Schmerzensgeldbezifferung in der Klagebegründung
Nicht nur in den Verhandlungen mit den Versicherern ist die Höhe des Schmerzensgeldes ein umstrittenes Thema. Auch die Rechtsschutzversicherer monieren inzwischen die Nennung der Höhe des Schmerzensgeldes, weil davon der Gegenstandswert beeinflusst wird: je höher der Gegenstandswert, desto teurer der Rechtsstreit.
Schmerzensgeldzahlung als unbezifferter Antrag?
Häufig wird gefordert, im Rahmen des Klageverfahrens die Zahlung eines Schmerzensgeldes als unbezifferten Antrag zu stellen. Statt also einen konkreten Betrag zu nennen, soll die Bemessung des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Damit stellt sich die Frage, ob es dann nicht sinnvoll ist, wenn der Anwalt spätestens im Rahmen der Klagebegründung eine Größenordnung nennt. Nach unser Meinung sollte er das unbedingt machen und zwar aus den folgenden Gründen:
- Mit der Nennung einer konkreten Zahl setzt der Anwalt sozusagen den Marker. Er signalisiert Gegner und Gericht, wo in etwa „die Reise“ hingehen soll. Psychologisch ist das sehr wichtig, denn steht erst einmal eine Zahl im Raum, kann die nicht mehr ignoriert werden.
- Verliert man in der ersten Instanz vor dem Landgericht, muss man beschwert sein, um Zugang zur zweiten Instanz, dem Oberlandesgericht (OLG), zu bekommen. Beschwert ist man nach einer negativen Entscheidung. Hat ein Anwalt beispielsweise ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 150.000 gefordert und liegt das Angebot des Gerichts unter dieser Summe, ist der Kläger beschwert und kann Berufung einlegen. Wurde kein Betrag genannt, kann eine Entscheidung auch nicht negativ sein, die Möglichkeit, weitere Rechtsmittel einzulegen, ist damit verwehrt.
Insgesamt schadet es also dem Betroffenen, wenn ein unbeziffertes Schmerzensgeld beantragt wird, bzw. wenn im Rahmen der Klagebegründung keine Größenordnung des geltend gemachten Betrages angegeben wird. Das muss dem Rechtsschutzversicherer kommuniziert werden, damit er nicht zum Stein wird, der der Anspruchsdurchsetzung im Weg liegt.