Vorsicht beim Ein- und Aussteigen – zur Haftung von Busfahrgästen
Die Urlaubszeit ist noch nicht zu Ende und das Wetter ist für Busausflüge nach wie vor bestens geeignet. Wir klären in diesem Beitrag die Frage der Haftung, wenn es beim Ein- oder Aussteigen zu einem Unfall zwischen den Fahrgästen kommt.
Aus einem aktuellen Fall: Der Reisebus erreicht sein Ziel und hält an der Bushaltestelle. Die Insassen steigen nacheinander aus. Ein Businsasse ist bereits ausgestiegen und steht am Bus direkt neben der Eingangstür. Der ihm folgende Insasse stolpert beim Aussteigen und fällt auf den bereits ausgestiegenen Fahrgast, der sich dabei erheblich verletzt.
Wer haftet für den Personenschaden?
Besitzt der Unfallverursacher eine private Haftpflichtversicherung, ist diese in der Regel eintrittspflichtig. Da sie jedoch nicht zu den Pflichtversicherung gehört, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder sie hat. Liegt also keine Haftpflichtversicherung vor, muss der Unfallverursacher direkt in Anspruch genommen werden. Da sich bei schwereren Verletzungen erhebliche Schadensersatzforderungen ergeben können, sind die Forderungen nur dann realisierbar, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden ist.
Zur Beförderung und damit zum Betrieb des Reisebusses gehört auch das Ein- und Aussteigen. Diese Vorgänge stehen nach der Rechtsprechung in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang durch den Reisebus. Daher kann auch das Busunternehmen haftbar gemacht werden: Es haftet nach § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) für seine Fahrgäste beim Aus- und Einsteigen. Der Vorteil ist in diesem Fall, dass der Geschädigte bei seiner Anspruchstellung keinem finanziellen Risiko ausgesetzt ist.
Thema Mitverschulden
Stürzt ein Businsasse beim Aussteigen auf einen vor ihm noch auf der Treppe befindlichen Fahrgast und verletzt diesen bei dem Sturz, ist zu prüfen, ob den verletzten Fahrgastes möglicherweise ein Mitverschulden trifft, beispielsweise weil er
• sich nicht festgehalten hat
• eine Stufe übersehen hat
• nicht nach vorne geschaut hat
• ohne Grund plötzlich stehen geblieben ist
• am Ende der Treppe nicht zügig zur Seite gegangen ist, um dem nachkommenden Fahrgast Platz zu machen.
All das kann Einfluss auf den Schaden genommen haben; eine Haftungsprüfung kann angezeigt sein. Der mögliche Schadensersatzanspruch mindert sich um den Anteil des Mitverschuldens.
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Eleonore Wunder, Rechtsanwältin
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