Der Winter kommt: Das müssen Verkehrsteilnehmer beachten
Als wären wir nicht schon durch Corona genug belastet, steht nun auch der Winter vor der Tür. Pünktlich zum 1. Advent kündigen sich die ersten Flocken an und auch im Flachland soll es weiß werden. Autofahrer werden vom ersten Schnee immer wieder buchstäblich kalt erwischt. Wenn der erste Schnee fällt und es bis in tiefe Lagen schneit, kommt es regelmäßig zu mehr oder minder schweren Unfällen mit Verletzten und bei Fußgängern zu unfreiwilligen Rutschpartien, die schlimmstenfalls im Krankenhaus endeten.
Nicht angepasstes Verhalten führt zu Mithaftung
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer, ob motorisiert oder zu Fuß, auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen muss. Auch wenn der Wintereinbruch ziemlich überraschend kam, muss jeder einzelne sich der gegebenen Gefahrenlage entsprechend verhalten.
Tut er das nicht und kommt es zu einem Unfall, begründet ein unangepasstes Verhalten in der Regel eine Mithaftung. Es kann sogar passieren, dass derjenigen, der mit unverständlicher Sorglosigkeit gehandelt hat, alleine haftet.
Zwar hat der sogenannte Verkehrssicherungspflichtige (also z.B. die Gemeinde für öffentliche Straßen und Plätze, die Anlieger für Gehwege vor ihren Grundstücken) eine winterliche Räum- und Streupflicht. Die gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn er muss nur das erledigen, was ihm auch zumutbar ist.
So hat z.B. die Räum- und Streupflicht eine zeitliche Grenze, die an Werktagen in der Regel um 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr beginnt und jeweils um ca. 20:00 Uhr endet. Außerhalb dieser Zeiten darf man nicht unbedingt mit geräumten Wegen rechnen. Zudem hat der Wetterdienst den Wintereinbruch vorhergesagt, die Verkehrsteilnehmer waren also gewarnt.
Eigenverantwortung steht an erster Stelle
Die Rechtsprechung verlangt von den Verkehrsteilnehmern eigenverantwortliches Verhalten. Das bedeutet, dass sich grundsätzlich jeder, egal ob Pkw-Fahrer oder Fußgänger, im Winter den gegebenen Verhältnissen anpassen und sich auf die Witterung einstellen muss. Es liegt im eigenen Interesse, rechtzeitig Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, also beispielsweise nur die gestreuten Flächen zu begehen bzw. zu befahren und außerhalb der Räum- und Streuzeiten entweder ganz auf die Benutzung der Straßen und Wege zu verzichten oder zumindest äußerste Sorgfalt walten zu lassen.
Kommt es zu einem Unfall, muss der Verletzte stets diese äußerste Sorgfalt nachweisen. Wurde auf der einen Seite die Verkehrssicherungspflicht verletzt und liegt auf der anderen Seite Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit des Verkehrsteilnehmers vor, wird eine Haftungsteilung vorgenommen. Der jeweilige Haftungsanteil richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.
Auch einen Fußgänger kann ein Verschulden treffen. Stürzt er auf einem erkennbar nicht geräumten Fußweg, wird geprüft, ob er den Zustand des Weges kannte, ob es notwendig war, den Weg zum Unfallzeitpunkt zu benutzen, ob eine Umgehungsmöglichkeit bestand oder ob der Fußgänger die erforderliche Aufmerksamkeit vernachlässigte.
Einem Pkw-Fahrer wird z.B. eine Mithaftung entgegengehalten, wenn er auf einen wegen Eisglätte schleudernden Pkw auffährt. Die Mithaftung wird damit begründet, dass bereits der Anscheinsbeweis dafürspricht, dass der Autofahrer seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen angepasst hat. Andernfalls hätte er rechtzeitig bremsen oder ausweichen können und müssen.
Hatte ein Geschädigter Kenntnis von der besonderen Witterungslage und/oder dem Zustand des Weges, kann der Vorwurf der Unaufmerksamkeit kaum ausgeräumt werden. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung meist eine Mithaftung an, die durchaus bei 50% und mehr liegen kann. Das dürfte auf alle Fälle von Glatteis, ausgenommen Blitzeis, zutreffen.
Meist genügt bereits am frühen Morgen ein Blick aus dem Fenster, um zu erkennen, dass eine eisige und schneereiche Wetterlage vorliegt. In einer solchen Situation ist es natürlich am sinnvollsten, zuhause zu bleiben. Ist das nicht zu vermeiden, muss man sich auf mögliche Eisglätte einstellen. Zudem sollten nur die notwendigsten Fahrten oder Wege unternommen werden. Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall kommt, beauftragen Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruchs.
Achten Sie auf sich und bleiben Sie auf jeden Fall gesund!
Eleonore Wunder, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Personenschäden nach Unfällen