Unfall mit einem Fußgänger – wer haftet?
Als nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer ist ein Fußgänger über die sogenannte Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuges abgesichert. Das bedeutet jedoch nicht unweigerlich, dass KFZ-Halter und -Fahrer bei einem Unfall immer und in vollem Umfange für den Schaden aufkommen müssen. Trägt der Fußgänger ein Mitverschulden für den Unfall, kann es zu einer Kürzung seiner Ansprüche kommen.
Der Fall
Eine Fußgängerin wurde in alkoholisiertem Zustand beim Überqueren einer innerörtlichen Straße von einem Auto erfasst und dabei schwer verletzt. Die Fußgängerin verklagte daraufhin den Fahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der in seinem Urteil vom 24.09.2013 (Az.VI ZR 255/12) entschied, die Klägerin trage zwar ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil sie in stark alkoholisiertem Zustand die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Doch habe dieses Verhalten nicht zu einem, die Haftung des Autofahrers ausschließenden Mitverschulden geführt. Um dies zu ermitteln, seien weitere Feststellungen wie Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten erforderlich.
Wichtig zu wissen ist, dass die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers der Halter des Kraftfahrzeugs trägt, d.h. dass er das Mitverschulden beweisen muss.
Das Mitverschulden muss nicht zwingend in der Verletzung einer Rechtspflicht bestehen, es genügt die sorgfaltswidrige Selbstgefährdung. Die sorgfaltswidrige Selbstgefährdung ist beispielsweise im Tragen von dunkler Kleidung bei Dunkelheit oder, wie in diesem Fall, bei Alkoholisierung gegeben.
Der Kfz-Halter haftet in diesen Fällen nicht voll, in Extremfällen gar nicht.