80.000 Euro Schmerzensgeld für Sehverschlechterung
Im Mai 2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einer 19-jährigen Frau für eine Sehverschlechterung ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro zugesprochen (OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2016, Az. 1626 U 107/15).
Das Besondere an dem Urteil ist, dass es sich hier um ein Teilschmerzensgeld handelt. Das OLG Hamm hat hierzu betont, dass es mit dem Schmerzensgeld bewusst nur das Risiko der Erblindung erfasst hat. Die potentielle tatsächliche Erblindung sei noch nicht berücksichtigt, da diese noch nicht sicher absehbar sei. Sollte sie eintreten, wird also noch eine Aufstockung des Schmerzensgeldes in Aussicht gestellt.
Was war geschehen?
Die damals 11-jährige Klägerin, die seit ihrem 10. Lebensjahr Diabetes mellitus-Patientin ist, litt seit mehreren Monaten an einer fortlaufenden Verschlechterung ihrer Sehkraft, ohne dass die sie behandelnde Augenarztpraxis hierauf reagiert hätte, beispielsweise mit einer Augeninnendruckmessung. Nachdem die Klägerin wegen eines erhöhten Augendrucks notfallmäßig in eine Augenklinik aufgenommen wurde, diagnostizierte diese einen fortgeschrittenen grünen Star, der in der Folgezeit mehrere Operationen am rechten und linken Auge notwendig machte.
Wegen der durch die erstbehandelnde Augenarztpraxis verschuldeten Behandlungsverzögerung verschlechterte sich die Sehkraft der Klägerin von 60 % auf unterhalb von 30 % auf dem rechten und auf 16 % auf dem linken Auge. Das Gericht bewertete die Nichtreaktion der behandelnden Augenarztpraxis auf die Sehverschlechterung als groben Behandlungsfehler, der zu der heute bestehenden schlechten Sehfähigkeit geführt hat.
Warum 80.000 Euro Schmerzensgeld?
Nachdem das in der ersten Instanz befasste Landgericht der Klägerin nur ein Teilschmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen hat, stockte das OLG in der zweiten Instanz das Teilschmerzensgeld auf 80.000 Euro auf.
Der gerichtliche Sachverständige führte aus, dass ein Mensch mit einer Sehkraftverschlechterung von 60 % noch ein normales Leben führen könne. Bei einer Verschlechterung auf unterhalb von 40 % ist u.a. das flüssige Lesen schon nicht mehr gewährleistet. Diese einschneidende Verschlechterung der Sehkraft der jungen Klägerin war Grundlage der Schmerzensgeldbegründung des Gerichts.
Durch die verspätete Behandlung sei der noch jungen Klägerin die Möglichkeit genommen worden, ein normales und altersgerechtes Leben zu führen. Bei sportlichen Aktivitäten sei sie stark eingeschränkt, auch habe sie keine Chance, jemals Auto zu fahren. Zudem sei sie in ihrer Berufswahl nicht frei, da sie einen Beruf ergreifen müsse, der ihrer schlechten Sehfähigkeit Rechnung trage. Sie benötige einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erblinden könne.
Was ist das Besondere an dem Urteil?
Außergewöhnlich an diesem Urteil ist die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes für eine Sehverschlechterung. Dies wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, dass deutsche Gerichte für eine durch einen Dritten schuldhaft verursachte Erblindung Schmerzensgelder in einer Größenordnung von ca. 75.000 Euro ausurteilen.
Neben der erfreulichen Entwicklung der Schmerzensgeldhöhe zeigt der Fall aber auch, dass es lohnend sein kann, sich mit einem spezialisierten Fachanwalt an der Seite in der zweiten Instanz gegen die Höhe eines erstinstanzlich zu niedrig ausgefallenen Schmerzensgeldes zu wehren.