Rechtsschutzversicherung – Deckungszusage Fehlanzeige?
Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche von schwerstgeschädigten Opfern von Unfällen oder Behandlungsfehler scheitert häufig daran, dass Betroffene sich einen aufwändigen Schadensersatzprozess nicht leisten können und/oder das Risiko einer solchen Auseinandersetzung scheuen.
Es ist daher immer von Vorteil, wenn man in einer solchen Situation über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Doch selbst wenn man im Besitz einer Versicherungspolice ist, heißt das noch lange nicht, dass die Versicherung auch dann eintritt, wenn man sie braucht.
Wann tritt die Rechtsschutzversicherung ein und wann nicht?
Wichtig ist, dass eine Rechtsschutzversicherung bereits zu dem Zeitpunkt des Unfalls bzw. Behandlungsfehler besteht und die Wartezeit, die in der Regel beim Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbart wird, abgelaufen ist. Wird der Vertrag erst danach abgeschlossen, tritt die Versicherung nicht ein.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Herr M. hatte am 1. Oktober 2018 einen Autounfall und verletzte sich dabei schwer. Am 1. Januar 2019 schließt er eine Rechtsschutzversicherung ab, die eine Wartezeit von sechs Monaten vorsieht. Herr M. sucht im Februar 2019 seinen Rechtsanwalt auf und bittet ihn, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
In diesem Fall würde die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilen, da der Unfall bereits im Oktober 2018 erfolgt ist, die Versicherung aber ab dem 1. Juli 2019 eintrittspflichtig wäre.
Was ist bei einem Wechsel der Rechtsschutzversicherung zu beachten?
Hier eine weitere Konstellation, die uns in jüngerer Vergangenheit zweimal begegnet ist:
Herr K. hatte am 1. Oktober 2018 einen Unfall und verletzte sich schwer. Bis zum 20. August 2018 war er bei der Rechtsschutzversicherung A versichert. Diese hat er gekündigt und mit Wirkung zum 1. September 2018 eine Rechtsschutzversicherung bei Versicherung B abgeschlossen, die eine Wartezeit von sechs Monaten vorsieht.
Auch in diesem Fall besteht für die Rechtsschutzversicherung keine Eintrittspflicht, da die Versicherung B erst ab dem 1. April 2019 eintrittspflichtig ist. Herrn K. ist somit für diesen Unfall nicht rechtsschutzversichert.
Anders wäre es jedoch gewesen, hätte Herr K. die Rechtsschutzversicherung B mit Wirkung lückenlos zu Versicherung A, also zum 21. August 2018 abgeschlossen. In diesem Fall wäre die Wartezeit entfallen und er hätte von Versicherung B Deckungsschutz erhalten.
Wenn Sie also beabsichtigen, Ihre Rechtsschutzversicherung zu wechseln, sollten Sie in jedem Fall darauf achten, dass die Versicherungen lückenlos ineinander übergehen.
Doch selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, ist das kein Grund, auf die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu verzichten. Es gibt viele andere Möglichkeiten, wie wir Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen können.