Entwürdigendes Regulierungsverhalten führt zu Erhöhung des Schmerzensgeldes
Nach einem Verkehrsunfall müssen Geschädigte nicht nur lernen, mit den Verletzungen und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen zurechtzukommen, Sie müssen sich auch mit dem gegnerischen Versicherer wegen der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auseinandersetzen. Nicht selten werden sie dabei vom Versicherer gedemütigt: Die Verletzungen und Beeinträchtigungen werden nicht ernst genommen, die verzögerte Schadensregulierung lässt die Nerven blank liegen. Das belastet nicht nur die Psyche, sondern hat auch negative Folgen für die körperliche Genesung.
OLG Sachsen-Anhalt straft untragbares Regulierungsverhalten ab
Das untragbare und entwürdigende Regulierungsverhalten mancher Versicherer hat das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt mit einem Urteil vom 10.07.2014 (Az. 2U101/13) abgestraft. In dem verhandelten Fall hat nicht nur das zögerliche Regulierungsverhalten des Versicherers zu einer Schmerzensgelderhöhung geführt. Die Geschädigte hat wegen des ungebührlichen Regulierungsverhaltens einen weiteren Zuschlag auf das Schmerzensgeld erhalten. Weil der Versicherer die Zahlung des der Klägerin erkennbar zustehenden Schmerzensgeldes verweigerte, war es ihr über viele Jahre hinweg nicht möglich, sich die Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Schmerzen zumindest teilweise hätten ausgleichen können.
In der Entscheidung heißt es wörtlich: „Darüber hinaus hat es der Klägerin bereits nach der Lebenserfahrung weiteres Leid verschafft, dass sie sich aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Verteidigungsstrategie, die von einem Bestreiten auch offensichtlich von der Klägerin wahrheitsgemäß vorgetragener Tatsachen, wie etwa der eingetretenen Verletzungen, geprägt gewesen ist, dem Anschein einer Simulantin ausgesetzt gesehen hat, der es allein um die Erlangung eines hohen – unberechtigten – Schmerzensgeldes gehe.“
Wir können dieses Urteil des OLG Sachsen-Anhalts nur befürworten und sehen die Entscheidung als einen Appell der Rechtsprechung an die Versicherer, Personenschäden vernünftig und adäquat zu entschädigen. Es bleibt nun noch zu wünschen, das es sich hier nicht um eine Einzelentscheidung handelt.Melanie Mathis, Rechtsanwältin