Auch nach 17 Jahren noch Anspruch auf Schadensersatz
Ein Haftpflichtversicherer ist verpflichtet auch einen Schaden, der bereits 17 Jahre zurückliegt zu ersetzen, so ein Urteil es Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg (Urteil vom 19.12.2013, AZ: 1 U 67/13)
Der Hintergrund: Die Klägerin wurde als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 schwer verletzt. Weil der Fahrer bei Glatteis zu schnell fuhr, kam das Fahrzeug von der Straße ab und prallte gegen einen Baum.
Vier Jahre nach dem Unfall erkannte die gegnerische Versicherung die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an und erklärte auf Verlangen der Klägerin außerdem, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte. Haftpflichtversicherer und Klägerin einigten sich auf eine Abfindung, die die zwischen 1992 und April 1996 entstandenen Schäden regulierte. Schäden, die möglicherweise nach April 1996 auftreten, wurden bei der Abfindungsvereinbarung herausgenommen.
Diese Schäden machte die Klägerin jetzt geltend und der Versicherer berief sich unter Hinweis auf die Abfindungsvereinbarung auf Verjährung. Eine Auffassung, der das Landgericht Osnabrück folgte. Es sah die Forderungen der Klägerin als verjährt an.
Gerichtlich festgestellte Schadensersatzforderungen verjähren nach 30 Jahren
Diese legte Berufung ein und bekam vor dem OLG Oldenburg Recht: Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers sollte ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben. Gerichtlich festgestellte Schadensersatzforderungen verjähren aber erst nach 30 Jahren. Die Tatsache, dass lediglich eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorlag und kein Gerichtsurteil, ändere an der Verjährungszeit nichts, so der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil. Die Klägerin kann also Schadensersatz für die heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen.
Dieser Fall zeigt, dass es selbst in einer fast aussichtslosen Situation durchaus noch zu einer unerwarteten Wende kommen kann, denn die Verjährung ist ein komplexes Thema. Es kommt nicht nur auf gesetzliche Fristen an, sondern auch auf individuelle Vereinbarungen zwischen dem Geschädigtem und der Versicherung.