Mitursächlichkeit im Arzthaftungsrecht
Die Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers ist zum einen ein gutachterlich festgestellter Behandlungsfehler. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Stehen diese beiden Dinge fest, also sowohl der Behandlungsfehler als auch der Gesundheitsschaden und lässt sich außerdem die Ursächlichkeit zwischen beiden nachweisen, haftet der behandelnde Arzt bzw. die Klinik.
Wird ein Behandlungsfehler zwar festgestellt, aber kein kausal hieraus resultierender Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch nicht durchgesetzt werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arzt zwar nicht leitliniengerecht vorgegangen ist, die gesundheitliche Beeinträchtigung aber dennoch, also auch bei ordnungsgemäßem Handeln des Arztes, eingetreten wäre.
Haftung auch dann, wenn ein Schaden durch den Behandlungsfehler mitverursacht wurde
Nicht immer lässt sich genau feststellen, ob ein Behandlungsfehler oder eine andere Ursache für den Schaden verantwortlich ist. Leidet ein Patient beispielsweise bereits vor einer ärztlichen Behandlung unter einer bestimmten Erkrankung und unterläuft dem Arzt dann ein Behandlungsfehler, durch den ein gesundheitlicher Schaden verursacht wird, der ohne die Vorerkrankung nicht so gravierend ausgefallen wäre, genügt der Rechtsprechung die Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers. Das heißt, es reicht aus, wenn der Schaden durch den Behandlungsfehler mitverursacht wurde
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 21.11.2014, Az: 26 U 80/13) führt hierzu aus, dass eine Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers die Haftung für den gesamten Schaden auch dann begründet, wenn ein auf diese Ursache zurückzuführender abgrenzbarer Teil des Schadens nicht genau zu bestimmen ist.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Dünndarmverschluss zu spät erkannt und behandelt. Ein Teil des Darms starb ab und die Klägerin leidet nun unter einem sogenannten Kurzdarmsyndrom, so dass ihr Dünndarm fette und fettlösliche Substanzen nicht mehr richtig aufnehmen kann. Auch diese Folge rechnete das Gericht dem Behandlungsfehler zu, selbst wenn hier andere Ursachen denkbar waren.
Mit diesem Urteil unterstreicht das Oberlandesgericht Hamm nochmals die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach kein Anspruch des Schädigers darauf besteht, einen gesunden Menschen zu schädigen, der Arzt also keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als sei der Patient vor der Behandlung völlig gesund gewesen.
Der Schädiger, in diesem Fall der Arzt, haftet also auch dann, wenn die Wirkung des Schadens nur deshalb eingetreten ist, weil der Betroffene aufgrund seiner besonderen Konstitution für die eingetretenen Beschwerden besonders anfällig war.
Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht