Quad-Fahrer aufgepasst! – Betriebsgefahr nicht gleich Betriebsgefahr
Quads weisen aufgrund ihrer Instabilität eine höhere Betriebsgefahr auf als PKWs – so die Aussage eines Urteils des Landgericht Ingolstadt vom 8.5.2013, bestätigt im September 2013 durch das Oberlandesgericht München.
Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Fahrweise eines Quads wegen des Verhältnisses von Spurweite zum Radstand als instabil anzusehen ist. Wenn das Fahrzeug stark abgebremst wird oder in Kurven zu schnell unterwegs ist, gerät es leicht ins Schleudern und kann umkippen.
Vollständige Haftung des Quadfahrers bei riskanter Fahrweise
Kommt eine riskante Fahrweise des Fahrers hinzu, kann das eine vollständige Haftung des Quadfahrers bei einem Verkehrsunfalls begründen, selbst dann, wenn ihm kein Verschulden nachzuweisen ist.
In der Entscheidung des OLG Münchens hieß es dazu:
„Auch wenn einem unfallbeteiligten Fahrer kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, kann letztlich allein das erhöhte Risiko seines – erlaubten – Fahrmanövers (z.B. hohes Tempo auf der Autobahn, Überholen) zu einer Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr führen.“
Aus diesen beiden Gründen trat die normale Betriebsgefahr des Pkws gegenüber der erhöhten Betriebsgefahr des Quads zurück. Der Quad-Fahrer haftete somit allein. Die Entscheidungen des OLG Münchens ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH sich mit dieser Frage ebenfalls auseinander setzen wird und wie u.U. seine Entscheidung lauten wird.