Sprachbarrieren im ärztlichen Aufklärungsgespräch
Neben der Beachtung kultureller und religiöser Gebote stellt die Kommunikation mit Patienten mit Migrationshintergrund Ärzte und Pflegepersonal vor besondere Herausforderungen. Die Problematik dieser Sprachbarrieren im ärztlichen Aufklärungsgespräch war auch ein Diskussionsthema im Rahmen der 15. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein.
Aufklärungspflicht des Arztes
§ 630c BGB verpflichtet den Arzt, den Patienten zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, im weiteren Verlauf über alle für die Behandlung wesentlichen Umstände, insbesondere über die Diagnose, die zu erwartende gesundheitliche Entwicklung, die Therapie sowie über Maßnahmen während und nach der Behandlung aufzuklären. Der Patient muss diese Informationen verstehen, denn nur dann kann er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden. Dieser Aufklärungspflicht kann der Arzt nur dann in vollem Umfang nachkommen, wenn keine Sprachbarrieren bestehen. Insbesondere bei dem vor einer Operation erforderlichen Aufklärungsgespräch (§ 630e BGB) kommt es auf eine klare und unmissverständliche Kommunikation an. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse ist eine sichere Kommunikation zwischen Arzt und Patient jedoch häufig nicht möglich.
Wenn der Patient den Arzt nicht versteht
Doch wie soll ein Patient in einen medizinischen Eingriff einwilligen, wenn er nicht versteht, was ihm der Arzt über „Risiken und Nebenwirkungen“ erklärt? Wer muss diese Barriere überwinden?
Der Arzt muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er den Patienten beraten und behandeln kann. Kann er dies nicht, heißt das, eine Aufklärung findet nicht statt oder gilt als fehlerhaft. Die Einwilligung des Patienten in die Operation ist daher mangels Aufklärung unwirksam. Grundsätzlich gilt: Der vor einer Operation ausgehändigte vorformulierte Aufklärungsbogen ersetzt nicht das mündliche Aufklärungsgespräch. Wird die Operation dennoch durchgeführt, ist sie wegen mangelnder Aufklärung rechtswidrig, auch wenn die Operation an sich fehlerfrei war.
Ist der Patient der deutschen Sprache oder der Sprache des Arztes (bei Migrationshintergrund) nicht mächtig, muss ein Dolmetscher oder eine Person, die beide Sprachen beherrscht, hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür trägt der Patient. Kann er diese Kosten nicht aufbringen und steht auch keine andere Person unentgeltlich zur Verfügung, müsste die Behandlung – abgesehen von dringenden, weil lebensnotwendigen Behandlungen – unterbleiben oder würde ohne Aufklärung durchgeführt mit den oben beschriebenen Folgen.
Das Ergebnis ist eine für Arzt und Patient sehr unbefriedigende Situation. Daher werden Stimmen laut, die Dolmetscherkosten als Teil der Behandlungskosten den Krankenkassen aufzuerlegen. Hierfür fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage und auch die Rechtsprechung gibt bisher (noch) keine Grundlage.
REDAKTION ARZTHAFTUNGS- UND MEDIZINRECHT
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