Vorsicht beim Verjährungsverzicht
Um Zeit zu gewinnen, holen Anwälte oft einen Verjährungsverzicht bei der gegnerischen Versicherung ein. Das klingt gut, kann aber zu gefährlichen Abhängigkeiten führen.
Wenn Versicherer verbindlich erklären, auf die „Einrede der Verjährung“ zu verzichten, wiegt das geschädigte Unfallopfer zunächst in Sicherheit. Allerdings gilt eine solche Zusage je nach Vereinbarung meist nur für maximal ein Jahr. Dieser Zeitraum reicht oft nicht aus, so dass die Anwälte immer wieder um eine Verlängerung bitten müssen.
Das bedeutet Stress für den Anwalt und Unbehagen für den Geschädigten. Denn die Betroffenen können nie sicher sein, ob der Versicherer der Verlängerung tatsächlich zustimmt: Das liegt allein in seinem Ermessen.
Verjährungshemmung
Doch es gibt eine Alternative. Denn im Verkehrsrecht gilt eine Besonderheit bei der Verjährung. Nach § 115 VVG kann der Geschädigte die Verjährung hemmen, indem er seinen Anspruch beim Versicherer anmeldet.
Die Verjährungsfrist läuft dann zunächst nicht weiter – und der in der Praxis übliche Verjährungsverzicht muss nicht eingeholt werden.
Der Clou: Die Anforderungen an die Anmeldung sind sehr gering. Der Geschädigte muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass er Ansprüche aus dem Verkehrsunfall geltend macht – unabhängig davon, ob es sich um Sach- oder Personenschäden handelt. Die einzelnen Ansprüche müssen nicht näher bezeichnet oder gar beziffert werden.
Fallstricke, die es je nach Konstellation zu beachten gilt
Die Verjährung ist bis zur endgültigen schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die angemeldeten Ansprüche gehemmt. Sie können auch nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht verjähren.
Ein Verjährungsverzicht ist daher in der Regel unnötig und der Geschädigte begibt sich nicht in eine gefährliche Abhängigkeit vom Versicherer. Da aber je nach Konstellation Fallstricke zu beachten sind, empfiehlt sich eine eingehende Prüfung durch einen kompetenten Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin