53. Verkehrsgerichtstag in Goslar | Rückblick auf ein vielfältiges Programm
Vom 28. Januar bis 30. Januar 2015 tagte der 53. Verkehrsgerichtstag in Goslar. Unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte waren vor Ort und besuchten u.a. den Arbeitskreis zum Thema Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht.
Viele Verkehrsunfälle lassen sich nicht vollständig aufklären, z.B. weil die Unfallspuren nicht eindeutig sind oder es keine Zeugen gibt. Deswegen ist der Anscheinsbeweis unverzichtbar in der Unfallregulierung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze den Rückschluss auf das Verschulden eines der Unfallbeteiligten. Über diese Unverzichtbarkeit bestand bei allen Arbeitskreisteilnehmern Einigkeit und einer gesetzlichen Regelung bedarf es daher nicht.
Der Anscheinsbeweis
Ein Diskussionspunkt war die Frage, ob die Berufung auf den Anscheinsbeweis möglicherweise dazu führt, dass der Unfallhergang nicht mehr gründlich ermittelt wird. Bei einem Auffahrunfall beispielsweise besagt der Beweis des ersten Anscheins, dass der Hintermann, also derjenige der aufgefahren ist, den Unfall verschuldet hat. Es kann also durchaus sein, dass nicht mehr ermittelt wird, ob der Vordermann unter Umständen unerwartet gebremst hat und ein Auffahren unumgänglich war. Im Arbeitskreis wurde daher beschlossen, dass vor Anwendung des Anscheinsbeweises immer alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen.
Bewertung
Der Anscheinsbeweis birgt zudem die Gefahr, dass die Bewertung eines typischen Geschehensablaufs von einer individuelle Lebenserfahrung – etwa der des Richters – geprägt und damit subjektiv ist. Es wurde beschlossen, dass die Bewertung sich nach allgemeinem Erfahrungswissen richten muss. Der zugrunde gelegte Erfahrungssatz muss hinreichend tragfähig sein und zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf begründen. Dabei sind sämtliche bekannten Umstände des Falles zu berücksichtigen.
Besonderheit bei Massenunfällen
Die Runde diskutierte auch intensiv über die Besonderheit von Massenunfällen. Die liegen in aller Regel dann vor, wenn 50 oder mehr Fahrzeuge miteinander kollidieren. Nach derartigen Karambolagen kann kaum mehr nachvollzogen werden, welches Fahrzeug mit welchem Fahrzeug kollidiert ist. Hier stößt selbst der Anscheinsbeweis an seine Grenzen. Um dennoch eine einigermaßen sachgerechte Entschädigung der Opfer zu gewährleisten, hat sich die Versicherungswirtschaft auf ein vereinfachtes Schadensverfahren geeinigt. Grundüberlegung dieser Vereinbarung ist es, dass bei derartigen Unfällen jeder Beteiligte zu einem gewissen Anteil Verursacher und Opfer ist. Die Spuren- und Beweissicherung treten hinter die notwendigen Rettungsmaßnahmen und Räumarbeiten zurück.
Doch ist diese Problematik bei „nur“ 45 Fahrzeugen keinesfalls eine andere. Der Arbeitskreis begrüßt daher die Absicht der Versicherungswirtschaft, die bestehende freiwillige Regulierungspraxis auch auf solche Fälle auszuweiten, in denen weniger als 50 Fahrzeuge beteiligt sind.
Arbeitskreis Unfallrisiko auf Landstraßen
Ein weiterer Arbeitskreis befasste sich mit dem Unfallrisiko auf Landstraßen. Einigkeit bestand darüber, Tote und Verletzte wegen Raserei und riskanter Überholmanöver auf deutschen Landstraßen möglichst schnell der Vergangenheit angehören sollen. Der Arbeitskreis empfiehlt deshalb Tempo 80 auf Landstraßen und Überholverbote. Tempo 100 soll nur noch auf entsprechend ausgebauten Straßen freigegeben werden. In Bereichen unzureichender Sichtweite sollen grundsätzlich Überholverbote gelten.
Arbeitskreis Promillegrenze für Radfahrer
In einem anderen Arbeitskreis wurde über eine neue Promillegrenze für Radfahrer diskutiert. Bisher gehen alkoholisierte Radfahrer bis 1,6 Promille straffrei aus, wenn sie im Straßenverkehr nicht auffallen. Künftig sollen Radfahrer ab 1,1 Promille Alkohol im Blut ein Bußgeld zahlen.
In der Summe sind die Ergebnisse der Arbeitskreise positiv zu bewerten und es bleibt zu hoffen, dass die Empfehlungen sowohl verkehrspolitisch als auch bei den Versicherern angenommen und umgesetzt werden.