpern generell nicht erlaubt werden sollte (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.1998, Az. 5 U 123/97).
Kommen die Eltern hingegen ihrer Aufsichtspflicht nach, ist eine Haftung nicht gegeben.
Die Frage nach der Haftung für Schäden durch Feuerwerkskörper ist also sehr stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Sollte es zu Verletzungen durch Raketen und Böller kommen, fragen Sie einen auf die Personenschadenregulierung spezialisierten Anwalt nach dessen Einschätzung.