Über die Schwierigkeiten, einen Ärztefehler nachzuweisen
Vor kurzem erschien ein Artikel in der WELT, der die Schwierigkeiten beim Nachweis eines Ärztefehlers anschaulich beschrieb. Der Beitrag endete mit dem Hinweis auf die Forderung einer Überarbeitung des Patientenrechtegesetzes. Dem Inhalt des Beitrags können wir – leider – voll und ganz zustimmen. Tatsächlich stellt es für geschädigte Patienten eine riesengroße Hürde dar, die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach einem Arztfehler knüpft, tatsächlich zu erfüllen.
Wie den Nachweis eines Ärztefehler führen?
Zuerst einmal muss der Patient den Ärztefehler selbst nachweisen. Hierzu ist ein positives medizinisches Gutachten hilfreich und notwendig. Das Gutachten muss belegen, dass die Behandlung nicht dem geltenden medizinischen Standard entsprochen hat, also nicht „lege artis“ war, so der Fachbegriff.
Darüber hinaus muss der Patient beweisen, dass er einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Außerdem hat er den Nachweis zu führen, dass dieser Gesundheitsschaden genau auf diesen Arztfehler zurückzuführen ist, dass also der Fehler für den Gesundheitsschaden kausal war.
Beweislastumkehr nur in eng begrenzten Fällen
Zur sogenannten Beweislastumkehr, d.h. nicht der Patient muss den Arztfehler nachweisen, vielmehr müssen der Arzt bzw. das Krankenhaus beweisen, dass auch bei richtigem ärztlichen Vorgehen die gleichen Folgen eingetreten wären, kommt es derzeit nur in sehr eng begrenzten Fällen:
- wenn beispielsweise eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert wurde
- sich ein vollbeherrschbares Risiko verwirklicht. Hierzu zählen beispielsweise die typischen Fälle, in denen OP-Werkzeug im weitesten Sinne im Operationsgebiet „vergessen“ wurde und
- wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, den der Bundesgerichtshof wie folgt definiert: „Ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“.
Es ist in der Tat meistens genauso kompliziert, schwierig und umständlich diese Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen, wie es sich anhört!
Der Gesetzgeber ist gefragt
Und wenn all diese Nachweise vom Patienten erbracht wurden, heißt das noch lange nicht, dass er den ihn zustehenden Schadensersatz auch erhält. Denn immer wieder versuchen Versicherer, die Ansprüche der geschädigten Patienten zu reduzieren oder sie gleich ganz abzuwehren.
Wir würden es in jedem Falle sehr begrüßen, wenn der Gesetzgeber es endlich anpacken würde, diese Hürden für den Patienten aus dem Weg räumen.