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Neuregelung der Verjährung und Patientenrechte

Neuregelung der Verjährung zur Stärkung der Patientenrechte

Arzthaftungsrecht, Patientenrecht, Verjährung

Grob vereinfacht verjähren Schadensersatzansprüche im Arzthaftungsrecht drei Jahre nach der Kenntnis. Durch die Erhebung der Klage wird die Verjährung gehemmt.

Hohes Prozessrisiko bei Klageerhebung

Klagt aber ein schwer geschädigter Patient seinen Schadensersatzanspruch in voller Höhe ein, so kann das Prozesskostenrisiko derart hoch sein, dass im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz bedroht sein kann. Denn je höher der Streitwert ist, desto höher sind auch die Prozesskosten.

Bei Teilklage droht Verjährung der restlichen Ansprüche
Klagt der Patient nur einen Teil seines Anspruches ein, droht der Teil des Anspruches, der nicht eingeklagt wird, zu verjähren, weil in drei Jahren ein Prozess i.d.R. nicht beendet werden kann.

Dies führt dazu, dass einige Betroffene den Prozess gar nicht erst führen, obwohl ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Andere Patienten gehen das Risiko ein und enden im schlimmsten Fall in der Privatinsolvenz.
Hier bedarf es dringend der Änderung des Verjährungsrechtes. Diese Änderung ist mit geringen Mitteln bei hoher Wirksamkeit möglich:

Lösungsvorschlag: Hemmung der Verjährung bei Teilklage

Der Patient müsste die Möglichkeit haben, nur einen Teil des Streitwertes mit entsprechend geringerem Kostenrisiko einzuklagen.
Dies ließe sich dadurch erreichen, dass durch eine sogenannte Teilklage (über beispielsweise 10.000 €) die Verjährung hinsichtlich des Gesamtanspruches (beispielsweise oberhalb von 800.000 €) für die Dauer des Prozesses gehemmt würde.
Hierzu bedürfte es lediglich einer Ergänzung des § 204 BGB.
Kann der Patient im Prozess dann Fehler, Schaden und Kausalität beweisen, kann er die Klage erweitern und vollen Schadensersatz erhalten.
Kann er den Beweis nicht führen, so ist er nur einem überschaubaren Kostenrisiko ausgesetzt.

Der Praxisfall

Bei einem 60-jährigen Mann wird 2020 in einer Universitätsklinik ein Schlaganfall verspätet erkannt. Es kommt vermeidbar u.a. zu Halbseitenlähmung und Berufsunfähigkeit.
Der Streitwert (3,5-facher Jahreswert) könnte hier in der Dimension 400.000 € liegen.
Der Gesamtschaden (kapitalisiert) könnte sich auf z.B. 800.000 € belaufen.
Die Verjährung droht zum 31.12.2023.
Das Prozesskostenrisiko bei 3 Instanzen beliefe sich auf über 100.000 € (zuzüglich Gutachterkosten).
Die Prozessdauer läge wahrscheinlich oberhalb von 2 Jahren, möglicherweise oberhalb von 10 Jahren und könnte unverbindlich mit einer Durchschnittserwartung von 3 5 Jahren verbunden werden.
Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes beim Unterliegen im Prozess beliefen sich auf über 30.000 € (auch bei Prozesskostenhilfe). Denn auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss der Patient die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes tragen, wenn und soweit er unterliegt.

Eine Neuregelung der Verjährung könnte es dem Kläger hier ermöglichen, mit einer Teilklage den Streitwert gering zu halten (z.B. 10.000 € statt 400.000 €) und damit das Kostenrisiko deutlich zu minimieren (15.000 € statt größer als 100.000 € bei den Prozesskosten bzw. 6.000 € statt größer als 30.000 € bei den Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes im Falle des Unterliegens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe).

Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht

18. November 2020/von Malte Oehlschläger

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