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Martin Quirmbach, Rechtsanwalt und Seniorpartner

Schmerzensgeld für Angehörige

23. Juli 2015/von Martin Quirmbach

Der tragische Absturz der Germanwings-Maschine ist uns allen noch deutlich im Gedächtnis. Das juristische Nachspiel ist noch lange nicht beendet.
In einem Beitrag in Spiegel Online vom 15.07.2015 äußerst sich Michael Graziano, Professor für Zivilrecht an der Universität Genf mit Schwerpunkt Internationales und Vergleichendes Privatrecht, zu der Frage des Angehörigen-Schmerzensgeldes und der geplanten gesetzlichen Änderung.

Im Folgenden fasse ich die Ausführungen von Herrn Professor Graziano zusammen, denen ich in jedem einzelnen Punkt zustimme.

Angehörigen-Schmerzensgeld: in Deutschland ein Fremdwort

Im Gegensatz zum europäischen Ausland, gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung für ein Angehörigen-Schmerzensgeld im Falle des Todes oder bei schwersten Verletzungen eines nahen Angehörigen.
Nur in Ausnahmefällen gewährt die deutsche Rechtsprechung ein Schmerzensgeld für Angehörige, nämlich dann, wenn der Verlust zu einem Gesundheitsschaden führt, der über den normalen Trauerprozess hinausgeht und feststellbaren Krankheitswert hat (der sogenannte „Schockschaden“). Unzählige Prozesse wurden in der Vergangenheit zu diesem Thema geführt, Prozesse, die im Extremfall ein Jahrzehnt andauern können, die die Schmerzen der Angehörigen ins Unendliche verlängern und damit das ohnehin nur in Ausnahmen gewährte Schmerzensgeld ad absurdum führen.

Gesetzesentwurf der Regierung ist unzureichend

Zu Recht hält Professor Graziano den Gesetzesentwurf der Regierung für unzureichend, da ein Angehörigen-Schmerzensgeld nur im Falle des Verschuldens eines Dritten gewährt werden soll. In der juristischen Realität bedeutet das, dass die Prozesse nicht weniger werden, sondern nur eine Verlagerung des Schwerpunkts stattfindet.

Auch die Regelung, nach der den Angehörigen nur im Todesfall ein Schmerzensgeld gewährt werden soll, ist nicht nachvollziehbar, denn – wie Herr Professor Graziano sagt – das Leid von Angehörigen schwerverletzter Komapatienten ist mindestens gleichbedeutend, wenn nicht höher einzuschätzen als das Leid eines Angehörigen, der ein Kind, einen Partner oder ein Elternteil verloren hat.

Im benachbarten Ausland ist das Schmerzensgeld für Angehörige der Höhe nach begrenzt. Nach meiner Meinung ist auch das nicht einzusehen, denn es bedeutet, dass man psychische Schmerzen von Opfern und Angehörigen mit ungleichem Maß misst. Einen sachlichen Grund dafür gibt es nicht, denn psychischer Schmerz kann nur nach seinen tatsächlichen Auswirkungen auf den Betroffenen, egal ob Geschädigter oder Angehöriger, bewertet werden,

Es steht zu vermuten, dass wieder einmal finanzielle Gesichtspunkte, nämlich die Furcht vor steigenden Versicherungsprämien, der Grund dafür sind, dass man beim Angehörigen-Schmerzensgeld keine „Nägel mit Köpfen“ macht. Nach Meinung von Professor Graziani würde es keine nennenswerte Kostensteigerung geben. Fraglich ist, ob überhaupt eine Erhöhung der Versicherungsprämien notwendig wäre.

Ein nach oben begrenztes Angehörigen-Schmerzensgeld nur bei Verschulden und nur im Todesfall eines nahen Angehörigen wäre also kein wirklicher Fortschritt und nicht einmal eine halbe Sache. Es geht darum, psychisches Leid, soweit dies möglich ist, durch eine finanzielle Entschädigung zu mindern. Dieses Leid ist eine individuelle Angelegenheit und danach muss sich auch die Höhe der Entschädigung richten.

Würde man die Bevölkerung fragen, ob sie ein nach oben offenes Angehörigen-Schmerzensgeld auch dann befürwortet, wenn dadurch die Versicherungsprämie für Kraftfahrt- oder sonstige Haftpflichtversicherungen steigt, bin ich mir der Antwort sehr sicher: Die überwältigende Mehrheit würde mit „Ja“ stimmen. Denn es gibt in der Tat so etwas wie einen Solidaritätsgedanken, gerade wenn man das tragische Flugzeugunglück vom März vor Augen hat. Die überwältigende Mehrheit würde auch deshalb einer gesetzlichen Regelung den Vorzug geben, die ein Schmerzensgeld für Angehörige ohne Grenzen nach oben regelt.

Martin Quirmbach, Experte für Arzthaftungsrecht / Gründungspartner, Namensgeber und seit 2018 Berater der Kanzlei

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