Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei Motorradfahren im Pulk
Auch und gerade Motorradfahrer haben im Straßenverkehr einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Die Faustformel lautet stark verkürzt: Abstand gleich halber Tacho in Metern. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h entspricht das einem Abstand von 50 Metern.
Wird der Sicherheitsabstand unterschritten drohen teils hohe Bußgelder. Und nicht nur das: Das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes kann auch zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen.
Sicherheitsabstand und Fahren im Pulk
Allerdings gibt es Ausnahmen: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass das Fahren mehrerer Motorradfahrer im Pulk eine solche Ausnahme darstellt. Fahren nämlich mehrere Motorradfahrer einvernehmlich in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstandes, begründet dies eine stillschweigende Haftungsbeschränkung, so das OLG Frankfurt.
Im konkreten Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die beteiligten vier Motorradfahrer in einer Gruppe gefahren sind. Im gegenseitigen Einvernehmen wurden die Sicherheitsabstände nicht eingehalten und die Reihenfolge immer wieder geändert. Als der erste Motorradfahrer in einer Kurve mit einem entgegenkommenden PKW kollidierte, musste der zweite Motorradfahrer abbremsen und der dritte Motorradfahrer fuhr auf. Der zweite Motorradfahrer stürzte und verlangte in der Folge von dem aufgefahrenen dritten Motorradfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Begründung, dieser habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.
Kein Schadensersatz bei stillschweigendem Haftungsverzicht
Das OLG Frankfurt hat in zweiter Instanz entschieden, dass in dieser besonderen Situation kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz besteht, da die Motorradfahrer durch das Fahren in der Gruppe einen stillschweigenden Haftungsverzicht vereinbart hätten. Für das OLG stellte sich damit ein im Straßenverkehr durchaus vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren und einvernehmlich ein besonderes Risiko eingehen. Jedem aus der Gruppe hätte das gleiche passieren können wie dem Kläger. Sämtliche Teilnehmer der Gruppe nehmen billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen und daher zu Schaden kommen kann.
Nur wenn der auffahrende Motorradfahrer grob fahrlässig gehandelt hätte, würde dieser haften. Dies war nach Ansicht des OLG jedoch nicht der Fall. Man habe einvernehmlich den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und sei somit auch einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen. Es sei also von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht für Gefährdungshaftung und leichte Fahrlässigkeit auszugehen.
In jedem Fall sollten Sie nach einem Motorradunfall einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen spezialisiert ist. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter!
Einen unfallfreien und weiterhin sonnigen Motorradsommer wünscht
Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht