Unfall auf witterungsbedingt gewählt längerem Arbeitsweg gilt als Wegeunfall
Mitte Januar kehrte der Winter zurück, es wurde kalt und die Straßenverhältnisse waren winterlich. Wie so oft, kam es in diesen Tagen aufgrund der glatten und teilweise schlechtgeräumten Straßen immer wieder zu Verkehrsunfällen. Passieren diese Unfälle auf dem Weg zur Arbeit – in der Regel der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle -, handelt es sich um sogenannte Wegeunfälle, die über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind.
Was ist, wenn Sie in einer sehr ländlichen Regionen leben, in der die Straßen nicht oder nur vermindert geräumt und gestreut werden? Sind Sie noch gesetzlich unfallversichert, wenn Sie, um der Gefahr eines Unfalls auf eisglatten Straßen aus dem Weg zu gehen, beispielsweise bei einem Freund oder einer Freundin übernachten und von dort zur Arbeit fahren und dabei verunglücken? Da ja grundsätzlich nur der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstelle versichert ist, handelt es sich in diesem Fall nicht um einen Wegeunfall, d.h. die gesetzliche Unfallversicherung greift nicht.
Besondere Umstände müssen berücksichtigt werden
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2014 (Az. L 3 U 50/12) in einer solchen Konstellation allerdings eine Ausnahme gesehen. Dort heißt es, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch in einem solchen Fall eintrittspflichtig ist, da nicht nur die Wegstrecke, sondern auch die besonderen Umstände berücksichtigt werden müssen. In dem zu entscheidenden Fall war der Weg von der Wohnung des Freundes fast viermal so lang wie der normale Weg zur Arbeit. In die Angemessenheitsbeurteilung wurde aber auch der Zustand der Straßen miteinbezogen. Da der kürzere Weg von zu Hause aus wegen der gefährlichen Wetterlage objektiv nachvollziehbar versperrt war, habe sich die Klägerin angesichts der Wetterlage situationsangemessen verhalten.
Diese Entscheidung ist äußerst erfreulich. Hier wird einmal mehr klar, dass man nicht nur auf mathematischer Angemessenheitsformel abstellen kann, sondern vielmehr der Einzelfall betrachtet werden muss. Der Sicherheitsgedanke der Klägerin stand richtigerweise im Vordergrund und die gesetzliche Unfallversicherung muss in einem solchen Fall eintreten.