Direktanspruch gegen die Versicherung – was bringt mir das?
In manchen Fällen können Geschädigte ihren Anspruch auf Schadenersatz direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen. Das kann durchaus nützlich sein, denn der Direktanspruch bietet auf jeden Fall die Möglichkeit, einen solventen Schuldner in Anspruch zu nehmen. Doch sollte man sich vorher gut überlegen, ob es wirklich sinnvoll ist, nur gegen die Versicherung vorzugehen.
Drei Fallkonstellationen
Der Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherungen ist in § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Der Gesetzgeber gestattet die direkte Geltendmachung der Ansprüche bei der Versicherung in drei Fallkonstellationen:
- Wenn es sich bei der Haftpflichtversicherung um eine echte Pflichtversicherung handelt. Es muss also eine Versicherung sein, die man unter gewissen Umständen abschließen MUSS. Klassisches Beispiel ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne die ein Halter seinen Pkw nicht zulassen kann.
- Wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber die Eröffnung abgelehnt wurde, weil keine Insolvenzmasse vorhanden ist. Hat ein Patient beispielsweise Ansprüche gegen einen Arzt geltend gemacht und wird dieser dann insolvent, hat der Patient nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, die Haftpflichtversicherung des Arztes direkt in Ansruch zu nehmen.
- Wenn der Aufenthaltsort des Schädigers unbekannt ist, weil der sich zum Beispiel ins Ausland abgesetzt hat und dort nicht mehr auffindbar ist.
Wann ist die direkte Inanspruchnahme sinnvoll?
Grundsätzlich ist es natürlich nicht schlecht, als Geschädigter die Versicherung direkt in Anspruch nehmen zu können. Bei Kfz-Unfällen sollte man sich allerdings vorher gut überlegen, ob es genügt, die Versicherung zu verklagen. Hier empfiehlt es sich meist, auch den Fahrer und, wenn es sich dabei um eine andere Person handelt, den Halter des Pkw mit zu verklagen. Tut man das nicht, stehen diese im Prozess der Gegenseite als Zeugen zur Verfügung.
Wird der Schädiger insolvent, sollte vor einer Klage gegen dessen Haftpflichtversicherung immer geprüft werden, ob es sich um eine Pflicht-Haftpflichtversicherung handelt. Das ist dann der Fall, wenn der Schädiger durch andere Rechtsverordnungen oder Normen zum Abschluss dieser Versicherung verpflichtet ist. Bei der Haftpflichtversicherung eines Arztes hängt das zum Beispiel davon ab, ob die Pflicht in der Satzung der Ärztekammer enthalten ist und diese Satzung Rechtsnorm-Charakter hat.
Bevor Sie also einen Anspruch direkt gegen eine Haftpflichtversicherung geltend machen, prüfen Sie zunächst, ob ein Direktanspruch besteht und ob es unter Umständen sinnvoll ist, auch den Schädiger selbst mit in die Haftung zu nehmen.
Sie sollten auf jeden Fall einen auf Personenschadenregulierung und Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.