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Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht

Elektro-Rollstuhl im Straßenverkehr

22. Dezember 2014

Hält ein Elektro-Rollstuhlfahrer in einer Fußgängerzone die vorgeschriebene Geschwindigkeit ein und stößt er dabei mit einem Fußgänger zusammen, haftet der Rollstuhlfahrer nicht für den Unfall und dessen Folgen. Dies besagt ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt vom 2. Mai 2014 (Az 11 U 88/13)

In dem verhandelten Fall stieß ein Rollstuhlfahrer in einer Fußgängerzone mit einem Fußgänger zusammen. Der stürzte und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Der Fußgänger behauptete, der Rollstuhlfahrer sei an dem Unfall schuld, weil er zu schnell gefahren sei und klagte auf Schadenersatz. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Elektro-Rollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Sie müssen mit Fahrscheinwerfern, Blink- und Rückleuchten ausgestattet sein und auch über eine rückseitige Markierungstafel für langsam fahrende Fahrzeuge verfügen.

Sorgfaltspflicht für Fußgänger im Straßenverkehr

Auch wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 15 km/h pro Stunde beträgt, dürfen Fahrer eines elektrischen Rollstuhls insbesondere auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit fahren, unabhängig davon, ob ein höheres Tempo möglich wäre. Dies gilt auch für andere Verkehrsmittel, wie beispielsweise den Segway.

Wenn also, so wie hier vor dem OLG Frankfurt entschieden, der Rollstuhlfahrer die Schrittgeschwindigkeit einhält und ihm auch sonst kein verkehrswidriges Verhalten nachzuweisen ist, haftet er nicht für die durch den Zusammenstoß verursachte Verletzung des Fußgängers. Auch Fußgänger haben gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt zu wahren.

Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht

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