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Informationspflichten aus dem Patientenrechtegesetz

Informationspflichten aus dem Patientenrechtegesetz

27. Juli 2018/von Quirmbach&Partner

Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit war groß, als die Bundesregierung im Februar 2013 das sogenannte Patientenrechtegesetz auf den Weg brachte. Was dazu zu lesen war, klang zunächst gut und suggerierte, dass die Hürden für betroffene Patienten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern gesenkt würden. Doch schon damals waren sich Ärzte- und Patientenvertreter einig, dass das Gesetz im Wesentlichen nur Altbekanntes festschreibt und wenig Innovationskraft besitzt.

Inzwischen scheint sich diese Annahme zu bestätigen. Nach wie vor sind nicht allzu viele höchstrichterliche Entscheidungen zu den §§ 630a ff. BGB ergangen, was natürlich auch auf die teilweise lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Aber auch die praktischen Auswirkungen in der außergerichtlichen Bearbeitung von Arzthaftungsmandaten sind bislang überschaubar.

Besondere Erwartungen setzt man als Patientenvertreter in die Norm des § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB:

„Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“

Mitwirkungspflicht der Behandlerseite oft nur Theorie

Man sollte meinen, dass hier eine Mitwirkungspflicht zu Lasten der Behandlerseite begründet wurde, die es den Patienten, die ja in der Regel medizinische Laien sind, ermöglicht, eine fundierte Aufarbeitung der Behandlung in die Wege zu leiten. Weit gefehlt. Von dieser Norm wird – soweit bisher ersichtlich – in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Noch immer kommen regelmäßig betroffene Eltern in die Beratung und berichten, dass sie mit ihren zum Teil schwer geschädigten Kindern aus der Behandlung entlassen wurden. Sie werden z.B. mit der allzu optimistischen Ankündigung beruhigt, dass der entstandene Schaden bei guter Therapie ausheilen werde (z.B. bei Lähmung des Plexus brachialis nach Schulterdystokie). Oder der Arzt behauptet, das Kind müsse offensichtlich eine angeborene Schädigung haben oder es habe lange vor der Geburt einen Schlaganfall erlitten (so ein häufig vorgebrachtes gegnerisches Argument bei perinatalen Hirnschäden).

Selbst wenn später eklatante Verstöße gegen die Behandlungsstandards nachgewiesen werden, geschieht genau das Gegenteil von dem, was der Gesetzgeber eigentlich vorgesehen hat: Es wird weiter gelogen, vertuscht, getäuscht und spekuliert.

Positives Beispiel aus der Regulierungspraxis

Kurioserweise zeigt aber die Regulierungspraxis, dass ein offener und ehrlicher Austausch der Standpunkte einerseits wesentlich zur Deeskalation beiträgt und andererseits auch zu einer reibungsloseren Schadensabwicklung führt. Sowohl Patienten als auch Patientenvertreter erkennen an, wenn das berühmte „offene Wort“ gesprochen wird. Die gegenseitige Akzeptanz steigt und in der Regel wird ein tragfähiger Konsens gefunden.

Es wäre daher allen Beteiligten und auch der Versicherungswirtschaft zu wünschen, dass die Adressaten des § 630 c BGB die Norm verinnerlichen und sich in Selbstreflexion üben.

REDAKTION ARZTHAFTUNGS- UND MEDIZINRECHT
Wir sind spezialisiert auf die Vertretung von Patienten bei Behandlungsfehlern. Mit umfassendem Fachwissen und langjähriger Erfahrung setzen wir uns konsequent für die Rechte von Patienten ein, die durch Behandlungsfehler geschädigt wurden. Unser Leistungsspektrum umfasst die umfassende rechtliche Beratung, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie die Begleitung in den oftmals komplexen medizinrechtlichen Verfahren. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und unser Engagement in diesem anspruchsvollen Rechtsgebiet.

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