Räum- und Streupflicht im Winter
Für viele Hauseigentümer und auch Mieter stellt sich in der kalten Jahreszeit die Frage, wer für das Schneeräumen verantwortlich ist. Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Hauseigentümer sind verpflichtet, im Winter für freie und begehbare Wege sorgen. Das heißt, der Schnee muss weggeräumt und vereiste Flächen müssen gestreut werden. Auch Wege auf dem Grundstück selbst wie der Weg zur Haustür, zu Parklätzen oder zu Mülltonnen sind zu räumen. Fußgänger müssen die Wege im Winter gefahrlos benutzen können.
Doch muss der Hauseigentümer nicht selbst aktiv werden. Ist er Vermieter, kann er die Räumpflicht auch auf den bzw. die Mieter übertragen. Das muss dann jedoch im Mietvertrag und der Hausordnung klar geregelt sein. Zu beachten ist, dass nicht einzelne Mieter mit der Aufgabe betraut werden dürfen, vielmehr ist die Hausgemeinschaft für den Winterdienst verantwortlich.
Alternativ kann der Vermieter auch einen professionellen Räumdienst oder Hausmeisterservice beauftragen. Die Kosten dafür werden dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt.
Zu welchen Uhrzeiten gilt die Räum- und Streupflicht?
Der Winterdienst ist in den jeweiligen Gemeindesatzungen festgelegt. Normalerweise müssen die Gehwege an Werktagen spätestens um 7 Uhr morgens geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 8 oder 9 Uhr. Nach 20 Uhr muss normalerweise nicht mehr geräumt werden.
Da der Gehweg den ganzen Tag über gefahrlos benutzbar sein muss, muss bei starkem Schneefall eventuell auch mehrmals täglich geräumt werden. Am besten fragt man bei der zuständigen Behörde nach, welche Zeiten und Regelungen konkret gelten.
Was passiert, wenn Räum- und Streupflicht vernachlässigt werden?
Der Vermieter bzw. Eigentümer eines Hauses/Grundstückes muss die Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Werden Räum- und Streupflicht vernachlässigt und passiert dadurch ein Unfall, ist derjenige verantwortlich, bei dem die Räumpflicht lag. Das heißt, die sogenannte Verkehrssicherungspflicht muss durch den Verantwortlichen verletzt worden sein.
Da der Vermieter verpflichtet ist, die Einhaltung der Streupflicht zu kontrollieren, kann er ggfs. wegen Verletzung seiner Überwachungspflicht für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Von ihm kann der Geschädigte Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern.
Allerdings kann auch ein Mitverschulden des Fußgängers in Betracht kommen, wenn der sich nicht auf die Verhältnisse gestellt hat, z.B. durch das Tragen von falschem Schuhwerk unaufmerksames Begehen eines nicht (ausreichend) geräumten Bürgersteiges oder Nichtausweichen auf einen geräumten Weg.
Um vor bösen Überraschungen gefeit zu sein, ist für Mieter eine Privathaftpflicht unerlässlich. Für Hausbesitzer empfiehlt sich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, mit der sie auf der sicheren Seite sind.
Stürzen Sie auf einem nicht (ausreichend) geräumten Bürgersteig, sollten Sie neben ihrer medizinischen Versorgung auch die Beweissicherung im Auge behalten, im Zweifel durch eine Hilfsperson. Wenn es Zeugen gibt, notieren Sie sich deren Kontaktdaten. Fotografieren Sie den Zustand des Bürgersteiges zum Unfallzeitpunkt. Fotografieren Sie auch ihre wetterfesten Schuhe. Das vereinfacht im Streitfalle die Haftungsklärung.
Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin