Patient hat keinen Anspruch auf Privatanschrift des Arztes
Der auch für Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.01.2015 über die Frage entschieden, ob ein Patient einen Anspruch auf Mitteilung der Privatanschrift eines Klinikarztes hat..
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger vor dem Amtsgericht Weißwasser die beklagte Klinik und zwei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz verklagt. Die Klage konnte einem der Ärzte unter der Anschrift des Klinikums zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Namen falsch angegeben hatte. Nachdem der Name korrigiert worden war, gelang die Zustellung. Der Kläger verlangte von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des dort beschäftigten Arztes, was diese verweigerte
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil es kein rechtliches Interesse des Klägers an der Kenntnis der Privatanschrift des angestellten Arztes sah. Das Landgericht Görlitz hingegen änderte das Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Mitteilung der Privatanschrift. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der vom Amtsgericht geforderte Anspruch auf Anonymität mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat am 20. Januar 2015 entschieden, dass ein Krankenhausträger nicht verpflichtet ist, einem Patienten die Privatanschrift eines angestellten Arztes mitzuteilen, um die Zustellung einer zivilprozessualen Klageschrift zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az. VI ZR 137/14).
Schutz der Privatsphäre des Arztes hat Vorrang
Die Klage wurde abgewiesen und wie folgt begründet:
„Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.“ (Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 137/14)
Der Schutz der Privatsphäre des Arztes hat somit Vorrang vor dem Informationsrecht des Patienten, zumal diesem dadurch keine Nachteile in der Rechtsverfolgung entstehen.
REDAKTION ARZTHAFTUNGS- UND MEDIZINRECHT
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