Anwaltsbüro Quirmbach & Partner
  • Unfälle
    • Motorradunfall
    • Querschnittlähmung
    • Zweiradunfälle
    • Brandunfälle
    • Schmerzensgeld
      • Schmerzensgeldtabellen
    • Versicherung zahlt nicht
    • Sozialversicherungsrecht
  • Arzthaftung
    • Neurologie/Schlaganfall
    • Geburtsschäden
      • Behandlungsfehler in der Geburtshilfe
    • Querschnittlähmung
    • Kindermedizin
    • Medizinrecht
    • Behandlungsfehler
    • Aufklärungsfehler
    • Schmerzensgeld
    • Sozialversicherungsrecht
  • Team
    • Das Kanzleiteam
    • Thomas Gfrörer
    • Melanie Mathis
    • Sven Wilhelmy
    • Martin Quirmbach
    • Ines Gläser
    • Irem Jung
    • Malte Oehlschläger
    • Eleonore Wunder
    • Mathias Holl
    • Alexander Rüdiger
    • Dina Albert
    • Paul-Albert Schullerus
    • Michaela Fischer
  • Kanzlei
    • Wie wir für Sie arbeiten
    • Standorte
      • Hauptsitz Montabaur
      • Standort Köln
      • Standort Wiesbaden
    • WebAkte
    • Erfolge
    • Medien
      • Publikationen
      • Printmedien
      • TV
    • Karriere
      • Referendariat
      • Azubis
    • Psychologische Beratung
    • Fachbegriffe
    • Fragen und Antworten
    • Mandanten-Feedback
    • Netzwerk-Partner
  • Ratgeber
  • » Anfrage
  • Menü Menü
Quirmbach & Partner, Anwälte für Personenschadensrecht

Mithaftung von Ärzten bei fehlerhafter Befunderhebung und Diagnose

9. Februar 2016

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 4.12.2015 – Az. 26 U 33/14 entschieden, dass eine nicht erkannte Kreuzbeinfraktur einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dargestellt und eine Haftung von mehreren behandelnden Medizinern begründet. Die Berufung der beiden beklagten Ärzte blieb damit erfolglos. Das Urteil des OLG Hamm ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern beim BGH anhängig.

Der Fall: Die Klägerin zog sich bei einem Sturz eine Steißbeinfraktur zu. Sie begab sich in Behandlung, doch der Arzt diagnostizierte nur einen Knochenhautreizzustand in der Steißbeinspitze und behandelte die Klägerin mit mehreren Infiltrationen. Da sich die Beschwerden nicht besserten, wäre im weiteren Verlauf zwingend – so der gerichtliche Sachverständige – eine weitergehende bildgebende Diagnostik erforderlich gewesen.

Befundungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft

Dies hatte der beklagte Arzt jedoch unterlassen. Seitens des Gerichtes wurde dies als grober Befunderhebungsfehler klassifiziert. Sowohl die Vorinstanz als auch das OLG haben ausgeführt, dass der behandelnde Arzt das Ziel der Behandlung, nämlich der Heilung des Patienten, nur dann erreichen könne, wenn er die Ursache der Beschwerden hinreichend sicher ermittle. Es ist jedoch absolut unverständlich, wenn er grundlegende, zum absoluten Standard gehörende und sich einem Facharzt geradezu aufdrängende Befundungsmöglichkeiten nicht ausschöpft, weil er sich frühzeitig auf eine vermeintliche Ursache festlegt.
Zudem war die durchgeführte Infiltrationstherapie, die für die Klägerin sehr schmerzhaft gewesen ist, bei einer Steißbeinfraktur sogar kontraindiziert.

Das Wohl des Patienten ist oberstes Gebot

Auch der zweite Arzt, den die Klägerin im weiteren Verlauf aufsuchte, haftet für die dort stattgefunden fehlerhafte Behandlung und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden. Während der Behandlung wurde ein MRT der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes angefertigt. Danach wurde die Klägerin erneut mit mehreren Injektionen behandelt. Sowohl das Landgericht wie auch das OLG kommen zu dem Ergebnis, dass die nach der Auswertung des MRT gestellte Diagnose fehlerhaft war. Auf dem MRT seien dringend frakturverdächtige Befunde zu sehen. Auch die später zur Kontrolle der Lage der Injektionsnadel angefertigten CT-Aufnahmen seien fehlerhaft bewertet worden. Der Frakturspalt sei erkennbar gewesen und hätte auch erkannt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn die Aufnahmen lediglich zur Kontrolle der Lage der Nadeln für die Infiltrationsbehandlung angefertigt worden seien. Denn auch Zufallsbefunde, die sich im Rahmen der Befundung erkennbar aufdrängen, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung berücksichtigt werden. Das Wohl des Patienten ist oberstes Gebot und verpflichtet den Arzt zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, auch wenn die Untersuchung primär anderen Zwecken dient. Gewonnene Erkenntnisse dürfen vom Arzt nicht ignoriert werden. Die Behandlung des zweiten Arztes wurde von den Gerichten daher ebenfalls als grob fehlerhaft bewertet.

Die Diagnose Kreuzbeinfraktur wurde erst im sehr viel späteren Behandlungsverlauf gestellte Zudem hatte sich die Klägerin im Laufe der Behandlung mit dem Staphylococcus aureus Bakterium (MRSA) infiziert.
Da bei beiden Beklagten nicht auszuschließen sei, dass die jeweils in ihrem Verantwortungsbereich durchgeführten Injektionen diese erhebliche Infektion der Klägerin bewirkt hätten, seien die daraus resultierenden Folgeschäden beiden Ärzten zuzurechnen. Es bleibt nunmehr abwarten, wie der BGH hier entscheiden wird.

 

Neueste Beiträge

  • Private Krankenzusatzversicherung für Neugeborene: Ein wichtiger Tipp für junge Eltern
  • Haftungsrelevante Problemfelder in der Geburtshilfe: Versorgungsstufen und Leitlinien
  • Behandlungsfehlerstatistik 2022 und Ihre Rechte als Patient
  • Verjährung bei Behandlungsfehlern
  • Mit Vollgas in die neue Motorrad-Saison – Tipps für einen sicheren Start
Jetzt Fall schildern
Hauptsitz Montabaur

Anwaltsbüro
Quirmbach & Partner mbB
Robert-Bosch-Str. 12/V
56410 Montabaur
Fon: 02602 99 969 0
Mail: kanzlei@ihr-anwalt.com

Standort Köln

Beethovenstraße 12
50674 Köln
Fon: 0221 65 04 88 80
Mail: koeln@ihr-anwalt.com

Standort Wiesbaden

Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
Fon: 0611 711 868 68
Mail: wiesbaden@ihr-anwalt.com

Service

» Mission Statement

» Online-Fragebogen

» WebAkte Login

» Support

» Impressum

» Datenschutzerklärung

Quirmbach & Partner bei anwalt.de

Datenschutzsiegel von Datenschutzexperte.de digitale Top-Kanzlei
Fragen Sie jetzt an Rufen Sie uns an
Fragen Sie jetzt an
© Anwaltsbüro Quirmbach & Partner | Impressum | Datenschutzerklärung
  • Facebook
  • Youtube
  • LinkedIn
  • Instagram
  • Mail
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner hat 4,73 von 5 Sternen 653 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Unfall auf witterungsbedingt gewählt längerem Arbeitsweg gilt als Wegeun...Rechtsanwältin Melanie MathisRechtsanwältin Melanie Mathis54. Verkehrsgerichtstag in Goslar – Rückblick
Nach oben scrollen